20.  Abschnitt:  Kommunalabgaben.  2.  Titel:  Rechtsmittel.  521

treter  bestellen.  Gemeindevorsteher,  die  als  solche  legitimiert  find,  bedürfen
  nicht  etwa  einer  Vollmacht  der  Gemeinde.  Der  Gemeindevorstand
oder  Gemeindevorsteher  kann  ohne  weiteres  einen  Dritten  bevollmächtigen.

Gegen  die  Entscheidung  des  Bezirksausschusses  in  erster  Instanz
ist  nur  das  Rechtsmittel  der  Revision  zulässig  (ogl.  ZustG.  §§s  18,  21,
34,  37),  während  gegen  die  Entscheidung  des  Kreisausschusses  Berufung
und  dann  Revision  eingelegt  werden  kann.  Die  Klage  ist  beim  Gerichte
einzureichen.  Kläger  ist  stets  der  Pflichtige,  Beklagter  stets  der  Gemeindevorstand.


Was  anderweitig  (ogl.  „Stadtgemeinden“  S.  472f.)  über  den  Einspruch
  (Beschwerde)  gegen  Veranlagungen  und  Heranziehungen  zu  Abgaben
gesagt  ist,  gilt  auch  hier.  In  allen  Instanzen  sind  die  Fristen  von  Amts
wegen  zu  prüfen.  Wird  die  Einspruchsfrist  versäumt,  kann  der  Gemeindevorstand
  Wiedereinsetzung  (auch  durch  konkludente  Handlungen,
stillschweigend)  gewähren  (§  52  Abs.  2  LBG.);  bei  der  stillschweigenden
Wiedereinsetzung  muß  sich  der  Gemeindevorstand  über  die  Gewährung
klar  sein.  Nach  §  112  LVG.  kann  der  Verwaltungsrichter  für  die  Klage
und  andere  Streithandlungen  Wiedereinsetzung  bewilligen  (ogl.  S.  136).
Ist  die  Wiedereinsetzung  vom  Gemeindevorstand  gewährt,  so  steht  dem
Verwaltungsrichter  keine  Prüfung  der  Gründe  für  die  Gewährung  zu.

Da  unter  die  bezüglichen  Borschriften  des  Komm  AbgG.  auch  die
nach  §  15  Baufl  G.  v.  2.  VII.  75  zu  entrichtenden  Anliegerbeiträge
fallen,  muß  auch  gegen  die  betreffende  Heranziehung,  und  zwar  binnen
vier  Wochen  der  Einspruch  (dann  Klage  binnen  zwei  Wochen)  erhoben
werden  (O#  G.  33  94).

Der  Einspruch  setzt  eine  wirklich  erfolgte  Heranziehung  zu  Gebühren,
  Beiträgen,  Steuern  usw.  voraus;  er  kann  nicht  im  voraus  gegen
eine  erst  in  Zukunft  erwartete  Heranziehung  gerichtet  werden.  Wenn  der
Gemeindevorsteher  einem  Pflichtigen  nur  mitteilt,  daß  er  bei  der  Heranziehung
  nach  bestimmten  Grundsätzen  künftig  verfahren  werde,  so  ist  dies
keine  Heranziehung.  Ebensowenig  liegt  eine  Heranziehung  zu  Gemeindediensten
  vor,  wenn  nur  die  Dienstliste  ausgelegt  ist.  Der  Einsprechende
muß  zu  einer  bestimmten  Dienstleistung  tatsächlich  herangezogen  sein  (Erk.
v.  2.  III.  O0  Kunze-Kautz  38  480).  Eine  Form  für  den  Einspruch  ist  nicht
vorgesehen.  Ein  mündlicher  Einspruch,  auf  den  der  Gemeindevorsteher
schriftlichen  Bescheid  erteilt,  gilt  als  solcher.  Der  Gemeindevorstand  braucht
einen  mündlichen  Einspruch  nicht  entgegenzunehmen  (O#.  7  148).  Der
mündlich  vorgetragene,  zu  Protokoll  genommene  Einspruch  ist  gültig.  Der
Einspruch  muß  erkennen  lassen,  daß  der  Pflichtige  die  Heranziehung  entweder
  für  gänzlich  unrechtmäßig  hält  oder  inwieweit  er  eine  Herabminderung
beantragt.  Die  bloße  Anmeldung,  der  Pflichtige  wolle  Einspruch  erheben,
genügt  nicht.  Ein  Anspruch  auf  Rückzahlung  einer  bereits  eingezogenen
Abgabe  oder  Ersatz  für  geleistete  Naturaldienste  stellt  ebenfalls  einen