19.  Abschnitt:  Landgemeinden  u.  Gutsbezirke.  2.  Titel:  Gemeinderecht.  497

meindevorsteher,  in  der  Rheinprovinz  der  Bürgermeister,  in  Hannover  der
Gemeindevorsteher.

Im  übrigen  vgl.,  was  bei  dem  Abschnitte  „Stadtgemeinden,
Bürgerrecht“  ausgeführt  ist  und  hinsichtlich  der  Rechtsprechung  des  Oberverwaltungsgerichts
  Kunze-Kautz  1  453  ff.  (Abschnit  Provinzialrecht).

B.  Gemein  destimmrecht;  Wählerliste;  Wahlen  zur
Gemeindevertretung.

In  den  östlichen  Landgemeinden,  in  welchen  die  Zahl  der  Stimmberechtigten
  mehr  als  40  beträgt,  tritt  an  die  Stelle  der  Gemeindeversammlung
  eine  Gemeindevertretung  (5  49  LGem  O.).  Durch  ortsstatutarische
Anordnung  kann  die  letztere  auch  bei  einer  geringeren  Anzahl  von  Stimmberechtigten
  eingeführt  werden.  In  der  Provinz  Hannover  bestimmen  die
Beteiligten,  ob  eine  Gemeindevertretung  (Gemeindeausschuß)  einzuführen  ist.
In  den  Landgemeinden  von  Westfalen  und  Rheinprovinz  wird  eine  Gemeindevertretung
  (Gemeindeversammlung,  Gemeinderat)  gewählt,  sobald
18  Stimmberechtigte  vorhanden  sind.  Abweichungen  können  durch  Ortsstatut
  begründet  werden.  In  Schleswig-Holstein  und  Hessen-Nassau  gilt
die  gleiche  Bestimmung  wie  in  den  östlichen  Provinzen.  In  den  Hohenzollernschen
  Landen  tritt  bei  30  Stimmberechtigten  eine  Gemeindevertretung
(Bürgerausschuß)  ein.  In  Hannover  hat  die  Gemeindeversammlung  in
gewissen  Fällen  auch  ein  Beschlußrecht  (5  52  LGemO  v.  28.  IV.  59).

Für  die  Wahlen  der  Gemeindeverordneten  werden  die  sämtlichen
Stimmberechtigten  einer  Landgemeinde  nach  Maßgabe  der  von  ihnen  zu
entrichtenden  direkten  Staats-,  Gemeinde-,  Kreis=  und  Provinzialsteuern
(mit  Ausnahme  der  Steuer  für  den  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen)  in
drei  Abteilungen  geteilt,  und  zwar  in  der  Art,  daß  auf  jede  Abteilung
ein  Dritteil  der  Gesamtsumme  der  Steuerbeträge  aller  Wähler
entfällt  (G.  v.  29.  VI.  93).  Niemand  darf  zwei  Abteilungen  zugleich
angehören.  Mindestens  zwei  Drittel  der  Mitglieder  der  Gemeindevertretung
müssen  Angesessene  (§  41  Nr.  Ga  u.  b,  §  45)  sein  6(  52).  Die  weiteren
Bestimmungen  siehe  im  Gesetze.  Gehören  zu  einer  Abteilung  mehr  als
500  Wähler,  so  kann  die  Wahl  nach  dazu  gebildeten  Wahlbezirken
geschehen.  Ist  dies  der  Fall,  so  hat  der  Gemeindevorsteher  (Gemeindevorstand)
  vor  der  Wahl  für  jeden  Wahlbezirk  die  Anzahl  nicht  nur  der
überhaupt,  sondern  auch  der  aus  den  Angesessenen  und  aus  den  Nichtangesessenen
  zu  wählenden  Gemeindeverordneten  festzusetzen.  Die  Vorschrift
im  §  52,  daß,  sofern  in  einer  Abteilung  mehr  Nichtangesessene  gewählt
sind,  als  zulässig  gewesen,  diejenigen  als  nicht  gewählt  gelten,  die  die
geringste  Stimmenzahl  erhalten  haben,  findet  keine  Anwendung  bei  Wahlen,
die  zwar  in  derselben  Abteilung,  aber  in  verschiedenen  Wahlbezirken  stattgefunden
  haben.  Die  Gültigkeit  einer  Wahl  hängt  von  dem  Ausfalle
der  Wahl  in  einer  an  deren  Wahlversammlung  nicht  ab;  die  Zu-