19.  Abschnitt:  Landgemeinden  u.  Gutsbezirke.  2.  Titel:  Gemeinderecht.  503

überein,  nur  bezieht  sich  der  erstere  noch  auf  die  Strafen,  welche  gegen
Mitglieder  der  Gemeindevertreiung  wegen  Zuwiderhandlungen  gegen  die
Geschäftsordnung  oder  wegen  unentschuldigten  Ausbleibens  nach  Maßgabe
der  Gemeindeverfassungsgesetze  zu  verhängen  sind.  Die  letzteren  Vorschriften
  finden  sich  in  der  Westfälischen  CS#emO.  §  78,  der  Rcheinischen
Art.  18,  der  Hannoverschen  §  45.  Gegen  die  Festsetzung  von  Strafen
findet  die  oben  behandelte  Klage  ebenfalls  statt.

Die  Ausschließung  aus  dem  Gemeinderate  und  der  Bürgermeistereiversammlung
  in  der  Rheinprovinz  (§sS§  46,  110,  111  RhemO.  v.
23.  VII.  45)  kann  auch  die  sog.  geborenen  Gemeinderatsmitglieder  treffen
(O#.  38  220).

D.  Gemeindevermögen;  Teilnahme  an  den  Nutzungen  und
Erträgen.

Auf  Beschwerden  und  Einsprüche,  betreffend

1.  das  Recht  zur  Teilnahme  an  den  Nutzungen  und  Erträgen  des
Gemeindevermögens,

2.  die  besonderen  Rechte  einzelner  örtlicher  Teile  des  Gemeindebezirks
oder  einzelner  Klassen  der  Gemeindeangehörigen  in  Ansehen  der
Ansprüche  zu  Nr.  1

beschließt  der  Gemeindevorsteher  (Gemeindevorstand,  §  71  LGemO.).

Gegen  den  Beschluß  findet  innerhalb  zwei  Wochen  die  Klage  bei
dem  Kreisausschusse  (mit  nachfolgender  Berufung  und  Revision)  statt.
Die  gleiche  Bestimmung  hat  §  34  Zust  G.,  nur  daß  hier  noch  das  Recht
der  Mitbenutzung  der  öffentlichen  Gemeindeanstalten  erwähnt  wird.  Der
Entscheidung  im  Verwaltungsstreitverfahren  unterliegen  desgleichen  Streitigkeiten
  zwischen  den  Beteiligten  über  ihre  in  dem  öffentlichen  Rechte
begründete  Berechtigung  zu  den  oben  bezeichneten  Nutzungen  (671  LGem  O.;
8  34  Zust  G.).  Zuständig  für  die  letztere  Streitigkeit  ist  der  Kreisausschuß
(darauf  Berufung  und  Revision).

Die  Gemeinden  besitzen  Gemeindevermögen  und  Gemeindegliedervermögen
  (Allmenden,  Bürgervermögen).  Beide  Arten  sind  Gemeindekorporationsvermögen.
  Das  erstere  dient  zur  Bestreitung  der  Lasten  und
Ausgaben  der  Gemeinde,  die  Einnahmen  fließen  zur  Gemeindekasse.  Zu
den  Nutzungen,  über  deren  Verkümmerung  Beschwerde  geführt  werden
kann,  gehören  nur  die  persönlichen  und  direkten  Nutzungen  der
Gemeindeangehörigen  am  Gemeindegliedervermögen  (Weide-,  Torfstich-,
Sand-,  Lehmgruben  und  Holzberechtigungen,  Gemeindekirchhöfe  OBG.  21
124),  nicht  auch  diejenigen  Vorteile,  die  die  Gemeinde  ihren  Gliedern  als
solchen  in  der  Mitbenutzung  aller  öffentlichen  Gemeindeanstalten  (Wege,
Brunnen,  Schulen,  Krankenhäuser)  notwendig  bieten  muß,  ebensowenig
diejenigen  Vorteile,  die  alle  Gemeindeangehörigen  mittelbar  aus  den
der  Gemeinde  als  solcher  zufließenden,  die  Steuerlast  vermindernden  Erträgen

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