490  2.  Abteilung:  Anderweitige  Zuständigkeiten  der  Verwaltungsgerichte.

herr  anzusehen  ist,  läßt  sich  nicht  allgemein,  sondern  nur  je  nach  den
besonderen  Umständen  des  einzelnen  Falls  beantworten  (Erk.  v.  24.  I.  91
Kunze-Kautz  1  383).  Sofern  die  Zerstückelung  nicht  erweislich  unter
Vorbehalt  der  gutsherrlichen  Rechte  und  Pflichten  vor  sich  gegangen  ißt,
wird  die  Gutsherrschaft  in  der  Regel  auf  den  Erwerber  des  eigentlichen
Rittersitzes  als  des  Stammes  vom  Gute  übergegangen  sein,  dies  dagegen
dann  nicht,  wenn  der  Rittersitz  (castrum)  zunächst  und  mit  Borbehalt  der
Gutsherrlichkeil  für  das  Restgut  veräußert  worden  ist.  Durch  Auflösung
solcher  zerstückelter  Gutsbezirke  läßt  sich  den  bisher  bestehenden  großen
Schwierigkeiten  jetzt  abhelfen  (§2  LGem  O.  v.  3.  VII.  91).  Wird  ein  Guusbezirk
  einer  Gemeinde  einverleibt,  so  tritt  die  Gemeinde  an  die  Stelle  des
letzteren  in  öffentlich-rechtlicher  Beziehung  und  wird  zur  ausschließlichen
Trägerin  kommunaler  Rechte  und  Pflichten  (OBG.  26  98).

Mit  der  geschichtlichen  Entwickelung  der  Gemeinde=  und  Gutsbezilke
befassen  sich  OVG.  2  119,  164,  5  120,  39  103,  124,  in  Westpreußen
16  224,  22  98,  in  Ostpreußen  37  148,  in  Hannover  87  165,  mit  der
rechtlichen  Existenz  einer  Gemeinde  7  181,  203,  9  91,  25  153,  mit  der
rechtlichen  Existenz  eines  Gutsbezirks  7  181,  203,  19  152,  20  170,
22  98,  31  113,  37  148,  158,  162.

C.  Streittgkeiten  über  die  bestehenden  Grenzen  eines  Gemeinde=
  oder  Gutsbezirks
(6  26  Zust  G.).

Streitigkeiten  über  die  bestehenden  Grenzen  eines  Gemeinde=  oder
Gutsbezirks  26  Abs.  1  Zust  G.)  unterliegen  der  Entscheidung  des  Kreisausschusses,
  soweit  hierbei  Stadtgemeinden  in  Betracht  kommen,  des  Bezirksausschusses
  (§  4  LGemO.  v.  3.  VII.  91).  Gegen  die  Entscheidungen
sind  die  gewöhnlichen  Rechtsmittel  zulässig.  Die  Klagen  find  fristlos.

In  dem  Streite  klagt  eine  Gemeinde  (Gutsbezirk)  gegen  eine  andere
(einen  Gutsbezirk)  mit  dem  pofitiven  Antrage,  festzustellen,  daß  ein
bestimmtes  Grundstück  zum  klägerischen  Gemeindebezirke  gehört,  bzw.
dem  negativen  Antrage,  daß  es  nicht  zum  klägerischen  Gemeindebezirke
gehörig  ist.  Es  kann  mit  einem  dieser  Anträge  Widerklage  erhoben
werden.  Die  Klage  ist  auch  dem  Besitzer  eines  kommunalfreien
Grundstücks  gegeben,  wenn  eine  Gemeinde  (Gutsbezirk)  es  für  ihren
Gemeindebezirk  in  Anspruch  nimmt.  Der  Besitzer  des  Grundstücks  in
dann  Partei.

Klagen  die  genannten  Parteien  gegeneinander,  so  ist  kein  Kommissar
nach  §  74  Abs.  3  LBG.  zu  bestellen,  dagegen  kann  neben  der  Partei  ein
Kommissar  nach  §  74  Abs.  2  bestellt  werden.  Klagt  der  Besitzer  eines
Grundstücks  auf  Anerkennung,  daß  das  Grundstück  nicht  zu  einer  Gemeinde
  gehört,  sondern  einen  eigenen  Gutsbezirk  bildet,  so  ist  ein  Kommissar
  nach  §  74  Abs.  3  zu  ernennen.