19.  Abschnitt:  Landgemeinden  u.  Gutsbezirle.  1.  Titel:  Rechtliche  Stellung.  493

In  der  Erhebung  eines  Guts  zu  einem  Gutsbezirke  und  in  dem
Genusse  der  damit  verbundenen  Vorteile  kann  schon  eine  Ausgleichung
wegen  der  damit  verbundenen  Lasten  liegen  (Erk.  v.  14.  X.  98  Kunze-Kautz
  1  421).  Das  Auseinandersetzungsverfahren  ist  auch  zulässig,  wenn
ein  ganzer  Gutsbezirk  in  eine  Landgemeinde  umgewandelt  wird  (Erk.  v.
15.  X.  97  OBG.  33  168).  Alle  die  Lasten,  um  die  es  sich  handelt,
müssen  öffentlich-rechtlicher  Natur  sein.  Die  Jagdnutzung  gehört  nicht  zu
den  Gegenständen  der  Auseinandersetzung  (OVG.  39  109).  Die  Aufzählung
  der  Fälle  in  §  3  Abs.  2,  in  denen  ein  Ausgleich  erfordert  werden
kann,  ist  nicht  erschöpfend  (Erk.  v.  8.  VI.  0O0  Kunze-Kautz  1  425).  Im
übrigen  fsiehe  die  zahlreichen  vom  Oberverwaltungsgerichte  behandelten
Fälle  bei  Kunze-Kautz  1  417  f.,  für  Hannover  Erk.  v.  20.  I.  O3  (OBG.
42  95).  Ebenso  die  Ausführungen  im  Abschnitte  „Kreise“.

Die  Festsetzungen  im  Beschluß-  oder  Verwaltungsstreitverfahren  find
öffentlich-rechtlichen  Inhalts.  Sie  bilden  ebenfalls  eine  Grundlage  für
eine  Zwangsetatisierung.

Der  §  25  Abs.  4  Zust  G.  gilt  zugleich  bei  der  Veränderung  der
Grenzen  der  Amter  in  der  Provinz  Westfalen  und  der  Bürgermeistereien
in  der  Rheinprovinz.

Die  Abänderung  der  Amtsbezirke  und  Landbürgermeistereien  selbst
erfolgt  durch  den  Minister  des  Innern  nach  Anhörung  der  Beteiligten
und  des  Kreistages  und  nachdem  sich  der  Bezirksausschuß  damit  einverstanden
  erklärt  hat  (6  22  Westf  Kreis  O.,  §  22  RhKreis  O.).

Wegen  der  Bildung  neuer  Gemeinde-  und  Gutebezirke  in  Westfalen,
Rheinland  und  Hannover  siehe  die  betreffenden  LGemOrdnungen  und
Kreisordnungen  (OBG.  19  152,  für  die  Auseinandersetzung  in  Hannover
zu  beachten  OVG.  42  94).

Es  kann  in  Hannover  nur  eine  Auseinandersetzung  wegen  der  durch
die  Bezirksveränderung  geschaffenen  Gemeinsamkeit  von  Rechten  und
Pflichten  stattfinden  in  der  Weise,  daß  außer  der  Armenlast  das  gemeinsame
  Aktiv=  und  Passivvermögen  geteilt  wird.

Unter  den  „Beteiligten“,  die  den  Antrag  auf  Auseinandersetzung
zu  stellen  und  Klage  zu  erheben  befugt  sind,  können  nur  die  von  der
Bezirksveränderung  Betroffenen  verstanden  werden  (Erk.  v.  5.  II.  01
O#G.  41  109).  Darunter  find  in  erster  Reihe  gemeint:  die  Gemeinden
und  Gutsbezirke,  deren  Grenzen  sich  ändern,  ferner  solche  Rechtssubjekte,
die  den  Bezirken  angehören,  deren  kommunalrechtliche  Verhältnisse  durch
die  Änderung  direkt  betroffen  werden,  wie  kommunalfreie  Grundstücke,
endlich  der  frühere  Träger  der  gutsherrlichen  Rechte  und  Pflichten  im
Falle  der  Auflösung  des  Gutsbezirks  (Erk.  v.  19.  I.  00  u.  v.  6.  II.  01
—  O#.  36  145,  89  109).  Dagegen  erscheint  es  ausgeschlossen,  zu  den
Beteiligten  solche  Gemeinden  zu  rechnen,  deren  Bezirk  gar  nicht  verändert
  wird,  deren  Pflichten  aber  eine  Erweiterung  erfahren,  weil  z.  B.