510  2.  Abteilung:  Anderweitige  Zuständigkeiten  der  Berwaltungsgerichte.

Feststellung  einer  gesetzlichen  Leistung  und  die  Grundlage  für  eire
Zwangssetatisierung.

Bei  dem  Abschnitte  „Provinzialverbände“  ist  bereits  bemerft  urd
gilt  auch  hier,  daß  eine  auf  mehrere  Jahre  hinaus  wirkende  Zwangsetatisierung
  zulässig  ist,  sofern  die  Leistung  ein  für  allemal  dem  Beiraze
nach  sestgestellt  ist.

Siehe  überhaupt  die  Ausführungen  im  Abschnitte  „Provinzaalverbände“
  und  bei  Kunze-Kautz  1  520  ff.,  sowie  17  ff.,  164  ff.,  319  f.

Zwanzigster  Abschnitt.
Kommunalabgaben.

Erster  Titel.
Einleitung.  Arten  der  Kommunalabgaben.

Das  KommAbg  G.  v.  14.  VII.  93  (GS.  152)  ist  für  den  Umfang
  der  Monarchie  mit  Ausschluß  der  Hohenzollernschen  Lande  und
der  Insel  Helgoland  erlassen  worden.  Zu  dem  Gesetze  find  die  Novellev.
  30.  VII.  95  (GS.  409)  u.  v.  24.  VII.  06  (GS.  377,  betrifft  die  Akänderung
  des  §  53)  und  eine  Deklaration  zu  den  5§  7,  20,  27  v.  24.  Ve
06  (GS.  376)  ergangen  (ogl.  auch  die  AusfAnw.  v.  10.  V.  94.
Durch  die  Hohenzollernsche  Gem  O.  v.  2.  VII.  O0  (GS.  189)  ist  des
Kommübg  G.  hinsichtlich  der  Gemeindeabgaben  mit  gewissen  Maßgabes
sinngemäß  in  den  Hohenzollernschen  Landen  eingeführt  worden.

Die  Gemeinden  sind  berechtigt,  zur  Deckung  ihrer  Ausgaben  urd
Bedürfnisse  nach  Maßgabe  des  Komm  AbgG.  Gebühren  und  Beiträge,
  indirekte  und  direkte  Steuern  zu  erheben,  sowie  Na#maldienste
  zu  fordern.  Das  Gesetz  bestimmt  die  materiellen  und  formellen
Voraussetzungen  der  Einführung  aller  dieser  Abgaben.

Was  zunächst  die  Gebühren  anlangt,  so  werden  Gebühren  im
engeren  Sinne  (§  4,  5,  8,  11)  und  Verwaltungsgebühren  (§8  6.
8)  unterschieden.  Die  Gemeinden,  Amtsbezirke,  Amter  und  Landbürger.
meistereien  haben  das  Recht,  für  die  Genehmigung  und  Beaufsichtigung
  von  Bauten,  für  die  ordnungs=  und  seuerpolizeiliche  Beaufsichtigung
  von  Messen  und  Märkten,  sowie  von  Lustbarkeiten  Berwaltungsgebühren
  zu  erheben  (Art.  6  AusfAnw.).  Diese  Ge-Gühren
  sind  Vergütungen  für  einzelne  Handlungen  der  Gemeindeorgane.
  Die  Gemeinde  läßt  sich  ihre  eigene  Tätigkeit  oder  die  Tätigken
der  Polizei,  deren  Kosten  sie  trägt,  bezahlen.  Wird  die  Baupolizei  durch
Staatsbeamte  (Königliche  Polizeidirektionen)  verwaltet,  so  findet  86
nicht  Anwendung  (AhErl.  v.  30.  XII.  95  GS.  96  8;  MinErl.  o.
1.  IV.  96  MBl.  68,  v.  1.  IX.  96  Ml.  162  u.  OBG.  35  103).  Die
Gebühren  im  engeren  Sinne  sind  dagegen  Vergütungen,  welche  die