19.  Abschnitt:  Landgemeinden  u.  Gutsbezirke.  2.  Titel:  Gemeinderecht.  499

Steuersolls  nach  Maßgabe  seines  Einspruchs  in  derselben  Wahlabteilung
verbleiben  würde  (Erk.  v.  11.  XA.  95  OBG.  28  97).  Ohne  Einspruch
hat  sich  die  Gemeindevertretung  mit  der  Wählerliste  und  ihrer  Berichti-Zung
  nicht  zu  befassen.  Ein  allgemein  gehaltener  Einspruch,  z.  B.  dahin,
daß  die  Listen  Unrichtigkeiten  enthalten,  hat  keine  Gültigkeit;  der  Einspruch
  muß  bestimmte  Angaben,  worin  die  Unrichtigkeiten  bestehen,  enthalten
  (OBG.  13  76,  25  119).

Die  Klage  erhebt  der,  dessen  Einspruch  zurückgewiesen  ist,  gegen  die
Gemeindevertretung  oder  den  Gemeindevorsteher,  wenn  die  Gemeindevertretung
  die  Wählerliste  auf  Einspruch  geändert  hat,  gegen  den  Einsprechenden
  und  die  Gemeindevertretung.  Ist  jemand  infolge  des  Beschlusses
  aus  der  Wählerliste  gestrichen  worden,  so  steht  auch  ihm  die
Klage  gegen  die  Gemeindevertretung  und  den  Einsprechenden  als  Streitgenossen
  zu.

Der  Einspruch  und  Beschwerde  (§  66)  mit  darauffolgender  Klage
sind  ebenso  gegeben,  wenn  es  sich  um  die  Wählbarkeit  zu  einer  Stelle  in
der  Gemeindeverwaltung  oder  Gemeindevertretung,  die  Ausübung  des
Stimmrechts  durch  einen  Dritten,  um  die  Berechtigung  der  Ablehnung
oder  Niederlegung  einer  Stelle  in  der  Gemeindeverwaltung  und  vertretung,
  die  Gültigkeit  der  Wahlen  zur  Gemeindevertretung  handelt.  Die
§#  45f.  enthalten  die  erforderlichen  Vorschriften,  wie  die  Vertretung
der  Stimmberechtigten  zu  handhaben  ist.  Frauen  sind  zwar  stimmberechtigt,
  aber  zur  Ausübung  des  Stimmrechts  nicht  befugt.  Ehefrauen
werden  durch  ihren  Ehemann  vertreten  (§  46),  Minderjährige  durch  ihren
Bater,  Stiefvater  oder  Vormund,  unverheiratete  Besitzerinnen  und  Witwen
durch  Gemeindeglieder;  auswärts  wohnende  Stimmberechtigte  und  auswärts
  wohnende  Vertreter  Stimmberechtigter  können  sich  durch  männliche
Gemeindeglieder  vertreten  lassen.  Mehrere  durch  schriftliche  Vollmacht
legitimierte  Vertreier  desselben  Stimmberechtigten  müssen  sich  über  die
Person  des  zu  Wählenden  einigen  und  über  das  Ergebnis  eine  Erklärung
abgeben.  Nicht  beglaubigte  Bollmachten  sind  zuzulassen,  wenn  keine
berechtigten  Zweifel  an  der  Echtheit  der  Unterschrift  bestehen  (Kunze-Kautz
  1  471,  472).  Vollmachten  können  auch  in  blanco  ausgestellt  sein.
Vor  der  Übergabe  an  den  Wahlvorstand  müssen  sie  aber  ausgefüllt
werden.  Wenn  Vollmachten  durch  eine  amtliche  Person  beglaubigt  werden,
so  erleidet  die  Echtheit  der  Unterschrift  keinen  Abbruch,  wenn  der  beglaubigende
  Beamte  bei  der  Vollziehung  der  richtigen  Unterschrift  nicht
zugegen  gewesen  ist.

Der  Einspruch  gegen  die  Gültigkeit  der  Wahlen  zur  Gemeindevertretung
  ist  innerhalb  zweier  Wochen  nach  Bekanntmachung  des  Wahlergebnisses
  bei  dem  Gemeindevorstande  (Gemeindevorsteher)  anzubringen
(ZustG.  27,  LGem  O.  §  63),  der  ihn  vor  die  Gemeindevertretung  zur
Beschlußfassung  bringt.  Der  Beschluß  ist  dem  Einsprechenden  und  dem,