.514  2.  Abteilung:  Anderweitige  Zuständigkeiten  der  Berwaltungsgerichte.

Die  Veranstaltungen  (Anlagen,  Anstalten,  Einrichtungen),  um  di:
es  sich  in  §  9  handelt,  fallen  dem  Wortlaute  nach  auch  unter  den  §&amp;  4  rar
5*#20,  es  werden  aber  der  Regel  nach  nur  die  Anlegung  von  öffentlichen
Verkehrsanstalten,  von  Straßen,  Passagen,  Plätzen,  Kais,  Kanälen,  Ent=  ur
Bewässerungsanlagen,  oder  die  Asphaltierung  von  Straßen,  Eimichme:
von  Schmuckplätzen,  Regulierung  an  Wasserläufen  (5  31  G.  v.  4.  VIII.  6#
GS.  197),  die  Pflasterung  und  Berbreiterung  einer  historischen  Staßze
(O#.  32  122,  37  24)  in  Betracht  kommen.

In  Übereinstimmung  mit  Nöll-Freund,  Das  Kommunalabgabengeses
Anm.  zu  §  9,  muß  davon  ausgegangen  werden,  daß  in  dem  gegen  den  Plar
und  den  Kostenanschlag  einzulegenden  Einspruchverfahren  bzw.  in  der
Genehmigungsverfahren  allein  zu  prüfen  ist,  ob  die  geforderten  Beil###:
in  einem  angemessenen  Verhältnisse  zu  den  zu  erwartenden  Vorteilen
  der  Zensiten  stehen,  und  daß  der  Verwaltungsrichter  nicht  etwa  de
Plan  verwerfen  darf,  wenn  sich  gegen  die  Erwartung  der  Gemeinde
und  der  Aufsichtsbehörde  später  ergibt,  daß  ein  Herangezogener  keireoder
  keinen  entsprechenden  Vorteil  hat  oder  daß  die  ganze  Gemeindeanlage
  verfehlt  ist  (Kunze-Kautz  8  81ff.).  Der  Fall  liegt  hier  anders
als  bei  öffentlichen  Wassergenossenschaften,  hinsichtlich  deren  das  G.  2.
1.  IV.  79  ausdrücklich  (5  66)  gestattet,  diejenigen  von  Beiträgen  frazulassen,
  die  von  dem  Unternehmen  keinen  Vorteil  haben.

Beim  Vorliegen  des  §  9  hat  der  Verwaltungsrichter  nur  die  Gesetzmäßigkeit,
  nicht  die  Angemessenheit  oder  Zweckmäßigkeit  zu  prüfer
(OVG.  32  110).

Unter  die  Beiträge  des  §  9  fallen  nicht:

a)  die  Beiträge,  welche  Adjazenten  gemäß  des  Baufl  G.  v.  2.  VII.  75  z
zahlen  haben,

b)  die  Vorausleistungen  zum  Wegebau,

e)  die  Beiträge  aus  §§  29,  45,  55  G.,  betr.  die  Umlegung  von  Grundstücken

  in  Frankfurt  a.  M.,  v.  28.  VII.  02,

d)  die  Beiträge  der  §5  29ff.  G.,  betr.  Maßnahmen  zur  Verhütung  vor

Hochwassergefahren,  v.  3.  VII.  00,

e)  die  Schulbeiträge  als  Teile  der  Unterhaltungslast  einer  Schule,
t)  die  Handelskammerbeiträge,
g)  die  Beiträge  für  die  Landwirtschaftskammern  und  ähnliche  Beiträge.

Die  Kosten  der  Veranstaltungen  können  auch  durch  Gebühren
gedeckt  werden,  während  den  Gemeinden  untersagt  ist  (6  9  Abs.  2,  &amp;  4
8  20),  Steuern  zu  diesem  Zwecke  einzuführen.  Sie  können  Beiträge
wegen  einer  bestimmten  Art  von  Vorteilen  ausschreiben,  wegen  Vorteilen
anderer  Art  aber  Gebühren  fordern.

Die  Beiträge  können  auch  nach  Ausführung  des  Plans  beschlossen
  werden  (OBG.  32  122).

Wegen  des  Straßennetzes  pgl.  die  Ausführungen  bei  NKöl--