19.  Abschnitt:  Landgemeinden  u.  Gutsbezirke.  2.  Titel:.  Gemeinderecht.  501

welchen  die  Stimmen  bei  dem  Wahlvorstande  (Gemeindevorsteher  und
zwei  Beisitzern,  §  60)  abzugeben  sind,  genau  bezeichnen.  Eine  ganze
Woche  (sieben  volle  Tage)  bis  zur  Wahl  braucht  nicht  frei  zu  sein  (§  59).
Die  Frist  ist  keine  Ladungsfrist  im  Sinne  des  §  217  3PO.  Die  in
*  59  LGemO.  benannte  Frift  ist  eine  Wochenfrist;  sie  beginnt  mit  dem
Tage  der  Woche,  dessen  Benennung  dem  Wochentage  entspricht,  an  dem
die  Frist  ablaufen  wird  (von  Dienstag  zu  Dienstag).  Erscheint  die
Bekanntmachung  in  einer  Zeitung,  so  ist  entscheidend,  wann  das  Blatt
regelmäßig  erscheint.  Sollten  in  einzelnen  Ortsteilen  einzelne  Nummern
des  Blattes  später  erschienen  sein,  so  hat  dies  keinen  Einfluß  (Erk.  v.
4.  X.  93  O  G.  25  114).  Bei  der  ortsüblichen  Einladung  durch  Zettelumlauf
  trifft  dasselbe  zu.  Die  Wahlen  können  auch  auf  Sonntage  angesetzt
und  so  abgehalten  werden.  Zur  Stimmabgabe  brauchen  nicht  mehrere
Stunden  angesetzt  zu  werden.

Die  Nichteinhaltung  der  für  das  Wahlverfahren  vorgeschriebenen
Fristen  hat  die  Ungültigkeit  der  Wahl  zur  Folge,  ohne  Rücksicht  darauf,
ob  nachgewiesen  wird,  daß  das  Wahlergebnis  dadurch  beeinflußt  worden
sei;  denn  es  handelt  sich  um  wesentliche  Vorschriften  des  Wahlverfahrens.


Der  Stellvertreter  des  Vorsitzenden  des  Wahlvorstandes  muß  immer
ein  Schöffe  sein.  Ist  dagegen  verstoßen  worden,  bat  aber  der  unrichtig
ernannte  Siellvertreter  als  Vorsitzender  nicht  gewirkt,  so  liegt  kein  wesentlicher
  Mangel  des  Wahlverfahrens  vor.  Die  Beisitzer  müssen  stets  von
der  Wahlversammlung  gewählt  sein;  Wahl  durch  Zuruf  ist  zulässig
ebenso  daß  der  Vorsitzende  die  Beisitzer  vorschlägt  und  die  Wahloversammlung
  stillschweigend  dem  Vorschlage  zustimmt.

Der  Wahlvorstand  kann  Wähler  wegen  Unzurechnungsfähigkeit
(Trunkenheil)  von  der  Wahl  ausschließen;  er  kann  Vertreter  zur  Wahl
zulassen,  wenn  auch  z.  B.  die  Vollmacht  nicht  vorgelegt  wird,  sofern  nur
die  Bevollmächtigung  wirklich  stattgefunden  hat.

Über  die  Wahl  ist  ein  Protokoll  zu  führen.  Die  Führung  des
Protokolls  hat  durch  ein  Mitglied  des  Wahlvorstandes  stattzufinden.
Wenn  ein  Dritter,  z.  B.  der  Gemeindeschreiber,  die  mechanische  Arbeit
des  Schreibens  besorgt  und  lediglich  unter  Billigung  und  in  Gegenwart
des  Wahlvorstandes  dies  ausführt,  so  liegt  darin  kein  wesentlicher  Mangel
(Kunze  Kautz  1  471,  479);  dies  gilt  auch  in  Hessen.  Nassau,  wo  ausdrücklich
  vorgeschrieben  ist  (5  31  HXLGem  O.  v.  4.  VIII.  97),  daß  ein  Beisitzer
  das  Protokoll  zu  führen  habe.

Die  Gesetze  schreiben  nicht  ausdrücklich  vor,  daß  die  Wahlen
öffentlich  sein  sollen,  die  Wähler  müssen  nur  dem  Wahlvorstande
mündlich  zu  Protokoll  erklären,  wem  sie  die  Stimme  geben.  Demnach
sind  Einrichtungen  unzulässig,  die  bezwecken  und  zur  Folge  haben,  daß
die  Stimmabgabe  der  einzelnen  Wähler  nicht  zur  Kenntnis  der  übrigen

Kunze,  Verwaltungsstreitverfahren.  33