19.  Abschn.:  Landgemeinden  u.  Gutsbezirke.  4.  Tit.:  Zwangsetatisierungen.  507

überschreiten,  als  sie  dem  Gemeindevorsteher  auf  einem  Gebiete,  das  ihm
verschlossen  ist,  Weisungen  für  die  Behandlung  einer  Angelegenheit  erteilt
"(Beispiel  OBG.  38  116).  Wie  oben  bei  den  Angelegenheiten  der  Stadtgemeinden
  ausgeführt  ist,  muß  ein  zu  beanstandender  Beschluß  rechtliche
Wirkungen  nach  außen  äußern.  Diese  Wirkungen  müssen  eintreten,  wenn
der  Beschluß  unbeanstandet  bleibt.  Hat  z.  B.  eine  Gemeindevertretung
den  Gemeindevorsteher  ermächtistt,  einen  Vertrag  zu  schließen,  durch  dessen
Abschluß  das  Gesetz  verletzt  wird,  so  ist  die  Beanstandung  nur  so  lange
zulässig,  als  der  Vertrag  nicht  abgeschlossen  ist  (OBG.  27  87).  Wird
durch  den  Beschluß  nur  ein  Antrag  abgelehnt,  der  einen  vorhandenen
Zustand  in  keiner  Weise  beeinflußt,  so  ist  die  Beanstandung  nicht  angebracht.

Durch  das  Erkenntnis  des  Verwaltungsrichters  wird  der  Beschluß
aufgehoben  und  die  Angelegenheit  in  den  Stand  versetzt,  als  wenn
kein  Beschluß  zustande  gekommen  wäre.  Ist  der  Beschluß  zum  Teil  ausgeführt
  worden,  so  wird  diese  Ausführung  nicht  aufgehoben;  das
Erkenntnis  wirkt  nur  für  die  Folgezeit.

Im  übrigen  siehe  die  betreffende  Materie  in  den  Abschnitten  „Stadtgemeinden“,
  „Provinzialverbände“  und  Kreise“.

Nach  §  29  Zust  G.  ist  in  der  Provinz  Westfalen  auch  der  Amtmann
  zur  Beanstandung  der  in  §  29  benannten  Beschlüsse  befugt.  In
der  Rheinprovinz  darf  nur  der  Bürgermeister  die  Beanstandung
vornehmen  (ogl.  OBG.  20  73).

Vierter  Titel.
Zwangsetatifierungen.

Unterläßt  oder  verweigert  eine  Landgemeinde  (ein  Amt  in  Westfalen,
Bürgermeisterei  in  der  Rheinprovinz),  ein  Gutsbezirk  oder  ein  Zweckverbanddie
  ihnen  gesetzlich  obliegenden,  von  der  Behörde  innerhalb  der  Grenzen  ihrer
Zuständigkeit  festgestellten  Leistungen  auf  den  Voranschlag  zu  bringen  oder
außerordentlich  zu  genehmigen  oder  zu  erfüllen,  so  verfügt  der  Landrat,
unter  Anführung  der  Gründe,  die  Eintragung  in  den  Voranschlag  oder  die
Feststellung  der  außerordentlichen  Ausgabe  (6  35  ZustG.,  §  141  LGemO.).

Gegen  die  Verfügung  des  Landrats  steht  der  Gemeinde  (Gemeinde--,
Amts-,  Bürgermeistereiversammlung,  dem  Besitzer  des  Guts,  dem  Berbande)
  die  Klage  bei  dem  Bezirksausschusse  (darauf  Berufung)  binnen
zwei  Wochen  zu.  Die  Gemeindevertretung  usw.  kann  statt  des  Gemeindevorstehers
  usw.  einen  besonderen  Vertreter  bestellen  (§#  141,  144  LGemO.;
8§8§  35,  37  Zust  G.).

Die  Verfügung  des  Landrats  ist  dem  Gemeindevorsteher,  Amtmann,
Bürgermeister,  Gutsbesitzer  oder  Verbandsvorsteher  zu  behändigen.  Von
da  an  beginnt  die  Klagefrist.

Die  Einlegung  der  Klage  hat  aufschiebende  Wirkung.  Die  Klage
ist  bei  dem  Gerichte  einzureichen.