20.  Abschn.:  Kommunalabgaben.  1.  Tit.:  Einltg.;  Arten  d.  Kommunalabgaben.  513

Befugnis  zur  Erhebung  beruht  nicht  auf  einem  Privatvertrage,
sondern  auf  dem  autonomen  Hebungsrechte  der  Gemeinde.

d)  Erk.  v.  24.  VI.  96  (OBG.  30  99):  Der  Abs.  3  des  §&amp;  4  in  Verbindung
  mit  §  8  KommAbg  G.  kann  nur  dahin  verstanden  werden,
daß,  falls  der  Tatbestand  der  im  Abs.  3  vorgesehenen  Verpflichtung
bzw.  des  Angewiesenseins  vorliegt,  einmal  eine  entsprechende
Ermäßigung  der  Gebührensätze  und  sogar  ein  Verzicht  stattfinden
  darf,  und  ferner  die  etwaige  Festsetzung  von  Gebühren  seitens
der  Auffichtsbehörde  genehmigt  werden  muß.

e)  Erk.  v.  11.  XI.  96  (OBG.  30  89):  Ein  Ortsstatut  über  die  Erhebung
  von  Kanalisationsabgaben  kann  eine  Steuerordnung
darftellen.  Kanalisationsanlagen,  die  für  die  Benutzung  öffentlicher
Entwässerungskanäle,  also  begrifflich  als  Gegenleistung  für  die
spezielle  Inanspruchnahme  einer  im  öffentlichen  Interesse  unterhaltenen
Veranstaltung  erhoben  werden,  sind  Gebühren,  auch  wenn  die
Polizei  zur  Benutzung  zwingt.

Einer  solchen  Abgabenforderung  gegenüber  kann  der  Zensit
den  Ermäßigungsanspruch  nicht  durch  Angriffe  gegen  die  tatsächliche
Richtigkeit  einzelner  Positionen  des  Gemeindeetats  begründen.

Ferner  siehe  über  Gebühren  bei  Wasserleitungen,  für  die  Abfuhr
von  Abfallstoffen,  Schlachthausgebühren,  Baupolizeigebühren  Kunze-Kautz
  3  59  bis  76.

Die  Gemeinden  können  behufs  teilweiser  Deckung  der  Kosten  für
Herstellung  und  Unterhaltung  von  Beranstaltungen,  die  durch  das
öffentliche  Interesse  erfordert  werden,  von  denjenigen  Grundeigentümern
  und  Gewerbetreibenden,  denen  hierdurch  besondere  wirtschaftliche
  Vorteile  erwachsen,  Beiträge  zu  jenen  Kosten  erheben  (§  9).  Die
Beiträge  sind  nach  den  Vorteilen  zu  bemessen,  die  die  genannten  Verpflichteten
  von  den  Veranstaltungen  voraussichtlich  haben  werden.  Der
Beschluß  der  Gemeindeorgane,  durch  den  der  Plan  der  Veranstaltung,
  seine  Kosten  und  die  Art  der  Beitragspflicht  festgesetzt  sind,
wird  mit  der  Angabe,  wo  und  während  welcher  Zeit  Plan  und  Kostennachweis
  eingesehen  werden  können,  öffentlich  bekannt  gemacht.  Gegen
den  Beschluß  und  seine  Einzelheiten  können  binnen  einer  bestimmt  zu  bezeichnenden
  Frist  von  mindestens  vier  Wochen  Einwendungen  beim
Gemeiydevorstande  erhoben  werden.  Der  Gemeindevorstand  gibt  die
Einwendungen  an  die  Aufsichtsbehörde  (bei  Stadtgemeinden  an  den  Bezirksausschuß,
  bei  Landgemeinden  an  den  Kreisausschuß,  §  77)  zur
Entscheidung  ab.  Gegen  die  Entscheidung  ist  Beschwerde  an  den
Provinzialrat  bzw.  den  Bezirksausschuß  zulässig.  Die  Beschwerde  hat
aufschiebende  Wirkung.

Auch  wenn  keine  Einwendungen  erhoben  sind,  bedarf  der  Beschluß
der  Genehmigung  durch  den  Bezirks=  bzw.  Kreisausschuß.