500  2.  Abteilung:  Anderweitige  Zuständigkeiten  der  Berwaltungsgerichte.

dessen  Wahl  angegriffen  ist,  zu  bebändigen.  In  der  Entsch.  v.  8.  K  0
(OBG.  40  165)  hält  das  Oberverwaltungsgericht  es  für  erforderlich,  dar
der  Beschluß  auch  dem  Gemeindevorstande  zugestellt  wird.

Der  Einspruch  muß  gegen  das  Endergebnis  eines  at.
geschlossenen  Wahlverfahrens  gerichtet  werden;  es  müssen  Wahler
wirklich  schon  vorliegen  und  die  Bekanntmachung  erfolgt  sein.  Ist  Einspruch
  gegen  die  Richtigkeit  der  Wählerliste  erhoben  worden,  so  brant
die  Beendigung  dieses  Verfahrens  (Beschluß,  Erkenntnis)  nicht  abgewan
zu  werden.  Sowohl  die  Gemeindevertretung  wie  der  Verwaltungsrichter
können  nur  Beschlüsse  fassen  oder  Entscheidungen  treffen,  die  nach  allen  Nichtungen
  abschließend  wirken;  deshalb  haben  beide  Behörden  über  sämtliche
  Einsprüche  und  Beschlüsse  in  einem  Verfahren  zu  befinden,  deinter
  omnes  wirkt.  Eine  Wahl  kann  nur  jedem  Beteiligten  gegenũbet
entweder  gültig  oder  ungültig  sein  (Erk.  v.  2.  V.  94  OBG.  26  119..
Ebenso  kann  nur  die  bekannt  gemachte  Wahl  für  gültig  oder  ungültig
erklärt  werden,  nicht  aber  dahin  erkannt  werden,  wer  für  den  abgelehmer
Gewählten  einzutreten  hätte;  denn  im  Falle  der  rechtskräftigen  Ungülngkeitserklärung
  einer  Wahl  ist  eine  Neuwahl  anzusetzen.  Eine  Direktive  nach
dieser  Richtung  hat  der  Verwaltungsrichter  nicht  zu  geben.

Die  Klage  richtet  sich  stets  gegen  die  beschließende  Behörde  (Gemeindevertretung,
  Gemeindevorstand,  Gemeindevorsteher)  und  wenn  de
Einsprechende  klagt,  zugleich  gegen  den  Gewählten,  eine  Beiladung  genüg:
nicht.  Der  Gemeindevorstand  ist  stets  zur  Klage  berechtigt.

Während  des  Streitverfahrens  behält  der  Gewählte  Sitz  und
Stimme  in  der  Gemeindevertretung;  denn  die  Klage  hat  keine  aufschiebende
  Wirkung  (LGemO.  §  67).  Sind  Formfehler  bei  einer  enger
Wahl  vorgekommen,  die  die  Wahl  ungültig  machen,  so  wird  der  ganze
Wahlakt  kassiert  und  ist  zu  wiederholen.  Handelt  es  sich  um  die  Ergänzungswahl
  infolge  der  Auslosung  eines  Gemeindeverordneten,  so  ku##s
mit  der  Klage  die  Gültigkeit  der  vorgenommenen  Auslosung  angefochte
werden.  Ist  die  Auslosung  ungültig  gewesen,  so  ist  es  auch  die  Ergänzungswahl.
  Unerheblich  ist  dabei,  ob  eiwa  die  Gemeindevertretung  die  Anslosunz
durch  einen  Beschluß  für  gültig  erklärt  hat  (Erk.  v.  28.  X.  98  Kunze-Kautz
  1  486).  Die  Gemeindevertretung  hat  die  Gültigkeit  der  Wahler
von  Amts  wegen  zu  prüfen.  Ist  dabei  eine  Wahl  für  ungültig  erklän
worden,  so  hat  die  Klage  der,  dessen  Wahl  für  ungültig  erklärt  ist,  und
der  Gemeindevorsteher  gegen  die  Gemeindevertretung,  die  einen  eigener
Vertreter  bestellt.

Was  die  Förmlichkeiten  bei  einer  Wahl  anlangt,  so  ist  folgendehervorzuheben:
  Eine  Woche  vor  dem  Wahltage  werden  die  in  der
Wählerliste  (§  55)  verzeichneten  Wähler  durch  den  Gemeindevorsteher
mittelst  ortsüblicher  Bekanntmachung  zu  den  Wahlen  berufen  (§5  59).  Die
Bekanntmachung  muß  den  Raum,  den  Tag  und  die  Stunden,  in