20.  Abschnitt:  Kommunalabgaben.  2.  Titel:  Rechtsmittel.  519

Nach  §  68  können  die  Steuerpflichtigen  durch  Gemeindebeschluß  zu
Naturaldiensten  (Hand=  und  Spanndiensten)  herangezogen  werden.
Handdienste  sind  von  sämtlichen  Steuerzahlern  gleichheitlich  zu  leisten.  Diese
Dienste  können,  mit  Ausnahme  von  Notfällen,  durch  taugliche  Stellvertreter
  abgegolten  werden.  Die  Gemeinde  kann  gestatten,  daß  an
Stelle  des  Naturaldienstes  ein  angemessener  Geldbeitrag  geleistet  wird.
Kunst=  und  handwerksmäßige  Arbeiten,  Naturallieferungen  dürfen  nicht
gefordert  werden  (Kunze-Kautz  3  449).  Die  Spanndienste  sind  von  den
gespannhaltenden  Grundbesitzern  zu  leisten.

Die  Dienste  müssen  für  die  Gemeinde  selbst,  nicht  etwa  für
einzelne  Interessenten  (z.  B.  die  Separationsinteressenten)  gefordert  werden
(OB#G.  22  250).  Gemeindebeschlüsse  über  die  Heranziehung  zu
Naturaldiensten  bedürfen  der  Genehmigung  nur,  wenn  und  soweit  in
ihnen  Abweichungen  von  den  gesetzlichen  Regeln  vorgesehen  sind
(OBG.  30  138);  denn  die  Natraldienste  sind  weder  direkte  noch  indirekte
Steuern,  sie  sind  eine  besondere  Art  von  Gemeindelast.  Befreiungen
aus  besonderem  Rechtstitel  (§  21)  sind  nicht  zulässig;  Ansprüche  auf  Befreiung
  können  sich  nur  auf  8  68  stützen.  Der  Fiskus  braucht  aber
nach  Kab-O.  v.  8.  VI.  34  keine  Naturaldienste  zu  leisten.  Die  Naturaldienste
  können  entrichtet  werden  nach  Maßgabe  der  Staatssteuern.  Aus
der  rechtlichen  Natur  der  Naturaldienste  folgt,  daß  der  Pflichtige  sie
normalerweise  mit  eigener  Kraft  leisten  soll  und  nicht  verbunden  ist,  über
dasjenige  Maß  von  Arbeits=  und  Gespannkräften  hinaus,  über  das  er
tatsächlich  verfügt,  oder  das  doch  nach  der  Ortsverfassung  bei  ihm  vorhanden
  sein  soll,  weitere  Leistungen  durch  gemietete  Arbeiter  oder  Gespanne
  zu  übernehmen  (OBVG.  20  156).  Auch  Nachtwacht=  und  Botendienste
  gehören  zu  den  zulässigen  Naturaldiensten  (Kunze-Kautz  3  456  ff.).
Im  übrigen  siehe  Kunze-Kautz  aaO.  4409ff.

Zweiter  Titel.

Nechtsmittel  gegen  die  Heranziehung  (Beraulagung)  zu
Gebühren,  Beiträgen,  Stenern  und  Naturaldiensten.

Gegen  die  Heranziehung  (Veranlagung)  zu  Gebühren,  Beiträgen,
  Steuern  und  Naturaldiensten  steht  nach  §  69  den  Abgabeopflichtigen
  der  Einspruch  zu.  Der  Einspruch  (Beschwerde  nach  §  37
LGemD.  v.  3.  VII.  91  und  den  jüngeren  Gemeindeverfassungsgesetzen,
sowie  §#  18,  34  Zust  G.)  ist  binnen  vier  Wochen  bei  dem  Gemeindevorstande
  anzubringen.

Der  Lauf  der  Frist  beginnt:

a)  soweit  die  Bekanntmachung  durch  Auslegung  der  Hebelisten
erfolgt  ist,  mit  dem  ersten  Tage  nach  Ablauf  der  Auslegungsfrist,
b)  soweit  eine  besondere  Mitteilung  vorgeschrieben  ist,  mit  dem

ersten  Tage  nach  erfolgter  Mitteilung,
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