502  2.  Abteilung:  Anderweitige  Zuständigkeiten  der  Verwaltungsgerichte.

anwesenden  Wähler  gelangt,  indem  z.  B.  nur  immer  ein  einzelner  Wähler
vor  den  Wahlvorstand  gelassen  wird  (Erk.  v.  22.  XII.  99  OBG.  36  168
dies  würde  die  Wahl  ungültig  machen,  gleichgültig,  welchen  Einfluß  des
unzulässige  Verfahren  auf  den  Wahlakt  auszuüben  geeignet  war.

C.  Annahme  und  Ablehnung  unbesoldeter  Amter;  Zuwiderhandlungen
  gegen  die  Geschäftsordnung  und  unentschuldigtes
Ausbleiben.

4  Die  Gemeindemitglieder  sind  verpflichtet  (LGem  O.  §  65),  unbesolder
Amter  in  der  Verwaltung  und  der  Vertretung  der  Gemeinde  zu  über
nehmen,  sowie  ein  angenommenes  Amt  mindestens  drei  Jahre  lang  zu
versehen.  Für  die  Ablehnung  oder  frühere  Niederlegung  gelten  gewit#
Entschuldigungsgründe  (anhaltende  Krankheit,  Alter  von  60  Jahren,  Verwaltung
  eines  unmittelbaren  Staatsamtes  usw.).  Unentschuldigte  Weigerurg
kann  neben  der  Entziehung  der  Teilnahme  an  der  Verwaltung  und
Vertretung  der  Gemeinde  auf  drei  bis  sechs  Jahre  (Verlust  des  altiver
und  passiven  Wahlrechts)  dadurch  bestraft  werden,  daß  das  Gemeindemitglied
  um  ein  Achtel  bis  ein  Viertel  stärker  als  die  übrigen  Gemeindeangehörigen
  herangezogen  wird;  die  verhängten  Nachteile  können  übe
die  Zeitdauer  hinaus  ausgedehnt  werden,  während  deren  das  Amt  vor
dem  Pflichtigen  mindestens  hätte  verwaltet  werden  müssen  (O#BG.  13  209,
Der  Beschluß  gebührt  der  Gemeindevertretung,  wo  eine  solche  nicht  bestcht.
dem  Gemeindevorstande  (Gemeindevorsteher,  auch  in  Hannover  O6.
17  225).  Gegen  den  Beschluß  ist  Klage  bei  dem  Kreisausschusse  (daram
Berufung  und  Revision)  binnen  zwei  Wochen  gegeben.  Beklagt  wird
das  Gemeindeorgan,  das  den  Beschluß  gefaßt  hat.  Die  Klage  ist  beim

Gerichte  einzureichen.

Gegen  Personen,  welche  die  Annahme  des  Amts  eines  Gutsvorstehers
  ablehnen,  finden  die  gleichen  Maßregeln  nicht  statt  (OVG.  5  110.
namentlich  hat  der  Gutsbesitzer  nicht  die  Verpflichtung  zur  persönlicher
Annahme  des  Amtes  als  Gutsvorsteher  (des  Verwalters  der  obrigkeitlichen
  Funktionen  des  Gutsbezirks),  sondern  nur  zur  Fürsorge  für
diese  VBerwaltung.  Der  Verpflichtete  hat  die  Wahl,  das  Amt  in  Person
zu  verwalten  oder  durch  Stellvertreter  auszuüben.  Legt  der  Besitzer  sein
Amt  vorzeitig  nieder,  ohne  für  die  Stellvertretung  zu  sorgen,  so  kann  er
(abgesehen  von  der  Zulässigkeit  der  kommissarischen  Verwaltung  des  Amts)
im  Disziplinarwege  zur  Erfüllung  seiner  Pflichten  angehalten  werden.
Er  kann  seines  Amtes  entsetzt  werden.

Zu  den  unbesoldeten  Gemeindeämtern  (5  65)  gehört  das  Amt  des  Gemeindevorstehers,
  des  Schöffen,  der  Gemeindeverordneten,  des  Waisenrats:
das  Amt  eines  Mitgliedes  der  Voreinschätzungskommission  ist  ein  Staotsamt.
  Mehr  als  ein  Gemeindeamt  braucht  kein  Gemeindemitglied  zu  über
nehmen.  Der  8  27  Nr.  3  Zust  G.  stimmt  mit  dem  §  66  Nr.  3  Lem.