20.  Abschn.:  Kommunalabgaben.  1.  Tit.:  Einlig.;  Arten  d.  Kommunalabgaben.  515

Freund  zu  §  9;  diesen  Ausführungen  wird  unter  Verwerfung  derjenigen.
des  Oberverwaltungsgerichts  beigetreten.  Die  Neuanlegung  oder  Verbreiterung
  einer  einzelnen  Straße  kann  im  Gegensatze  zu  dem  gesamten  Straßennetze,
  das  das  Oberverwaltungsgericht  hinsichtlich  seiner  Unterhaltung.
als  eine  Einheit  anfieht,  eine  selbständige  Veranstaltung  bilden  (Erk.
v.  22.  VI.  00  Kunze-Kautz  3  79).

Beispiel:  Ein  Platz  in  einer  Gemeinde  hat  das  Aussehen  der
übrigen  Plätze,  ist  einfach  gepflastert,  hat  keinen  Schmuck.  Die  Gemeinde
kann  gemäß  §  9  im  öffentlichen  Interesse  beschließen,  diesen  Platz
gärtnerisch  auszubilden,  mit  einem  kostbaren  Springbrunnen  zu  versehen
  usw.  Die  Kosten  sind  nicht  unerheblich.  Da  die  Häuser  um  den
Platz  wirtschaftlich  erheblich  gewinnen,  beschließt  die  Gemeinde,  von  den
Hausbesitzern  einen  Beitrag  zu  fordern.  Dies  ist  zulässig.

Im  übrigen  braucht  die  Veranstaltung  keine  von  der  Gemeinde
selbst  ausgeführte  zu  sein,  sie  kann  sich  damit  begnügen,  zu  einer  fremden.
Veranstaltung  einen  Zuschuß  im  öffentlichen  Interesse  zu  geben.  Beispiel:
  Eine  Gegend  bei  Berlin  ermangelt  eines  Stadtbahnhofes.  Die
Gemeinde  geht  den  Fiskus  an,  einen  neuen  Bahnhof  zum  Vorteile  der
Gegend  anzulegen,  und  verpflichtet  sich,  einen  Zuschuß  zur  Anlage  zu
zahlen.  Dieser  Zuschuß  kann  ebenfalls  durch  Beiträge  der  Haus=  oder
Grundbesitzer  zum  Teil  aufgebracht  werden.

Wegen  der  Zuschüsse  zu  den  von  Dritten  unterhaltenen  Veranstaltungen
  siehe  „Kreise,  Kreisabgaben“  S.  457.

Die  Beiträge  ruhen  auf  den  Grundstücken,  haben  die  Natur  der
Reallast.  Die  Miteigentümer  haften  auf  das  Ganze  (OVG.  32  110).
Die  Beiträge  können  auf  einmal  oder  in  Raten  eingefordert  werden.

Das  KommAbgG.  10)  hat  die  Vorschriften  des  BauflG.  v.
2.  VII.  75  mit  der  Maßgabe  aufrechterhalten,  daß  die  in  §  15  daselbst
vorgesehenen  Beiträge  (Anliegerbeiträge)  nach  einem  anderen  als
dem  dort  angegebenen  Maßstabe,  insbesondere  auch  nach  der  bebauungsfähigen
  Fläche  der  Adjazenz  bemessen  werden  dürfen.  Die  Beitragspflicht
  der  Anlieger  nach  §  15  hat  zwei  Voraussetzungen,  einmal:
den  Ausbau  der  Straße  durch  die  Gemeinde  und  die  Möglichkeit,  die
Kosten  des  Ausbaues  der  Straße  zu  berechnen,  also  ihre  Fertigstellung,
und  zweitens:  die  Errichtung  eines  Gebäudes  an  der  Straße.  Ist  das
Gebäude  bereits  vor  der  Fertigstellung  der  Straße  errichtet  worden,  so
kann  ein  Beitrag  nicht  hinterher  gefordert  werden  (OVG.  39  52).  Das
Gebäude  braucht  dabei  nicht  direkt  an  die  Straße  zu  grenzen,  sofern  es
nur  wirtschaftlich  mit  der  Straße  in  Verbindung  und  Beziehung  steht
(O#G.  41  98).  Wenn  es  auch  im  übrigen  auf  die  Kenntnis  des
Bauenden  von  seiner  statutarischen  Beitragspflicht  und  auf  einen
etwaigen  Irrtum  über  die  letztere  nicht  ankommt,  so  genügt  doch,  um  seine
Beitragspflicht  zu  begründen,  daß  die  Gemeindeorgane  in  irgendeiner