506  2.  Abteilung:  Anderweitige  Zuständigkeiten  der  Berwaltungsgerichte.

höheren  Instanzen  nicht  mehr  erlassen.  Ein  Verwaltungsstreitwerfahren
entwickelt  sich  nach  diesen  Richtungen  nicht.

Indem  die  Aussichtsbehörden  darüber  zu  wachen  haben,  daß  die
Gemeindeversammlung,  die  Gemeindevertretung,  der  kollegialische  Gemeindevorstand
  oder  der  Zweckverband  (5§  128  ff.)  nicht  Beschlüsse  fassen,  die  dere-Befugnisse
  überschreiten  oder  die  Gesetze  verletzen,  verleiht  das  Geseh  dem
Staate  das  Beanstan  dungsrecht  gegenüber  solchen  gesetz=  und  kompe#enzwidrigen
  Beschlüssen  (6  29  ZustG.,  §J  140  LGem  O.).  Die  Beanstandung
geschieht,  nötigenfalls  auf  Anweisung  des  Landrats,  durch  eine  Verfügung
des  Gemeindel  Verbandsy)vorstehers,  des  Amtmanns  und  des
Bürgermeisters  in  der  Rheinprovinz,  die  aufschiebende  Wirkung  hat  und
die  Gründe  der  Beanstandung  enthalten  soll.  Die  Verfügung  ist  an  die
beschließende  Behörde  zu  richten;  gegen  die  Verfügung  ist  die  Klage  im
Berwaltungsstreitverfahren  binnen  zwei  Wochen  bei  dem  Kreisausschuffe
zulässig  (darauf  Berufung  und  Revision).  Die  Gemeindevertretung  usw.
die  stets  Klägerin  ist,  bestellt  einen  eigenen  Vertreter;  Beklagter  ist  der
beanstandende  Beamte.

Das  Gesetz  beschränkt  das  Beanstandungsrecht  ausdrücklich  auf
Überschreitung  der  Befugnisse  (Kompetenz)  und  Gesetzwidrigkeit.
Berletzen  nach  Ansicht  des  Gemeindevorstehers  (der  Verbandsvorsteher  hat
das  Recht  nicht)  Beschlüsse  der  Gemeindevertretung  (Gemeindeversammlung
das  Gemeinwohl  oder  das  Gemeindeinteresse,  so  ist  der  Gemeindevorsteher
  verpflichtet,  die  Ausführung  des  Beschlusses  aus  zusetzer
(6  88  LGemO.),  und,  wenn  die  Gemeindevertretung  (Gemeindeversammlung)
  bei  nochmaliger  Beratung  bei  ihrem  Beschlusse  beharrt,  innerhalb
zweier  Wochen  die  Entscheidung  des  Kreisausschusses  im  Beschlußverfahren
einzuholen.  In  das  Verwaltungsstreitverfahren  gelangt  die  Angelegenhen
nicht.  Die  Befugnis  des  Gemeindevorstehers  entspricht  dem  Rechte  des
Magistrats  in  den  Städten,  Beschlüsse  der  Stadtverordneten,  die  gesegzlich
dem  Magistrate.  zur  Ausführung  überwiesen  find,  dem  Bezirksausschusse
bei  Meinungsverschiedenheit  zwischen  Magistrat  und  Stadtverordneten  zu
unterbreiten  (&amp;  17  Zust  G.).

Bei  Beanstandungen  prüft  der  Verwaltungsrichter  wie  ein
Revisionsrichter,  ob  eine  Verletzung  eines  Gesetzes  oder  einer  Zuständigkeitsvorschrift
  vorgekommen  ist;  andere  Rücksichten  sind  für  seine  Entscheidung
nicht  maßgebend.  Hat  der  Gemeindevorsteher  auf  Anweisung  der  Auf.
sichtsbehörde  die  Beanstandung  ausgesprochen,  so  hat  er  die  erforderlichen
ihm  aufgetragenen  Erklärungen  als  die  seinigen  im  Verwaltungsstreitverfahren
  zu  vertreten  (coactus  tamen  voluit).  Sollten  Bedenken  gegen
seine  loyale  Führung  des  Prozesses  vorliegen,  so  kann  gemäß  §  74  Abs.  2
LGem  O.  ein  Kommissar  zur  Wahrung  des  öffentlichen  Interesses  neben
ihm  bestellt  werden.

Der  Beschluß  einer  Gemeindevertretung  kann  insofern  ihre  Kompetenz