516  2.  Abteilung:  Anderweitige  Zuständigkeiten  der  Berwaltungsgerichte

nach  außen  erkennbaren  Beise  mit  der  Absicht  und  dem  Beschlusse.
die  Straße  fertig  zu  stellen,  hervorgetreten  find,  spätestens  dur
Feststellung  der  Baufluchtlinien  (OBG.  36  62,  38  145)

Nach  §  15  aaO.  werden  die  Kosten  nach  Verhältuis  der  Länge
der  Grundstücke  an  der  neuen  Straße  verteilt.  Der  F  10  Kommü#lbge.
läßt  es  zu,  daß  die  bebauungsfähige  Fläche  den  Maßstab  abgibt  oder
noch  ein  anderer  Maßstab  gewählt  wird.  Was  bebauungsfähige
Fläche  ist,  bestimmt  sich  nach  der  betreffenden  Bauordnung.  Es  komnt:
nicht  darauf  an,  ob  der  Anlieger  die  ganze  bebauungsfähige  Fläche  ans
gleich  bebaut.

Der  §  15  bezieht  sich  übrigens  nicht  auf  die  Anlegung  von  Plätzer
und  nicht  auf  historische  Straßen  (Friedrichs,  Baufl  G.  1005.
150  f.,  204).  Wo  der  §  15  aber  maßgebend  ist  und  Anwendung  finde.
also  bei  Anlegung  einer  neu  projektierten  Straße,  Verlängerung  einer
bestehenden  durch  Ausführung  eines  neu  projektierten  Straßenteils,  Ausbau
  einer  schon  vorhandenen,  aber  nicht  historischen  Straße  kann  die  Gemeinde
  nicht  etwa  gemäß  §  9  Komm  AbgG.  Beiträge  fordern;  dasselbe
gilt  bei  der  Neuanlegung  von  Bürgersteigen  in  historischen  Straßen  (Erk.
v.  12.  XII.  O2  Ml.  03  26).  Nach  §  15  können  ferner  statutarisch  Nichtanlieger
  zu  den  Anliegerbeiträgen  nicht  herangezogen  werden,  aber  die
Anlieger  dürfen  verpflichtet  werden,  die  gesamten  Kosten  der  Straßenanlege
der  Gemeinde  zu  ersetzen.  Ist  ein  Statut  nach  §  15  nicht  erlassen,  so  kans
§*  20  Platz  greifen,  und  es  dürfen  dann  die  Anlieger  sowie  andere  Klassen
von  Gemeindeangehörigen  durch  Mehrbelastung  herangezogen  werden,  dot
nicht  über  das  Maß  des  §  15  hinaus;  ebensowenig  dürfen  dann  die  Gesamtkosten
  durch  Mehr=  oder  Minderbelastung  eines  Teils  des  Gemeindebezirks
  oder  bestimmter  Klassen  von  Gemeindeangehörigen  den  Pflichtiger
auferlegt  werden;  ein  Teil  der  Kosten  trifft  stets  die  Gesamtgemeinde.  Jl
der  Fall  des  §  15  überhaupt  nicht  anwendbar  GB.  bei  Plätzen  und
historischen  Straßen),  so  kann  auch  §  10  nicht  Platz  greifen,  dagege:
§5  9  und  20  (Nöll-Freund,  Anm.  zu  §  11).

Beispiel:  Aus  einer  Gemeinde  führt  ein  öffentlicher  Kommunikations--weg,
  der  bisher  nicht  angebaut  gewesen,  aber  auch  keine  historische  Straße
ist.  Die  Gemeinde  setzt  Baufluchtlinien  fest  und  erläßt  auf  Grund  des  §  15
BauflG.  und  des  §  10  KommAbg  G  ein  Ortsstatut,  wonach  die  Anlieger
für  den  Ouadratmeter  der  gemäß  der  geltenden  Bauordnung  zu  berechnenden
bebauungsfähigen  Fläche  ihrer  Grundstücke  2  Mk.  zu  den  Kosten  der
Herstellung  der  Straße  zu  entrichten  haben.  Damit  sind  die  Gesamtkosten
gedeckt.  Die  Straße  ist  fertig  und  ein  Anlieger  baut.  Mag  er  nur  einen
kleinen  Teil  seines  Grundstücks  bebauen,  er  muß  den  ganzen  Beitrags
für  das  Grundstück  entrichten;  denn  die  Gemeinde  hat  die  ganzen  Kosten
der  Straße,  wie  sie  durfte,  auf  die  nach  der  Bauordnung  zulässige  Baufläche
  der  ganzen  Adjazenz  verteilt.  Hat  die  Gemeinde  kein  Ortsstatu