518  2.  Abteilung:  Anderweitige  Zuständigkeiten  der  Berwaltungsgerichte.

keiten,  einschließlich  der  mufikalischen  und  deklamatorischen  Borträge.
sowie  von  Schaustellungen  umherziehender  Künstler  (8  15).  Ebenso  kann
das  Halten  von  Hunden  besteuert  werden  (§  16).  Die  Einführung
neuer  und  die  Veränderung  bestehender  indirekter  Gemeindestenern  kann
nur  durch  Steuerordnungen,  die  der  Genehmigung  der  Minister  des
Innern  und  der  Finanzen  (§  77)  bedürfen,  erfolgen  (6  18).  Bei  Kunze-Kautz
  3  146ff.  werden  die  Verbrauchssteuern,  150f  f.  die  Lunbarkeitssteuern,
  157ff.  die  Umsatzsteuern,  187  f.  die  Hundestenero
behandelt.“'  Bgll.  auch  die  ErgBde.  und  im  Abschnitt  „Kreise“  die
Hundesteuer  S.  457.

Die  Hundesteuer  wurde  früher  als  eine  direkte  Steuer  angesehen.
weshalb  Militärpersonen  davon  frei  waren;  jetzt  sind  letztere  heranzuziehen.
  Derjenige,  der  einen  Hund  hält,  braucht  nicht  Eigentümer  za
sein.  Der  Haushaltungsvorstand  ist  zur  Zahlung  der  Steuer  verpflichte,
wenn  ein  zu  seinem  Haushalte  gehöriges  Familienmitglied  sich  einer
Hund  hält  (OBG.  41  76).

Steuern  im  Gegensatze  zu  Gebühren  und  Beiträge  sind  Geldleistungen,
  die  der  Staat,  die  Gemeinde,  Kreis  usw.  kraft  seines  Stenerrechts
  den  diesem  Rechte  unterworfenen  Personen  auferlegt,  ohne  eine
besondere  Gegenleistung  dafür  zu  gewähren  (Nöll-Freund,  Anm.  5  zu
&amp;  1).  Das  Erk.  v.  18.  I.  87  (OBG.  14  54)  spricht  aus,  daß  die  Begriffe
  der  direkten  und  in  direkten  Steuern  in  Preußen  gemäß  positiver
Gesetzesvorschrift  festgelegt  sind  und  daß  es  gleichgültig  ist,  ob  die  Wissenschaft
  die  Begriffe  anders  unterbringt.  Jedenfalls  sind  danach  Grund--,
Gewerbe-,  Einkommen-,  Ergänzungs-,  Miet=  und  Wohnungesteuern
  direkte.

Die  direkten  Gemeindesteuern  sind  auf  alle  der  Befsteuerung
unterworfenen  Pflichtigen  nach  festen  und  gleichmäßigen  Grundsätzen
zu  verteilen  (§  20  Abs.  1).  Handelt  es  sich  aber  um  öffentliche  Gemeindeanstalten,
  die  in  besonders  hervorragendem  oder  geringem
Maße  einem  Teile  des  Gemeindebezirks  oder  einer  Klasse  von
Gemeindeangehörigen  zustatten  kommen,  und  werden  Beiträge  nach  §§  9,
10  nicht  erhoben,  so  kann  die  Gemeinde  eine  entsprechende  Mehr=  oder
Minderbelastung  dieses  Teils  des  Gemeindebezirks  oder  dieser  Klasse
von  Gemeindeangehörigen  beschließen  (§  20  Abs.  2).  Der  Beschluß  bedarf
der  Genehmigung  des  Bezirks=  bzw.  des  Kreisausschusses  (§  77).  Eine
Steuerordnung  braucht  nicht  erlassen  zu  werden.

Die  direkten  Gemeindesteuern  werden  bei  Kunze-Kautz  3  193f.
behandelt,  in  den  Abschnitten  „Realsteuern“,  „Wohnungssteuern“,  Cemeindeeinkommensteuer“,
  „Verpflichtung  der  Betriebsgemeinden  zur  Leistung
von  Zuschüssen“,  „Verteilung  des  Steuerbedarfs  auf  die  verschiedenen
Steuerarten“,  „Zeitliche  Begrenzung  der  Steuerpflicht“  usw.

Es  ist  dort  auch  die  Literatur  angegeben.