498  2.  Abteilung:  Anderweitige  Zuständigkeiten  der  Berwaltungsgerichte.

lässigkeit  der  Wahl  eines  Nichtangesessenen  ist  nicht  dadurch  bedingt,  des
nicht  eine  andere  Wahlversammlung  einem  Nichtangesessenen  eine  größere
Anzahl  Stimmen  gibt  (Erk.  v.  26.  IV.  01  OBG.  40  169).  Die  Anze#
der  in  einer  Wählerabteilung  wählbaren  Nichtangesessenen  steigen
sich  nicht  dadurch,  daß  in  einer  der  beiden  anderen  Abteilungen  eine  über
das  gesetzliche  Maß  hinausgehende  Zahl  Angesessener  gewählt  worden
(O#.  41  163).

Die  Gemeindevertretung  (§  49)  besteht  aus  dem  Gemeindevorsteher
  und  den  Schöffen,  sowie  den  gewählten  Gemeindeverordu###
(12  bis  24,  je  nach  Bestimmung  des  Ortsstatuts).  Der  Gemeindevorsteher
  und  die  Schöffen  kommen  auf  die  gesetzlich  zulässige  Höchstzahl  der
Nichtangesessenen  in  Anrechnung,  soweit  sie  zu  den  letzteren  gehören.

Die  Gemeindevertretung  wird  auf  sechs  Jahre  gewählt  (  51.
Alle  zwei  Jahre  scheidet  aus  jeder  Abteilung  ein  Drittel  der  Gemeindeverordneten
  aus  und  wird  die  Gemeindevertretung  durch  neue  Wahle:
ergänzt.  Außerordentliche  Wahlen  zum  Ersatze  innerhalb  der  Wahiperiode
  ausgeschiedener  Mitglieder  müssen  angeordnet  werden,  wenn  die
Gemeindevertretung  oder  der  Gemeindevorsteher  oder  der  Kreisausschri
dies  für  erforderlich  erachtet.

Die  nach  §  39  Abs.  2  zu  führende  Liste  der  stimmberechtigter
Gemeindeangehörigen  wird  den  Wahlen  zugrunde  gelegt  (§  53)  und
nach  Wahlabteilungen  (und  geeignetenfalls  nach  Wahlbezirken)  eingeteilt
Die  Auslegung  erfolgt  in  der  Zeit  vom  15.  bis  30.  Jannar  (§  56.
Während  dieser  Zeit  kann  jeder  Stimmberechtigte  gegen  die  Richtigken
der  Liste  bei  dem  Gemeindevorsteher  Einspruch  erheben.  Über  der
Einspruch  beschließt  die  Gemeindevertretung  (wo  eine  solche  nicht  beñehi.
der  Gemeindevorstand).  Gegen  den  Beschluß  findet  binnen  zwei  Wocher
die  Klage  bei  dem  Kreisausschusse  (mit  den  nachfolgenden  ordentlichen
Rechtsmitteln)  statt  (ZustG.  5  27,  LGem  O.  s  66,  67).  Die  Klage  gegen
die  Gemeindevertretung  kann  auch  der  Gemeindevorstand,  in  Westfalen
der  Amtmann  anstellen.

Da  die  Einlegung  des  Einspruchs  nur  während  der  Zeit  der  Auslegung
  der  Listen  zulässig  ist,  so  erlischt  das  Recht  dazu,  nachdem  die
Auslegung  beendet  ist.  Die  Richtigkeit  der  Listen  kann  daher  auch  nicht
etwa  mit  der  Klage  gegen  den  Einspruch,  der  sich  gegen  die  Gültigken
einer  vollzogenen  Wahl  richtet,  angefochten  werden  (Erk.  v.  13.  XII.  93
Kunze-Kautz  1  485).

Die  Wählerliste  hat  den  Zweck,  den  Kreis  der  stimmberechtigten,
nicht  etwa  den  der  wählbaren  Personen  festzustellen  (OVG.  19  18,  11
108).  Solange  die  Liste  nicht  abgeschlossen  und  ausgelegt  ist,  ist  der  Einspruch
  nicht  gegeben.  Zum  Einspruche  ist  nicht  bloß  derjenige  befugt.
dessen  Wahlrecht  durch  die  Fehlerhaf#igkeit  der  Liste  beeinflußt  wird,
sondern  jeder  Stimmberechtigte,  selbst  wenn  er  bei  Anderung  des