19.  Abschn.:  Landgemeinden  u.  Gutsbezirke.  4.  Tit.:  Zwangsetatisierungen.  509

liche  Berfügung  (6§5  127  ff.  LBG.).  Ist  die  Verfügung  rechtskräftig
geworden,  so  steht  damit  eine  von  der  Polizeibehörde  festgestellle  Leistung
fest,  auf  Grund  welcher  eine  Zwangsetatisierung  zulässig  ist.  Als  Korporation
  des  öffentlichen  Rechts  liegt  aber  den  Gemeinden  noch  eine
weitere  besondere  öffentlich-rechtliche  Verbindlichkeit  ob,  nämlich  zu
Leistungen  und  Ausgaben,  die  infolge  polizeilicher  Einrichtungen
im  Gemeindebezirke  erforderlich  werden  und  zu  deren  Tragung  ein  Dritter
nicht  verpflichtet  ist.  Die  Erfüllung  dieser  Aufgabe  vollzieht  sich  in  zweifacher
  Art.  Entweder  hat  die  Gemeinde  die  zur  Erreichung  der  polizeilichen
  Aufgaben  unentbehrlichen  Anstalten  und  Einrichtungen  selbsttätig
errichtet  und  unterhält  und  verwaltet  sie  unter  dem  Schutze  und  der  Aufsicht
  der  Polizei  (zB.  das  Armenwesen,  die  öffentlichen  Straßen,  Beleuchtung,
  Feuerlöschanstalten).  In  diesem  Falle  erläßt  die  Polizei  ebenfalls
gegen  die  Gemeinde  eine  polizeiliche  Verfügung,  und  die  rechtskräftige
Verfügung  (ZB.  eine  wegebaupolizeiliche  Verfügung)  gilt  dann  als  Feststellung
  einer  gesetzlichen  Leistung.  Oder  die  Gemeinde  überweist  der
Polizeibehörde  nur  die  erforderlichen  Geldmittel  zur  Ausführung
  der  von  der  Polizeibehörde  selbst  für  erforderlich  erachteten  und
selbsttätig  ohne  weitergehende  Mitwirkung  der  Gemeinde  ins  Werk  gesetzten
  Maßregeln  und  Einrichtungen.  Bei  Anforderungen  dieser  Art
handelt  es  sich  um  Beschaffung  der  Geldmittel  zur  Regelung  des
inneren  Dienstbetriebes  der  Polizei  (Lokal,  Schreibmaterialien,  Gehälter
  usw.).  Diese  Anforderungen  können  nur  von  der  Aufsichtsbehörde
über  die  Gemeinden  ausgehen;  die  Aufsichtsbehörde  setzt  auf  Grund  des
§  4  Pol  Verw  G.  v.  11.  III.  50  fest,  welche  Einrichtungen  für  die  örtliche
Polizeiverwaltung  erforderlich  sind  (OVG.  15  418,  18  139).  Da  nach
§  24  Zust  G.  der  Landrat  als  Vorsitzender  des  Kreisausschusses  die  Aufsicht
  des  Staats  über  die  Verwaltung  der  Landgemeinden  (Amter,  Bürgermeistereien,
  Gutsbezirke)  hat,  steht  ihm  das  Recht  zu,  die  zu  polizeilichen
  Zwecken  erforderlichen  Leistungen  aus  kommunalen
Mitteln  festzustellen.  Diese  Grundsätze  sind  auch  in  den  neuen  Provinzen
  maßgebend.

Nach  dem  Kommunalbeamten  G.  v.  30.  VII.  99  (6  18)  ist  es  den
Gemeinden  freigestellt,  die  Besoldungsverhältnisse  der  Gemeindebeamten
durch  ein  vom  Kreisausschusse  genehmigtes  Ortsstatut  zu  regeln.  Besteht
  ein  solches  nicht,  so  kann  der  Landrat  den  Antrag  bei  dem  Kreisausschusse
  stellen,  zu  beschließen,  ob  und  inwieweit  die  Vorschriften  der
§§  8,  9,  10,  12—15  des  G.  auf  alle  Beamten  oder  einzelne  Klassen
entsprechende  Anwendung  zu  finden  haben.  Auf  Antrag  der  Gemeinde
oder  des  Landrats  beschließt  der  Kreisausschuß  über  die  Festsetzung  der
Besoldungen  und  sonstigen  Bezüge  der  Landgemeindebeamten  (Beamte
der  Amtsbezirke,  Zweckverbände).  Gegen  den  Beschluß  ist  Beschwerde  an
den  Bezirksausschuß  zulässig.  Der  rechtskräftige  Beschluß  bildet  eine