492  2.  Abteilung:  Anderweitige  Zuständigkeiten  der  Berwaltungsgerichte.

Durch  §  3  LGemO.  v.  3.  VII.  91  (und  die  gleichlautenden  Bestimmungen
der  anderen  LGem  Ordnungen  und  der  Städte  O.  v.  4.  VIII.  97)  ist  der  bisberige
  Rechtszustand  für  die  in  Betracht  kommenden  Landesteile  erheblich
verändert  worden.  Der  §  3  LGem  O.  will  eine  Auseinandersetzung
der  durch  die  Veränderung  der  Bezirke  entstandenen  Gemeinsamkeit
von  kommunalen  Rechten  und  Pflichten  und,  falls  erforderlich,  eine
Ausgleichung  öffentlich-rechtlicher  Interessen  der  Beteiligten  herbeiführen,
das  letztere  unter  der  Voraussetzung,  daß  eine  Ausgleichung  nach  Lage
des  Falles,  also  aus  besonderem  Grunde  (nicht  weil  lediglich  eine
Bezirksveränderung  vorgenommen  worden)  angezeigt  erscheint  (OG.  33
151).  Es  können  einzelne  Beteiligte  im  Verhältnisse  zu  anderen  Beteiligten,
die  für  gewisse  kommunale  Zwecke  bereits  vor  der  Vereinigung  für  sich
allein  Fürsorge  getroffen  haben,  oder  solche  Beteiligte,  die  vorwiegend
Lasten  in  die  neue  Gemeinschaft  bringen,  zu  Vorausleistungen  verpflichte
werden.  Auch  kann,  wenn  eine  Gemeinde  (oder  der  Besitzer  eines  Gutsbezirks)
  durch  die  Abtrennung  von  Grundstücken  eine  Erleichter  ung  in
öffentlich-rechtlichen  Verpflichtungen  erfährt,  der  Gemeinde,  welcher  oder
dem  Gutsbezirke,  welchem  jene  Gutsbezirke  einverleibt  werden,  ferner  der
neuen  Gemeinde  (Gutsbezirke),  welche  aus  letzteren  gebildet  wird,  eine
Beihilfe  zu  den  neuen  Ausgaben  bis  zur  Höhe  des  der  anderen  Gemeinde
  (Gutsbesitzer)  dadurch  entstehenden  Vorteils  zugebilligt  werden.

Das  Gesetz  will  Vorsorge  treffen,  daß  nicht  eine  un  billige  Erleichterung
  und  ein  ungerechtfertigter  Vermögensvorteil  der  durch  die  Loslösung
von  Grundstücken  zunächst  entlasteten  Gemeinde  (Gutsbezirks)  eintrete.  Ob
und  welche  Beihilfe  zu  gewähren,  ist  in  das  billige  Ermessen  der  zum
Beschlusse  (zur  richterlichen  Entscheidung)  berufenen  Behörden  (Kreisausschuß,
Bezirksausschuß,  Oberverwaltungsgericht)  gestellt.  Dabei  ist  die  Art  der
Beihilfe  vom  Gesetze  nicht  näher  bestimmt.  Der  Begriff  „Beihilfe“  schließt
nicht  aus,  daß  letztere  sowohl  in  Form  einer  Kapitalabsindung  als  in
Gestalt  von  jährlichen  Zuschüssen  gewährt  und  daß  im  letzten  Falle  auch
die  Ablösung  solcher  Zuschüsse  ausdrücklich  vorbehalten  werden  kann.
Beide  Arten  von  Beihilfen  können  auch  verbunden  werden  (O##G.  33  133).
Von  dem  Grundsatze,  daß  besondere  Billigkeitsgründe  einen  Ausgleich
rechtfertigen  sollen,  ist  besonders  auch  in  dem  Falle  auszugehen,  wo  es
sich  um  die  Neubildung  eines  Gutsbezirks  handelt,  der  aus  einem  anderen
Gutsbezirke  ausscheidet.  Eine  Beihilfe  ist  aber  nicht  schon  deshalb  begründet,
  weil  der  Besitzer  des  Gutes  durch  Schaffung  des  Gutsbezirks
Lasten  überkommt,  deren  Tragung  dem  Besitzer  gesetzlich  stets  obliegt.
Auch  der  Umstand,  daß  der  bisherige  Gutsherr  in  seinen  Ausgaben  erleichtert
  wird,  nötigt  keinesfalls  dazu,  ihn  zur  Leistung  einer  Entschädigung
an  die  neue  Gemeinde  in  der  Höhe  der  Erleichterung  zu  verpflichten,  wenn
die  neue  Gemeinde  erheblich  leistungsfähig  ist  und  einer  Beihilfe  nicht
bedarf.