512  2.  Abteilung:  Anderweitige  Zuständigkeiten  der  Berwaltungsgerichte.

ist  übrigens  das  Verwaltungszwangsverfahren  nach  Maßgabe  der  Ld.  r.
15.  XI.  99  (GS.  545)  u.  v.  18.  III.  O4  (GS.  36)  nebst  AusfAnw.  2.
28.  XI.  99  zugelassen,  hinsichtlich  der  Vergütungen  allerdings  nur,  wem
von  der  Aufsichtsbehörde  (Kreis=  bzw.  Bezirksausschuß)  der  Tari
festgesetzt  ist  (§  90,  Art.  58  AusfAnw.).

Die  Tariffestsetzung  hätte  auch  benutzt  werden  können,  um  z#
prüfen,  ob  eine  Anstalt  lediglich  im  öffentlichen  Interesse  (§  4)  unterhaher
wird.  Würde  die  Aufsichtsbehörde  diese  Frage  bejahen,  ohne  sonft  i#-die
  Selbstverwaltung  der  Gemeinde  weiter  einzugreifen,  so  könnte  sie  de
Tarif  festsetzen  mit  der  Wirkung,  daß  damit  die  Vergütung  zu  eine
öffentlich-rechtlichen  Gebühr  gemacht  würde.  Die  Entsch.  v.  30.  III.
u.  v.  8.  II.  91  (O##G.  17  249  u.  20  22)  sprechen  sich  über  den  Ume##=schied
  von  Gebühr  und  Vergütung  aus.

Der  Begriff  der  gewerblichen  Unternehmung  fällt  fort.  sobald
  für  die  Gemeindeangehörigen  ein  Zwang  zur  Benutzung  des  Unternehmens,
  zur  Annahme  der  an  Waren  oder  Leistungen  hervorgebrachter
Güter  gegen  Zahlung  einer  Vergütung  besteht.  Denn  ein  solcher  Zwang
kann  seine  Rechtfertigung  eben  nur  in  dem  Überwiegen  des  öffentlichen
Interesses  finden,  und  es  liegt  in  der  Natur  der  Sache,  daß  in  demselben
Falle  die  Gemeinde  bei  der  Bestimmung  des  Preises  ihrer  Waren  urd
Leistungen  nicht  frei  und  unabhängig  sein  darf  (Sten  BHerrenh.  1892/95
S.  314).  Der  Zwang  braucht  nicht  durch  die  Polizei  oder  Ortsstatmt  bewirkt
  zu  werden.  Es  genügt,  wenn  der  Gemeindeangehörige  ohne  erheblichen
  Schaden  auf  die  Benutzung  nicht  zu  verzichten  vermag  (Erk.  r.
24.  VI.  96  O#G.  30  99).  Auf  der  anderen  Seile  ist  das  Fehlen  des
Zwanges  kein  sicherer  Beweis  für  das  Vorhandensein  eines  gewerblichen
Unternehmens  (Erk.  v.  7.  X.  02  Pr  Vl.  24  618).

Über  Gebühren  siehe  Kunze-Kautz  3  46ff.  Einige  Entscheidungen
sollen  hier  Erwähnung  erfahren:

a)  Erk.  v.  1.  IV.  96  (OBG.  39  58):  Eine  Gebühr  wird  für  die  —
vom  Pflichtigen  gewollte  —  Benutzung  einer  öffentlichen  Var.
anstaltung  entrichtet,  und  zwar  als  Entgelt  bezüglich  des  durch
diese  Benutzung  entstehenden  Vorteils  und  als  Entschädigung
hinsichtlich  der  dem  Hebungsberechtigten  erwachsenen  Ausgabe.

b)  Erk.  v.  26.  V.  99  (Kunze-Kautz  3  52):  Die  Erhebung  einer  Gebühr
ist  unzulässig,  wenn  es  sich  um  eine  Veranstaltung,  zB.  um  einen
Entwässerungskanal  handelt,  der  nur  im  besonderen  Interesse  der
Gemeindeverwaltung  eingerichtet  ist  und  nicht  der  öffentlichen  Benutzung,
  den  Zwecken  der  Allgemeinheit  oder  der  Anschließenden
zufolge  öffentlichen  Rechts  dient.

c)  Erk.  v.  19.  XI.  96  (OBG.  30  97):  Mängel  einer  öffentlichen  Gemeindeanlage
  befreien  nicht  von  der  Zahlung  der  Gebühren;  die