520  2.  Abteilung:  Anderweitige  Zuständigkeiten  der  Verwaltungsgerichte.

e)  in  allen  übrigen  Fällen  mit  dem  ersten  Tage  nach  der  Aufforderung
  zur  Zahlung  bzw.  Leistung.

Zu  den  Fällen  unter  c  gehören  diejenigen,  in  welchen  Gebühren
und  Beiträge  erfordert,  Naturaldienste  in  Anspruch  genommen  werden,
oder  die  Bekanntmachung  der  Steuern  durch  eine  in  ortsüblicher  Weise
bewirkte  Veröffentlichung  der  zu  erhebenden  Prozentsätze  erfolgt  u
6E  65).

Der  Einspruch  hat  keine  aufschiebende  Wirkung.  Er  ist  mzulässig,
  wenn  er  sich  gegen  den  der  Gemeindeveranlagung  zugrundeliegenden
  Staatssteuersatz  (§5  26,  30,  36,  38)  und  bei  besonderen
Gemeindeeinkommensteuern  (§  37)  gegen  die  Höhe  des  zur  Staatseinkommenstener
  veranlagten  Einkommens  richtet.

Die  Vorschriften  in  Ss  69,  70  (Rechtsmittel)  gelten  sinngemäß  anch
für  Gutsbezirke.  Doch  ist  im  allgemeinen  eine  Unterver  teilung
der  Ortskommunallasten,  der  Kosten  der  Amtsverwaltung  und  des
Standesamtes  auf  die  Gutseinsassen  öffentlich-rechtlich  unzulässig
  (Min  Erl.  v.  31.  I.  75  u.  9.  IV.  78  —  Ml.  76  14  u.  78.
Die  Kreislasten  werden  direkt  vom  Kreise  auf  die  im  Gutsbezirke  wohnhaften
  Kreisangehörigen  verteilt.

Nur  die  Kriegsleistungen  (88  6,  8  G.  v.  13.  VI.  73
RGl.  129)  und  die  Kosten  der  Armenpflege  (88  8ff.  G.  v.  8.  III.  71
GS.  130)  können  in  Gutsbezirken  von  diesen  selbst  öffentlich-rechtluch
unterverteilt  werden  (vgl.  &amp;  34  Abs.  6  ZustG.).  In  Westfalen  bewendet
es  bei  der  Vorschrift  in  §  26  Abs.  4  Westf  Kreis  O.  v.  31.  VII.  86.

Der  §  69  spricht  nur  vom  Einspruche;  in  ihm  liegt  die  Beschwerde
nach  §§  18,  34  Zust  G.  (ogl.  S.  480  u.  505).

Über  den  Einspruch  beschließt  der  Gemeindevorstand  (6  70.9
selbst  wenn  die  Veranlagung  durch  den  besonderen  Steuerausschuß  (&amp;  61)
erfolgt  war.  Der  Beschluß  ist  vom  Gemeindevorstande  schriftlich  abzufassen
  und  durch  einen  öffentlichen  Beamten  unter  Bescheinigung  der
Behändigung  dem  Steuerpflichtigen  zuzustellen.  Die  Post  kann  um  die
Bewirkung  der  Zustellung  ersucht  werden  (Art.  43  AusfAnw.  enthält  die
näheren  Vorschriften).  Für  die  Zustellung  gilt  jetzt  Art.  28  der  zur  Vd.
v.  15.  XI.  99  (GS.  545)  erlassenen  AusfAnw.  v.  28.  XI.  99  (Mitt.  aus
der  Verw.  der  dir.  Steuern  Nr.  40  S.  35).  Im  Bereiche  der  LGem#
v.  3.  VII.  91  hat  der  Gemeindevorsteher  zu  beschließen  (Erk.  v.  21.  III.  99
OVG.  35  136).

Gegen  den  Beschluß  steht  dem  Pflichtigen  binnen  einer  mit  der
ersten  Tage  nach  erfolgter  Zustellung  beginnenden  Frist  von  zwei
Wochen  die  Klage  im  Verwaltungsstreitverfahren  offen  (6  70).  Zuständig
in  erster  Instanz  ist  für  Landgemeinden  und  Gutsbezirke  der  Kreisausschuß,
  für  Stadtgemeinden  der  Bezirksausschuß.  Der  Gemeindevorstand
  kann  für  das  Verwaltungsstreitverfahren  einen  besonderen  Ver-