19.  Abschnitt:  Landgemeinden  u.  Gutsbezirke.  2.  Titel:  Gemeinderecht.  495

lagung  zu  einem  fingierten  Normalsteuersatze  (Eink  St  G.  §  74)  nach
einem  Jahreseinkommen  von  mehr  als  660  Mk.  zur  Begründung  des
Gemeinderechts  nicht  aus;  es  bedarf  hierzu  vielmehr  einer  Heranziehung
  zu  den  Gemeindeabgaben  in  Höhe  des  Normalsteuersatzes  (Erk.
v.  21.  XII.  97  Kunze-Kautz  1  449).

Der  §  41  Nr.  3  verlangt  einen  Wohnsitz  in  dem  Gemeindebezirke
seit  einem  Jahre.  Einen  Wohnsitz  hat  nur  jemand  an  dem  Orte,  wo  er
eine  Wohnung  unter  Umständen  inne  hat,  die  auf  die  Absicht  dauernder
Beibehallung  einer  solchen  schließen  lassen.  Eine  juristische  Person,
eine  Erwerbsgesellschaft,  eine  eingetragene  Genossenschaft  usw.  kann  eine
Wohnung  nicht  haben,  weil  bei  ihr  ein  Bedürfnis  allgemeiner  Lebenshaltung
  undenkbar  ist  (Erk.  v.  27.  V.  062  OBG.  41  165).  Die  juristischen
Personen  haben  in  der  Gemeinde  nicht  dieselben  Rechte  wie  die  physischen
Gemeindeangehörigen;  die  Teilnahme  an  den  Gemeindeabgaben  und
Tlasten,  zu  denen  sie  verpflichtet  sind,  ist  nicht  gleichartig  der  Gemeindeabgabepflicht
  derjenigen,  die  einen  Wohnsitz  in  dem  Gemeindebezirke
haben.  Es  ist  auch  aus  den  §§  39,  41,  45  nicht  herzuleiten,  daß  sie  als
Gemeindemitglieder  und  folglich  auch  als  Gemeindeangehörige  zu
betrachten  sind.  Namentlich  erschöpft  sich  das  Gemeinderecht  nicht  in  dem
Rechte  zur  Teilnahme  am  Stimmrechte  in  der  Gemeindeversammlung  oder
an  den  Gemeindewahlen  und  an  der  Wählbarkeit  zum  Gemeindeverordneten
  (5§  50  Abs.  2),  sondern  es  umfaßt  auch  das  Recht  zur  Bekleidung
von  unbesoldeten  Amtern  in  der  Gemeindeverwaltung;  dieses  ist  aber
weder  den  im  §  45  bezeichneten  Stimmberechtigten  noch  ihren  Vertretern
beigelegt  worden  (OBG.  41  165).

Steuerzahlungen  und  Grundbesitz  der  Ehefrau  (8  41  Abs.  4)  werden
deren  Ehemann,  Steuerzahlungen  und  Grundbesitz  der  in  väterlicher
Gewalt  befindlichen  Kinder  dem  Vater  angerechnet.  Die  erstere  Vorschrift
findet  Anwendung,  selbst  wenn  der  Grundbesitz  nicht  im  gemeinschaftlichen
Eigentume  der  Eheleute  steht  (OBG.  43  140).  Die  Ehefrau  hat  dann
kein  durch  den  Ehemann  auszuübendes  besonderes  Stimmrecht.

Das  Gemeinderecht  und  die  unbesoldeten  Gemeindeämter  gehen
verloren,  sobald  eines  der  im  §  41  Nr.  1  und  6  vorgeschriebenen  Erfordernisse
  (Angehörigkeit  zum  Deutschen  Reiche  und  Besitz  eines  Wohnhauses
  im  Gemeindebezirke  oder  Veranlagung  oder  Heranziehung  zu
Steuerabgaben)  nicht  mehr  zutrifft  oder  der  Wohnsitz  im  Gemeindebezirke
aufgegeben  wird  (§  43).  Der  §  43  bestimmt  weiter,  wie  der  Verlust
der  bürgerlichen  Ehrenrechte,  die  Aberkennung  der  Fähigkeit  zur  Bekleidung
öffentlicher  Amter  und  die  Verurteilung  zur  Zuchthausstrafe  auf  das  Gemeinderecht
  einwirken.  Es  ruht  (§  44)  u.  a.,  wenn  ein  Gemeindeglied
in  Konkurs  verfällt,  bis  zur  Beendigung  des  Verfahrens  und  wenn  und
solange  trotz  Mahnung  die  Gemeindeabgaben  nicht  entrichtet  werden.  Ein
„Verfallen  in  Konkurs“  liegt  aber  nicht  schon  dann  vor,  wenn  die  Grund-