20.  Abschn.:  Kommunalabgaben.  1.  Tit.:  Einltg.;  Arten  d.  Kommunalabgaben.  511

Gemeindeangehörigen  zu  entrichten  haben,  dafür,  daß  sie  die  von  den
Gemeinden  im  öffentlichen  Interesse  unterhaltenen  Gemeindeanstalten
  benutzen.  Die  beiden  Arten  von  Gebühren  sind  im  voraus
und  nach  festen  Normen  und  Sätzen  zu  bestimmen.  Unbemittelte
können  dabei  besonders  berücksichtigt  werden.  Die  Gemeinde  setzt  zu
diesem  Zwecke  Gebührenordnungen  fest,  die  sie  möglichst  öffentlich  bekannt
  zu  machen  hat.  Auch  ohne  solche  Bekanntmachung  find  sie  aber
bindend  und  bilden  ortsstatutarisches  Recht.

Alle  Gebühren  haben  öffentlich-rechtlichen  Charakter.  Der
letziere  wird  bei  den  Gebühren  im  engeren  Sinne  dadurch  erzeugt,  daß
die  Gemeindeanstalt  im  öffentlichen  Interesse  von  der  Gemeinde
unterhalten  wird  und  daß  die  Finanzhoheit  der  Gemeinde  ihre  Einführerin
  ist,  nicht  die  Gemeinde  als  bloße  juristische  Person.  Die  letztere
kann,  wie  jedes  andere  Rechtssubjekt,  gewerbliche  Unternehmungen
betreiben  (&amp;  3)  und  zwar  aus  reinem  gewerblichen  Interesse  oder  zugleich
  auch  (aber  gewissermaßen  in  zweiter  Linie)  aus  einem  öffentlichen
Interesse,  das  anderweitig  nicht  befriedigt  wird.  Das  Komm#bg  G.  hat
den  Unterschied  zwischen  den  Gebühren  im  engeren  Sinne  und  den  Vergütungen
  für  die  Benutzung  eines  gewerblichen  Unternehmens
nicht  scharf  genug  hervorgehoben.  De  lege  ferenda  empfiehlt  es  sich,
für  Einführung  von  Gebühren  stets  die  staatliche  Genehmigung  durch
den  Bezirks=  bzw.  Kreisausschuß  vorzubehalten,  wodurch  der  Stempel  der
öffentlich-rechtlichen  Gebühr  aufgedrückt  werden  könnte.

Wenn  eine  Gemeinde  Unterrichts=  und  Bildungsanstalten,  Krankenhäuser,
  Heil-  und  Pflegeanstalten,  Wasserwerke  errichtet  und  unterhält,
so  wird  dies  meist  im  öffentlichen  Interesse  geschehen,  wiewohl  alle  diese
Anstalten  auch  rein  gewerbsmäßig  von  Privaten  errichtet  zu  werden
pflegen.  Auf  der  anderen  Seite  sind  elektrische  und  Pferdeeisenbahnen,
Omnibus,  Fähren,  Gasanstalten  Unternehmungen,  die  in  unzähligen
Fällen  von  Gewerbetreibenden  ausgehen,  und  doch  könnte  es  vorkommen,
daß  zB.  eine  Fähre,  die  zwei  Ortsteile  verbindet,  von  der  Gemeinde  im
öffentlichen  Interesse  beschafft  werden  muß,  weil  sich  kein  Privatunternehmer
  dazu  bereit  findet.  Haben  nun  die  für  die  Benutzung  der  Fähre
geforderten  Vergütungen  die  Natur  einer  Gebühr  nach  §  4  oder  einer
Vergütung  nach  §  37  Nach  dem  Gesetze  würde  die  zweite  Alternative
vorliegen,  wenn  die  Gemeinde  die  Vergütung  so  festsetzt,  daß  sie  mit
Überschüssen  rechnet,  wenn  sie  sie  in  Wirklichkeit  auch  nicht  immer  erlangt.
  Aber  dies  scheint  nur  ein  schlecht  gewähltes  Kriterium.  Das
Gesetz  will  nämlich  aus  dem  beabsichtigten  finanziellen  Erfolge
der  Vergütung  und  der  Veranlassung  zur  Einführung  der  Veranstaltung
  den  privaten  oder  öffentlichen  Charakter  der  Vergütung  herleiten.

Für  die  Beitreibung  der  Vergütungen,  sofern  die  Unternehmung
zugleich  einem  öffentlichen  Interesse  dient  (§  3),  und  der  Gebühren  (§  4)