508  2.  Abteilung:  Anderweitige  Zuständigkeiten  der  Berwaltungsgerichte.

Über  die  Zwangsetatisierung  im  allgemeinen  ist  bereits  in  den  Abschnitten
  „Provinzialverbände“,  Kreise“,  „Stladtgemeinden“  gehandelt.  Hier
seien  noch  einige  besondere  Bemerkungen  hinzugefügt:

Die  Zwangsetatisierungsverfügung  ersetzt  den  ordnungsmäßigen
Beschluß  der  Gemeinde,  des  Amts,  des  Verbandes  auf  Einfügung  einer
bestimmten  Summe  in  den  Voranschlag  oder  Bewilligung  derselben  zur
Bestreitung  der  Ausgabe  auf  außerordentiiche  Weise  über  den  Borauschlag-Ist
  die  Verfügung  rechtskräftig  geworden,  so  darf  der  Gemeindevorsteher
über  die  fragliche  Summe,  als  wenn  sie  der  von  der  Gemeinde  genehmigte
Voranschlag  auswiese,  verfügen.  Leistet  der  Gemeindevorsteher  die  Ausgabe
  trotzdem  nicht,  so  kann  er  dazu  im  Disziplinarwege  von  der  Kommunalaufsichtsbehörde
  angehalten  werden.

Eine  vertragliche  Leistung,  die  die  Gemeinde  übernommen  hat  G.
den  Chausseebau,  der  auf  Freiwilligkeit  beruht)  oder  sonstige  privatrechtliche
  Zuschüsse  an  andere  Verbände,  fallen  nicht  unter  die  gesetzlichen
Leistungen.  Sie  kann  durch  Verfügungen  von  der  Verwaltungsbehörde.
auch  wenn  sie  die  Weigerung  zur  Erfüllung  für  unberechtigt  anfieht,  nicht
festgestellt  werden.  Ihre  Erzwingung  geschieht  durch  den  Zivilrichter
und  die  daraufhin  zulässige  Zwangsvollstreckung,  die  von  dem  Kreisausschusse
  (6  121  LGem  O.,  §  33  Zuft  G.)  zu  regeln  ist.  Dennoch  ist  es
nicht  unzulässig,  eine  rechtskräftige,  vor  dem  Zivilrichter  gegen  die  Gemeinde
  erstrittene  Forderung  zwangsweise  auf  den  Etat  zu  bringen.  Das
Urteil  bildet  dann  die  Feststellung  der  Leistung.

Der  Verwaltungsrichter  hat  die  Zwangsetatifierungsverfügung  dehin
  zu  prüfen,  ob  der  Landrat  (der  Beklagte)  sich  innerhalb  der  Grenzen
des  Zwangsetatisierungsrechts  gehalten  hat,  ob  es  sich  in  der  Tat  um
eine  der  Gemeinde  gesetzlich  obliegende  Leistung  handelt  und  ob  diese
Leistung  von  der  zuständigen  Behörde  festgestellt  worden  ist.  Der
Verwaltungsrichter  darf  nicht  die  Notwendigkeit  und  das  Maß  des  Erforderlichen
  nachprüfen,  es  müßte  sich  denn  die  Feststellung  als  so  absolm
untauglich  und  zweckwidrig  darstellen,  daß  sie  völlig  willkürlich  erscheint.

Die  Feststellung  der  gesetzlichen  Leistung  muß  der  Zwangsetau-=sierung
  vorangehen.  Die  letztere  setzt  voraus,  daß  die  Gemeinde  trotz
Feststellung  die  aufgegebene  Leistung  unterläßt.  Ist  die  Feststellung  vom
Landrate  selbst  ausgegangen,  so  dürfen  beide  Verwaltungsakte  nicht  in
einer  Verfügung  vorgenommen  werden.

Bezüglich  der  Frage,  ob  und  inwieweit  Feststellungen,  daß  eine  zu
polizeilichen  Zwecken  erforderliche  Leistung  der  Gemeinde  als  eine
gesetzliche  Pflicht  obliegt,  in  die  Zuständigkeit  der  Kommunalaufsichtsbehörde
  fallen,  spricht  sich  das  Erk.  v.  7.  IX.  89  (OBG.  18
139)  des  Näheren  aus.  Handelt  es  sich  lediglich  darum,  der  Gemeinde
die  Erhaltung  ihres  Eigentums  (Grundstücke  und  Sachen)  in  polizeilichem
  Zustande  aufzuerlegen,  so  erläßt  die  Polizei  an  sie  eine  polizei-