19.  Abschnitt:  Landgemeinden  u.  Gutsbezirke.  1.  Titel:  Rechtliche  Stellung.  489

werden  (O#.  1  102).  Ist  eine  Besitzung  notorisch  kein  Rittergut,  kein
adliges  Gut,  so  muß  der  Besitzer  das  Recht  seines  Gutes,  Untertanen
haben  zu  können,  nach  §  92  durch  Berufung  auf  Provinzialgesetze,  Privilegien
  oder  Verjährung  gründen.  Die  Verjährung  muß  vor  Aufhebung
der  Erbuntertänigkeit  vollendet  sein  (OBG.  7  177).

Die  Anerkennung  eines  Gutes  als  selbständiger  Gutsbezirk
ist  nicht  von  dem  Nachweise  abhängig,  daß  der  Gutsbesitzer  tatsächlich
Untertanen  gehabt  hatte.  Es  kommt  nur  darauf  an,  daß  die  Vorbesitzer
Gutsherren  über  das  Territorium  waren,  daß  sie  nach  der  rechtlichen
Qualität  ihres  Besitzes  Untertanen  haben  konnten  (Erk.  v.  27.  V.  84
Kunze-Kautz  1  3800.

Uber  den  Begriff  eines  selbständigen  Gutsbezirks  spricht
sich  das  Erk.  v.  13.  X.  76  (OBG.  1  102)  aus;  über  die  Entwickelung
des  Begriffs  siehe  OB#G.  2  117,  162,  5  116,  149,  6  89,  7  177,  8  80,
14  231  (Unterschied  zwischen  Gemeinde-  und  Gutsbezirk);  Voraussetzungen
und  Beweis  der  Eigenschaft  einer  ländlichen  Besitzung  als  Gutsbezirk
(OBG.  1  102,  147,  7  177,  8  80,  16  224,  20  170);  der  Erbzinsmann  als
Gutsherr  (OG.  8  80);  die  Bildung  von  Gutsbezirken  durch  den  Abverkauf
einzelner  Domänenvorwerke  in  Gemäßheit  der  Domänen-Veräußerungsinstruktion
  (OVG.  10  93),  durch  die  Veräußerung  eingegogener  geistlicher
Güter  (OBG.  10  95);  Begriff  der  Gutsbezirke  nach  Ost-  und  Westpreußischem
  Provinzialrechte  (OBG.  16  223,  21  115,  22  104).

Die  Grenzen  der  Landgemeinden  und  des  Gutsbezirks  können
durch  privatrechtliche  Verfügungen  nicht  geändert  werden  (OVG.  7  177;
10  94);  deshalb  hört  ein  Gutsbezirk  durch  Abverkäufe  vom  Gute  nicht
auf  Gutsbezirk  zu  sein.  Die  Eigenschaft  als  Gutsbezirk  kann  nur  durch
einen  Akt  der  Staatshoheit  aufgehoben  werden  (O##.  1  147,  7  203,
16  350;  vgl.  5  2  LGemO.  v.  3.  VII.  91).  Umgekehrt  gehören  nicht  alle
Grundstücke,  die  im  Eigentume  des  Gutsherren  stehen,  ohne  weiteres  zum
Gutsbezirke.  Ihre  kommunale  Zugehörigkeit  hängt  vielmehr  von  ihrem
Ursprunge  und  Erwerbe  ab.  Es  bedarf  der  Ermittelung,  ob  sie  von
allers  her  herrschaftlichen  Besitz  darstellen  oder  aus  solchen  ursprünglich
bäuerlichen  Liegenschaften  bestehen,  die  in  Übereinstimmung  mit  den  damals
  bezüglich  der  Umwandlung  von  bäuerlichem  Besitz  in  Gutsland
geltenden  Bestimmungen  vom  Gutsherrn  eingezogen  sind,  bzw.  ob  sie
sonst  auf  eine  solche  Weise  in  den  Besitz  des  Gutsherrn  gekommen  sind,
daß  sie  den  Charakter  von  Dominialgrundstücken  erlangten  oder  in  den
Verband  des  Gutsbezirks,  sofern  ein  solcher  bereits  bestand,  eintraten  (Erk.
v.  9.  VII.  94  Kunze-Kautz  1  381).  Wenn  ein  Rutergutsbesitzer  eine  bäuerliche
  Stelle  erwirbt,  so  bleibt  die  Stelle  im  bisherigen  Gemeindeverbande.

Wurden  Rittergüter  in  einer  Hand  vereinigt,  so  behielten  sie  ihre
Selbständigkeit.

Die  Frage,  wer  bei  völliger  Zerstückelung  des  Gutes  als  Guts-