20.  Wschn.:  Kommunyalabgaben.  1.  Tit.:  Einltg.;  Arten  d.  Kommunalabgaben.  517

gemäß  §  15  BauflG.  (5  10  Komm  Abg  G.)  errichtet,  so  kann  sie  gemäß
*  20  Komm#bg  G.  Steuern  auf  die  Adjazenten  der  Straße  und  auf
Nachbaradjazenten,  wenn  ihrem  Bezirke  in  hervorragender  Weise  der  Ausbau
  der  Straße  zustatten  kommt,  legen,  darf  aber  nicht,  wie  es  nach
*  15  Baufl  G.  zulässig  war,  sich  an  diesen  wegen  der  ganzen  Kosten
erholen.  Einen  Teil  hat  dann  die  Gemeinde  selbst  zu  tragen.

Ist  der  Kommunikationsweg  eine  historische  Straße  oder  handelt
es  sich  um  die  Anlegung  eines  Platzes,  so  greist  §  15  Baufl  G.  niemals
Platz;  die  Gemeinde  kann  nur  nach  den  §§  9  oder  20  Komm#bg  G.  Beiträge
Fordern,  aber  nicht  die  Gesamtkosten  der  Anlage  von  den  Interessenten  einfordern
(wegen  des  Begriffes  der  historischen  Straße  siehe  S.  258  dieses  Handbuchs).

Selbst  wenn  nach  dem  BauflG.  der  Kommunikationsweg
neue  Baufluchten  erhalten  hat  und  die  Anlieger,  die  gebaut  haben,  einmal
  Anliegerbeiträge  in  Höhe  der  Herstellung  der  Straße  gezahlt  haben,
kann  die  Gemeinde,  wenn  sie  den  Charakter  der  Straße  hinterher  ändert
und  zB.  eine  sog.  Prachtstraße  baut,  dennoch  zwar  nicht  auf  Grund  des
§&amp;  15,  aber  auf  Grund  der  §8  9  oder  20  Beiträge  als  Zuschuß  zu  den
neuen  Kosten  fordern.  Die  Anliegerbeiträge  sind  bei  Kunze-Kaut  3
Z6  bis  139  und  Erg  Bände  behandelt,  ferner  unter  „Baupolizei“;  auch
liehe  den  Begriff  der  historischen  Straße  2  305ff.

In  Badeorten,  klimatischen  und  sonstigen  Kurorten  können  die
Gemeinden  für  die  Herstellung  und  Unterhaltung  ihrer  zu  Kurzwecken
getroffenen  Veranstaltungen  Vergütungen  (Kurtaxen)  erheben  (5  12).  Das
Oberverwaltungsgericht  (34  197)  erkennt  zwar  an,  daß  die  Kurtaxen
eine  öffentlich-rechtliche  Natur  haben  (sie  können  auch  im  Verwaltungszwangsverfahren
  beigetrieben  werden,  wenn  die  Aufsichtsbehörde  den
Tarif  festgestellt  hat),  aber  es  spricht  aus,  daß  nur  der  ordentliche
Rechtsweg  zulässig,  die  Bestimmungen  wegen  Heranziehung  zu  Gemeindeabgaben
  nicht  anwendbar,  mithin  das  Verwaltungsstreitverfahren
ausgeschlossen  sei.  Den  Ausführungen  kann  nicht  beigetreten  werden.
Wenn  das  Kommunalabgabengesetz  die  Kurtaxen  nicht  unter  die  Vorschristen
  der  §§  69  ff.  hätte  bringen  wollen,  hätte  es  eine  Ausnahmebestimmung
  treffen  müssen.  Die  Kurtaxen  werden  aber  in  einem  Gesetze
  über  Kommunalabgaben  behandelt  und  gesetzlich  geregelt,  und,  abgesehen
  von  ihrer  in  §  12  angegebenen  Sonderbestimmung,  unterliegen
sie  wie  andere  öffentliche  Abgaben  hinsichtlich  der  Rechtsmittel  den  dafür
im  Gesetze  gegebenen  Vorschriften.

Die  Gemeinden  sind  ferner  zur  Erhebung  indirekter  Steuern
innerhalb  der  durch  die  Reichsgesetze  gezogenen  Grenzen  befugt  (§  13).
Nöll-Freund,  Anm,  zu  §  13,  gibt  die  indirekten  Steuern  an,  die  sich  zur
Einführung  nicht  eignen.  Die  Einführung  einer  Wildbret=  und  Geflügelsteuer
  ist  selbst  in  den  früher  nicht  mahl=  und  schlachtsteuerpflichtigen
Gemeinden  zulässig.  Gestattet  ist  die  Besteuerung  von  Lustbar-Kunze,

  Verwaltungsstreitverfahren.  34