496  2.  Abteilung:  Anderweitige  Zuständigkeiten  der  Berwaltungsgerichte.

stücke  in  gerichtliche  Verwaltung  genommen  werden,  während  das  Gemeindemitglied
  in  der  Verfügung  des  übrigen  Vermögens  frei  ist.  Die
Mahnung  muß  in  den  Formen  der  Vd.  v.  15.  XI.  99  und  der  Aunr.
v.  28.  Xl.  99  geschehen  sein  (Kunze-Kautz  1  446  Anm.).  Sind  die  Ab
gaben  von  einem  Driten,  z.  B.  einem  Pächter  oder  Administrator  bezahlt.
so  gilt  die  Zahlung  als  vom  Besitzer  bewirkt.  Schuldig  gebliebene
Kreisabgaben  stehen  den  Gemeindeabgaben  nicht  gleich  (OBG.  40  147).

Nach  §  45  ist  auch  derjenige  stimmberechtigt,  der,  ohme  im  Gemeindebezirke
  einen  Wohnsitz  zu  haben,  in  dem  Bezirke  seit  einem  Jahre  eir
Grundstück  besitzt,  das  wenigstens  den  Umfang  einer  die  Haltung  von
Zugvieh  zur  Bewirtschaftung  erfordernden  Ackernutzung  hat  oder  auf
welchem  sich  ein  Wohnhaus  oder  eine  Fabrik  oder  andere  gewerblic-Anlage
  befindet,  die  dem  Wert  einer  solchen  Ackernutzung  mindestene
gleichkommen,  wenn  bei  ihm  die  im  §  41  unter  Nr.  1,  2,  4  und  5  bezeichneten
  Voraussetzungen  vorhanden  sind.  Gleiches  trifft  bei  juristischen
Personen  usw.  zu.  Dabei  ist  zu  beachten,  daß  es  nicht  auf  das  tatsächliche
  Hallen  von  Zugvieh  ankommt,  sondern  darauf,  ob  nach  lan  dwirtschaftlich
  richtigen  Grundsätzen  die  Haltung  von  Zugvieh  angebracht
erscheint  OVG.  6  142).

Der  §  66  LGemO.  bestimmt  über  die  Rechtsmittel  bei  Berkümmerung
  des  Gemeinderechts  durch  ein  Organ  der  Gemeinde.  Es  beschliet
die  Gemeindevertretung,  wo  eine  solche  nicht  besteht,  der  Gemeindevorsteher
  auf  Beschwerde  und  Einspruch,  betreffend  den  Besitz  oder  den  Verlust
  des  Gemeinderechts.  Der  Einspruch  oder  die  Beschwerde  find  bei
dem  Gemeindevorsteher  anzubringen.  Gegen  den  Beschluß  findet  die
Klage  im  Verwallungsstreitverfahren  statt,  die,  wenn  der  Beschluß  von
der  Gemeindevertretung  gefaßt  ist,  auch  dem  Gemeindevorsteher  zusteht.
Die  Klage  ist  binnen  zwei  Wochen  bei  dem  Kreisausschusse  anzubringen.
die  Frist  läuft  vom  Tage  der  Behändigung  des  Beschlusses.  Die  Gemeindevertretung
  kann  sich  einen  besonderen  Vertreter  bestellen.  Die
Rechtsmittel  sind  Berufung  und  Revision.  Es  liegt  actio  nata  vor,
wenn  die  Gemeindevertretung  oder  der  Gemeindevorstand  auf  Beschwerde
irgendeinen  abweisenden  Bescheid  erteilen  (Pr  Bl.  18  65).

Der  Bescheid  kann,  wenn  der  Gemeindevorsteher  zuständig  ist,  auch
mündlich  erteilt  werden.  Von  der  mündlichen  Eröffnung  an  beginm
dann  die  Klagefrist  (Erk.  v.  22.  VI.  81  OG.  8  118).

Die  §§  27,  28  Zust  G.,  die  gleiche  Vorschriften  enthalten,  gelten
noch  für  die  Landesteile,  die  keine  neueren  Landgemeindeordnungen  erhalten
haben,  also  für  Westfalen,  Rheinprovinz,  Hannover.  Der  §  27  Abs.  4  ist
durch  die  C#em  O.  für  Hessen-Nassau  vom  4.VIII.  97  gegenstandslos  geworden.

In  Westfalen  fassen  den  Beschluß  die  Gemeindeverordneten,  in  der
Rheinprovinz  der  Gemeinderat  (Schöffenrat),  in  Hannover  der  Gemeindeausschuß
  (Gemeinderat).  Gemeindevorstand  ist  in  Westfalen  der  Ge-