494  2.  Abteilung:  Anderweitige  Zuständigkeiten  der  Verwaltungsgerichte.

die  Teilnahme  einer  Gutsherrschaft  an  der  ihnen  obliegenden  Schulunterhaltung
  infolge  der  Auflösung  des  Gutsbezirks  wegfällt.

Ist  die  Gemeinde  beteiligt,  so  sind  die  zu  ihr  gehörigen  Grundbesitzer
  nicht  etwa  zum  Verfahren  zuzuziehen;  denn  nur  die  Gemeinde  als
solche  kann  Ausgleichansprüche  erheben,  und  solche  Ansprüche  können  urr
gegen  sie  als  öffentliche  Korporation  erhoben  werden.  Auch  eine  Beiladun
von  zur  Gemeinde  gehörigen  Grundbesitzern  ist  zulässig.  Bei  Berändemus
von  kommunalfreien  Grundstücken  find  die  Besitzer  Partei,  wenn  jfee
selbst  Ansprüche  erheben  oder  solche  gegen  sie  erhoben  werden;  gleiches  gue
vom  Gutsbesitzer.

Zweiter  Titel.
Gemeinderecht.

A.  Inhalt,  Besitz  und  Verlust  des  Gemeinderechts
(65  39,  40,  41—45,  66  LGemO.;  §§##  27,  28  Zufst  G.)

Gemeindeglieder  sind  die  Gemeindeangehörigen,  welchen  das
Gemeinderecht  zusteht.  Das  letztere  umfaßt  (6  40  LGem  C.):

1.  Das  Recht  zur  Teilnahme  an  dem  Stimmrechte  in  der  Gemeindeversammlung
  oder,  wo  die  letztere  durch  eine  gewählte  Gemeindevertretung
  ersetzt  ist,  zur  Teilnahme  an  den  Gemein  dewahles.

2.  das  Recht  zur  Bekleidung  unbesoldeter  Amter  in  der  Verwalmug
und  Vertretung  der  Gemeinde.

Der  §  40  spricht  sich  nicht  über  das  Recht  zur  Teilnahme  an  der
Gemeindenutzungen  (5  28  II  7  ALR.)  aus;  darüber  disponiert  der  §  20.
Nach  diesem  Paragraph  sind  die  Gemeindeangehörigen  zur  Teilnahman
  den  Gemeindenutzungen  gemäß  der  alten  Verleihungsurkundes,
Gewohnheiten  usw.  berechtigt.  Im  übrigen  erfolgt  die  Verteilung  nach
den  Verhältnissen,  in  welchen  die  Gemeindeangehörigen  zu  den  kommnnaler
Lasten  beizutragen  haben.

Der  §  41  setzt  die  Voraussetzungen  für  den  Erwerb  und  Befn
des  Gemeinderechts  fest.  Die  Nummern  6  b  und  c  sind  später  abgeänden
teils  durch  G.  v.  14.  VII.  93  teils  durch  das  Komm  Abg  G.  Nach  8  41
Nr.  Ge  hat  das  Gemeinderecht  zur  Voraussetzung,  daß  der  Gemeindeangehörige
  entweder  zur  Staatseinkommensteuer  veranlagt  ist  oder  zu  der
Gemeindeabgaben  nach  einem  Jahreseinkommen  von  mehr  als  660  Ml.
herangezogen  wird.  Dagegen  ist  das  Gemeinderecht  nicht  davon  abhängig,
  daß  ein  zur  Staatseinkommensteuer  veranlagter  Gemeinde
angehöriger  auch  zu  den  Gemeindeabgaben  von  seinem  Einkommen  heraugezogen
  ist.  Erhebt  z.  B.  die  Gemeinde  solche  Abgaben  nicht,  so  reich
zwar  die  Tatsache  der  Veranlagung  zur  Staatseinkommensteuer  für  die  Begründung
  des  Gemeinderechts  aus,  falls  seine  sonstigen  Boraussetzungen
  (§  41  Nr.  1—5)  vorliegen.  Anderseits  reicht,  wenn  eine  Veranlagung
  zur  Staatssteuer  nicht  erfolgt  ist,  die  Tatsache  der  Veron-