19.  Abschnitt:  Landgemeinden  u.  Gutsbezirke.  1.  Titel:  Rechtliche  Stellung.  491

Der  Besitzer  des  Grundstücks,  um  defssen  Gemeindestatus  es  sich  in  dem
Verfahren  nach  §  26  Abs.  1  ZustG.  handelt,  ist  Partei;  er  ist  deshalb  als  solcher
zum  Verfahren  zuzuziehen.  Sollte  er  die  klägerischen  Ansprüche  von  vornherein
  anerkennen,  so  bedarf  es  seiner  Zuziehung  als  Partei  nicht;  er  kann
dann  beigeladen  werden;  er  stellt  sich  auf  seiten  des  Klägers,  falls  er  am
Prozesse  teilnimmt.  Das  Erkenntnis  wirkt  inter  omnes.  Über  die  Feststellung
  der  bestehenden  Grenzen  hinaus  geht  der  Klageantrag  nicht
(Erk.  v.  11.  VI.  81  OBG.  8  86  u.  v.  10.  X.  83  Pr  BBl.  5  52).

Über  die  kommnnalen  Eigenschaften  von  Trennstücken  eines  Gutsbezirks,
  von  ehemaligen  Bauerstellen  und  Landabfindungen  siehe  Kunze-Kautz
  1  407f.,  über  die  kommunale  Zugehörigkeit  der  Kirchen-  und  Pfarrländereien,
  der  Dorfauen,  öffentlichen  Flüsse,  Gewässer,  Land=  und  Heerstraßen
  a.  a.  O.  412  f.  Im  übrigen  find  die  Ausführungen  über  die
Streitigkeiten,  betr.  die  bestehenden  Grenzen  von  Stadtbezirken  (F  9  Zust  G.),
hier  sinnentsprechend  anzuwenden,  auch  in  Beziehung  auf  den  vorläufig
vom  Kreisausschusse  oder  Bezirksausschusse  zu  fassenden  Beschluß,  der  ebenfalls
  inter  omnes  Recht  schafft.  Nur  die  Behörde  erster  Instanz  ist  zur
Fassung  des  Beschlusses  zuständig.  Selbst  wenn  das  Verwaltungsstreitverfahren
  schon  in  zweiter  Instanz  schwebt,  kann  nur  der  Kreisausschuß
(Bezirksausschuß)  den  vorläufigen  Beschluß  fassen.  Eine  Beschwerde  dagegen
  ist  ausgeschlossen.

D.  Über  die  infolge  einer  Veränderung  der  Grenzen  der
Landgemeinden  und  Gutsbezirke  notwendig  werdenden  Auseinandersetzungen.


Die  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  der  verschiedenen  Landgemeindeordnungen
  vorhandenen  Landgemeinden  und  Gutsbezirke  blieben  in  ihrer
bisherigen  Begrenzung  bestehen.  Hat  eine  Veränderung  nach  den  gesetzlichen
Vorschriften  stattgefunden,  so  beschließt  über  die  infolge  der  Veränderung  der
Grenzen  notwendig  werdende  Auseinandersetzung  zwischen  den  Beteiligten
der  Kreisausschuß  und,  soweit  hierbei  Stadtgemeinden  in  Betracht  kommen,
der  Bezirksausschuß.  Den  Beteiligten  steht  binnen  zwei  Wochen  die  Klage
gegeneinander  im  Verwaltungsstreitverfahren  bei  diesen  Behörden  zu.  Die
Rechtsmittel  find  die  ordentlichen.  Bis  zum  Erlasse  der  neueren  LGem-Ordnungen
  (ogl.  auch  die  Städte  O.  für  Hessen-Nassau  v.  4.  VIII.  97)  galt  bei
Veränderungen  der  Bezirksgrenzen  von  Landgemeinden  und  Gutsbezirken
die  Regel  des  §  25  Abs.  4  Zust  G.,  daß  der  von  einer  Gemeinde  (Gutsbezirk)
  abgetrennte  Teil,  soweit  nicht  besondere  Rechtstitel  ein  anderes
begründeten,  auch  aus  allen  Rechten  und  Pflichten  der  bisherigen  kommunalen
  Zugehörigkeit  ohne  weiteres  ausschied;  ein  gegenseitiger  Rechtsanspruch
  auf  Entschädigung,  insbesondere  wegen  etwaiger  Mehrbelastung
  mit  kommunalen  Pflichten,  bestand  nicht.  Eine  Ausnahme  machte
die  Armenlast  (68  8  f.  G.  v.  8.  III.  71,  vgl.  Erk.  v.  26.  II.  97  OBG.  33  133).