504  2.  Abteilung:  Anderweitige  Zuständigkeiten  der  Berwaltungsgerichte.

ihres  Kämmereivermögens  genießen  (Min  Erl.  v.  26.  IX.  74  Mhl.  237
Erk.  v.  4.  V.  89  OBG.  18  135).  Bei  dem  Gemeindegliedervermögen
haben  die  Gemeindeangehörigen  einen  selbständigen  in  der  Gemeindeverfassung
  begründeten  und  von  dem  Willen  der  Gemeinde  unabhängigen
Anspruch  an  ihren  Nutzungen.  Dadurch,  daß  die  Gemeinde  beschließt.
einen  Teil  des  Gemeindevermögens  nicht  für  die  allgemeinen  Gemeindezwecke
  nutzbar  zu  lassen,  sondern  allen  Gemeindegliedern  oder  bestimmten
Klassen  zur  Nutzung  zu  geben,  wird  der  Teil  noch  nicht  zum  Gemeindepliedervermögen
  (Erk.  v.  11.  VI.  95  Kunze--Kautz  1  507).  Hierzu  mus
kommen,  daß  den  nutzenden  Gemeindegliedern  zugleich  ein  selbständiges
Recht,  den  Widerruf  des  Beschlusses  zu  hindern,  eingeräumt  wird.

Das  Nutzungsrecht  der  Gemeindeangehörigen  am  Gemeindegliedervermögen
  muß  auf  öffentlichem  Rechte,  meist  dem  Herkommer,
beruhen.  Das  Gemeindegliedervermögen  ist  nicht  zu  verwechseln  mit  den
sog.  Interessentenvermögen  (Dekl.  v.  26.  VII.  47  GS.  327);  letzteres
beruht  auf  dem  Privatrechte.  Ist  z.  B.  durch  einen  Auseinandersetzungsrezeß
  den  Separationsinteressenten  eine  Schmiede  zum  „gemeinschaftlichen
Eigentum“  überwiesen,  so  steht  den  Interessenten  ein  privatrechtliches  Mueigentum
  an  der  Schmiede  zu.  Die  politische  Gemeinde  hat  darau  kem
Eigentum.  Der  Gemeindevorsteher  ist  nur  dann  zur  Bertretung  der
Separationsinteressenten  befugt,  wenn  er  durch  die  Generalkommission
gemäß  G.  v.  2.  IV.  87  zum  Vertreter  bestellt  ist.  Das  Vermögen  des  gemeinschaftlichen
  Jagdbezirks  (§§  10  f.  Jagd  Pol  G.  v.  7.  III.  50)  wurde  nach
den  früheren  Rechtsanschauungen  für  Interessentenvermögen  (fälschlich)
gehalten,  es  ist  Vermögen  der  Jagdgenossenschaft,  die  ebenfalls  eire
Korporation  des  öffentlichen  Rechts  ist  GE  16  G.  v.  15.  VII.  07  GS.  207.

Das  Teilnahmerecht  der  Gemeindemitglieder  an  den  Nutzungen  des
Gemeindegliedervermögens  kann  auf  die  mannigfachste  Weise  streing
werden,  sei  es,  daß  der  einzelne  behauptet,  von  der  Nutzung  zu  Unrecht
ausgeschlossen  oder  in  dem  Maße  der  Nutzungen  beschränkt  zu  sein.  sei
es,  daß  es  zwischen  der  Gemeindeverwaltung  und  dem  einzelnen  streing
wird,  ob  und  in  welchem  Umfange  Gemeindevermögen  der  Nutzung
unmittelbar  durch  die  einzelnen  Mitglieder  überhaupt  überlassen  ist,  ob  es
ortsverfassungsmäßig  sog.  Kämmereivermögen  ist  oder  ob  es  aus  letzterem
in  ersteres  verwandelt  werden  kann  oder  worden  ist.  Im  Geltungsgebiete
der  Rhem  O.  besteht  nicht  der  Grundsatz,  daß  Gemeindemitglieder  unter
allen  Umständen  an  den  Gemeindenutzungen  gleichmäßig  beteiligt  sein
müssen  (OBG.  20  90).  Die  Gemeinden  können  dort  beschließen,  daß  nur
derjenige  zum  Genusse  der  Gemeindenutzungen  berechtigt  sei,  der  einen
eigenen  Herd  besitzt,  d.  h.  für  sich  eigene  Haushaltung  und  eigenen  Tisch
führt.  Solche  Beschlüsse  bedürfen  der  Zustimmung  des  Kreisausschusses
(O##.  20  89,  21  129,  27  105,  35  149).

Gemeindegliedervermögen  kann  unter  Zustimmung  des  Kreisaus-