20.  Abschnitt:  Kommunalabgaben.  2.  Titel:  Rechtsmittel.  523

dem  Kläger  abgeforderte  Leistung,  niemals  die  allgemeine  Verpflichtung
  zur  Leistung  der  betr.  Art  oder  die  Zulässigkeit  des  bei  der
VBeranlagung  oder  bei  der  Verteilung  von  Leistungen  auf  die  Pflichtigen
angewendeten  Maßstabes  oder  Grundsatzes  kann  die  Klage  zum  Gegenstande
haben.  Die  Klage  ist  unzulässig,  wenn  ein  Einspruchsbeschluß  überhaupt
noch  nicht  ergangen  ist;  denn  die  Klage  darf  sich  nur  gegen  den  Beschluß
richten.

Hat  der  Gemeindevorstand  (in  den  Städien  der  östlichen  Provinzen
der  Magistrat)  einen  Bescheid  nicht  erlassen,  sondern  ist  dem  Pflichtigen
nur  der  Beschluß  des  Gemeindesteuerausschusses  mitgeteilt  worden,  so
liegt  noch  kein  mit  Klage  anfechtbarer  Einspruchsbescheid  des  Gemeindevorstandes
  vor.  Der  Magistrat  muß  einen  eigenen  Bescheid  mit  selbstsiändiger
  Entschließung  erteilen.  Dies  ist  auch  im  Bereiche  der  Hann  CGemO.
v.  28.  IV.  59  rechtens  (O#G.  41  177).  Ist  eine  Steuerdeputation  oder
eine  andere  Verwaltungsdeputation  (5  59  Städte  O.  v.  30.  V.  53)  mit  der
selbständigen  Bearbeitung  der  Steuerangelegenheiten  betraut,  so  gilt  ihr
Bescheid  als  Einspruchsbescheid  (OVG.  34  85).  Dem  Steuergläubiger
(Beklagten)  liegt  es  ob,  die  Grundlage  der  Abgabepflicht,  dem  Kläger,  die
Tatsachen,  die  seinen  Freilassungs=  oder  Ermäßigungsanspruch
begründen,  darzutun.  Der  Kläger  muß  daher  insbesondere  seine  Ueberbürdung
  beweisen  (OBG.  15  41).  Er  ist,  falls  erforderlich,  zur  ausführlichen
  und  erschöpfenden  Angabe  seines  Einkommens  verpflichtet
(OB.  16  211).  Die  Klage  entspricht  nicht  den  Erfordernissen  des  §  63
LBG.,  wenn  in  dem  Schriftstücke  nur  Klage  gegen  den  Bescheid  ohne  eine
sichere  Andeutung,  wie  erkannt  werden  soll,  erhoben  ist.  Das  Schriftstück
muß  erkennen  lassen,  was  Kläger  beantragt  und  wie  weit  der  Bescheid
angegriffen  wird  und  abgeändert  werden  soll.  Die  Nachholung  dieser
wesentlichen  Punkte  nach  Ablauf  der  Klagefrist  ist  unzulässig;  denn
weder  die  §&amp;§  18  u.  34  ZustG.  noch  §  70  Komm  Abg  G.  enthalten  eine  den
&amp;§§#  47  Abs.  4,  56  Abs.  6,  66  Abs.  4  Zust  G.  entsprechende  Bestimmung,  wonach
  das  Verwaltungsgericht  zur  Vervollständigung  der  Klage  eine  angemessene
  Nachfrist  gewähren  darf  (vgl.  S.  70);  dagegen  kann  die  Klage  bis
zur  mündlichen  Verhandlung  und  in  dieser  gemäß  §  71  LBG.  geändert  und
können  die  tatsächlichen  und  rechtlichen  Anführungen  ergänzt  oder  berichtigt
  werden.  Die  Klageänderung  bewegt  sich  aber  immer  innerhalb  des
Rahmens  des  Einspruchs,  des  Einspruchsbescheides  und  des  ursprünglichen
  Klageantrages,  und  es  kann  mit  ihr  hinsichtlich  des  Klageantrages  nur
eine  geringere  Herabminderung,  als  bisher  beantragt  war,  oder  bei  vorliegendem
  Antrage  auf  gänzliche  Freistellung  nur  eine  Herabminderung
der  Abgabe  verlangt  werden.  Geht  aus  der  Klage  hervor,  daß  im  Sinne
des  Einspruchs  erkannt  werden  soll,  so  genügt  dies.

Wenn  der  Verwaltungsrichter  die  Klage  auf  Steuerermäßigung  für
begründet  ansieht,  so  hat  er  sich  an  Stelle  der  Veranlagungsbehörde  zu