522  2.  Abteilung:  Anderweitige  Zuständigkeiten  der  Verwaltungsgeriß#te.

Einspruch  gegen  die  Heranziehung  dar  (OBG.  33  215,  34  178).  Bei
Berweigerung  der  Zablung  und  Einziehung  der  Abgabe  im  Wege  der
Zwangsvollstreckung  kann  der  Pflichtige  die  Kosten  der  Zwangsvollstreckung
nicht  zurückfordern.  Ist  der  Pflichtige  bei  Beginn  des  Stenerjahres  richug
herangezogen,  erlischt  aber  im  Laufe  des  Steuerjahres  die  Steverpilick:
so  kann  er  mittelst  Einspruchs  (hier  richtiger  Beschwerde  genannt)  reklamieren.
Eine  Frist  ist  hierbei  nicht  vorgeschrieben.  Erklärt  der  Gemeindevorstand  auf
seinen  Einspruch,  er  sei  unzustän  dig  oder  wolle  überhaupt  keine  Erklärung
über  den  Einspruch  abgeben,  so  liegt  darin  ein  gültiger  Einspruchsbescheid
(Erk.  v.  6.  V.  02  OG.  41  76);  es  muß  aus  dem  Bescheide  nur  hervorgeher,
daß  der  Gemeindevorstand  sich  weigere,  dem  Einspruchsantrage  stattzt
geben.  Anderseils  ist  Klage  gegen  den  Bescheid  des  Gemeindevorstandes
zulässig,  wenn  der  Bescheid  ohne  gültigen  Einspruch,  aber  als  Einspruchsbescheid
  erlassen  (z.  B.  der  Gemeindevorstand  eine  sonstige  Eingabe  als
Einspruch  erachtet)  oder  der  Bescheid  nicht  richtig  zugestellt  war.

In  einzelnen  älteren  Steuerordnungen  ist  eine  längere  als  vierwöchentliche
  Frist  vorgesehen;  die  Bestimmung  ist  nunmehr  ungültig
und  der  Einspruch  ist  stets  binnen  vier  Wochen  einzulegen.

Die  Klage  (Reklamationsklage)  muß  den  Antrag  enthallen
entweder,  daß  der  Kläger  unter  Aufhebung  oder  Abänderung  des  Bescheides
von  der  Abgabe  ganz  frei  gestellt,  oder  daß  die  Heranziehung  in  bestimmter
  Weise  ermäßigt  werde.  Kann  der  Kläger  nicht  bestimmt  angeben,
  um  wieviel  sich  die  Abgabe  ermäßigt,  weil  ihm  die  dafür  erforderlichen
  Unterlagen  durchaus  fehlen  (Beispiel  Erk.  v.  2.  X.  96  Pr  BBl.  15
89),  so  ist  die  Klage  zuzulassen,  und  der  Verwaltungsrichter  hat  die  Berechnung
  anzustellen,  nachdem  er  sich  die  Unterlagen  selbst  beschafft  hat.
Dem  Kläger  liegt  ob,  ihm  dafür  die  nötigen  Anhaltspunkte  an  die  Hand
zu  geben.  Soweit  Einspruch  nicht  erhoben  ist,  wird  die  Heranziehung
unanfechtbar  (rechtskräftig).  Die  Klage  darf  somit  auch  nicht  weiter
gehen,  als  Einspruch  erhoben  ist  und  der  Bescheid  die  Heranziehung  aufrecht
erhalten  hat.

Nimmt  der  Gemeindevorstand  im  Laufe  des  Streitoerfahrens  den
Bescheid  ohne  Uebernahme  der  Kosten  zurück,  so  ist  die  Hauptsache  damit
erledigt  und  die  Parteien  streiten  dann  nur  darüber,  wer  die  Kosten  zu  tragen
hat.  Dabei  wird  eine  Entscheidung  ohne  materielle  Prüfung  selten  möglich
sein.  Auch  der  Kläger  kann  im  ganzen  Laufe  des  Verfahrens  bis  zum
Erlasse  des  Revisionserkenntnisses  die  Klage  zurücknehmen.  Der  Wider.
ruf  der  Zurücknahme  ist  aber  unzulässig.

Wie  bei  allen  Reklamationsklagen  kann  der  Klageantrag  nicht
lediglich  auf  die  Feststellung  eines  Rechtsverhältnisses  (Z.  §  256,
gehen.  Das  Prinzip  wird  nur  inzidenter  entschieden.  Eine  Klage
dahin,  daß  der  Pflichtige  zu  gewissen  Abgaben  überhaupt  nicht  oder
künftig  nicht  heranzuziehen  sei,  ist  unzulässig.  Nur  eine  einzelne,  bereits