19.  Abschnitt:  Landgemeinden  u.  Gutsbezirke.  3.  Titel:  Staatsaufsicht.  505

schusses  in  Gemeindevermögen  umgewandelt  werden;  doch  dürfen  Nutzungsrechte,
  die  nicht  den  sämtlichen,  sondern  nur  einzelnen  Gemeindegliedern
oder  Einwohnern  als  solchen  zustehen,  wider  ihren  Willen  nicht  entzogen
oder  geschmälert  werden  (LGemO.  §  69,  ebenso  in  Schleswig-Holstein,
Hessen-Nassau).

Die  in  §  34  Nr.  1  Zust  G.  gewährte  Rechtshilfe  ist,  wie  die  des.
8  18  Nr.  1,  auch  da  gegeben,  wo  zwar  nicht  die  Mitbenutzung  als  solche
streitig  ist,  wohl  aber  darüber  gestritten  wird,  ob  gewisse,  für  das  Mitbenutzungsrecht
  aufgestellte  Bedingungen  oder  sonstige  Modalitäten,  wie
besondere  Erschwernisse,  Leistungen,  Einkaufsgeld,  berechtigt  sind  oder  nicht
(ogl.  OBG.  38  58  u.  Kunze-Kautz  1  516).

Nach  §  6  Fisch  G.  v.  30.  V.  74  sollen  Fischereiberechtigungen,
die  bisher  von  allen  Einwohnern  oder  Mitgliedern  einer  Gemeinde  ausgeübt
  werden  durften,  künftig  in  dem  bisherigen  Umfange  nur  der
politischen  Gemeinde  zustehen.  Mithin  stehen  der  Gemeinde  nunmehr
sowohl  das  Eigentum  und  die  Nutzungen  als  das  Recht  zur  Ausübung
zu  (OBG.  15  188).  .

Bei  einem  Streite  der  Beteiligten  sind  Kläger  und  Beklagte
Gemeindeangehörige,  niemals  die  Gemeinde.  Die  Klage  ist  nicht  befristet.

Im  übrigen  siehe  den  Abschnitt  „Stadtgemeinden“.

Dritter  Titel.

#Aufsicht  des  Staates.  Beanstandung  von  Beschlüssen  der  Gemeindeorgane,
  der  Aemter  in  Westfalen  und  der  Bürgermeistereien
  in  der  Nheinprovinz.

Die  Aufsicht  des  Staates  über  die  Verwaltung  der  Angelegenheiten
  der  Landgemeinden,  Gutsbezirke  und  Gemeindeverbände  wird  (unbeschadet
  der  gesetzlich  vorgesehenen  Mitwirkung  des  Kreisausschusses  und
des  Bezirksausschusses)  in  erster  Instanz  von  dem  Landrate  als  Vorsitzenden
  des  Kreisausschusses,  in  höherer  und  letzter  Instanz  von  dem
Regierungspräsidenten  geübt  (6  139  LGemO.,  §  24  ZustG.).  Während
die  KreisO.  (6  177a)  und  die  ProvO.  (§58  115ff.)  den  Inhalt  der
Aufsichtsbefugnis  näher  erläutern,  sehen  die  Landgemeindeordnungen  davon
ab.  Beschwerden  bei  den  Aufsichtsbehörden  in  den  genannten  Angelegenheiten
  sind  innerhalb  zweier  Wochen  anzubringen.

Wenn  auch  die  formelle  Beschwerde  an  die  weiteren  Aufsichtsinstanzen,
  insbesondere  den  Minister,  jetzt  fortgefallen  ist,  so  hat  damit  die
Einwirkung  dieser  Instanzen  auf  die  nachgeordneten  Behörden  nicht  aufgehört.
  Es  kann  also  eine  formlose  Beschwerde  an  die  obersten  Instanzen
immer  noch  gerichtet  und  die  höheren  Instanzen  können  den  Regierungspräsidenten
  und  Landrat  mit  Anweisung  versehen;  die  allgemeine  Aufsicht
in  Gemeindeangelegenheiten  ist  ihnen  geblieben.  Direkte  Aussichtsverfügungen
  in  Kommunalangelegenheiten  an  Gemeindeorgane  dürfen  die