524  2.  Abteilung:  Anderweitige  Zuständigkeiten  der  Berwaltungsgerichte.

setzen  und  das,  was  der  Kläger  zu  leisten  hat,  rechnerisch  selbst  festz#-stellen;
  er  darf  die  Sache  nicht  etwa  zur  zahlenmäßigen  Feststellung  an  die
Veranlagungsbehörde  zurückverweisen.  Die  Tätigkeit  des  Gemeindevorstandes
  ist  kein  Teil  des  Verwaltungsstreitverfahrens.

Der  Kläger  kann  die  Klage  nicht  damit  begründen,  daß  er  gegen
die  Gemeinde  eine  zur  Kompensation  reife  privatrechtliche  Gegenforderung
habe;  denn  der  Gemeindevorstand  ist  in  dem  auf  Einspruchsbescheid  zulässigen
  Streitverfahren  nicht  legitimiert,  die  Stadtgemeinde  in  irgendwelchen
  privatrechtlichen  Beziehungen  zu  vertreten  (Erk.  v.  5.  IV.  00
O##G.  87  43);  er  vertritt  lediglich  die  der  Gemeinde  verliehene  Finanzhoheit.
  Ebensowenig  ist  die  Klage  darauf  zu  stützen,  daß  die  Gemeinde
zu  Unrecht  einen  Posten  auf  ihren  Etat  genommen  habe,  wodurch  der
Kläger  genötigt  sei,  mehr  Steuern  zu  zahlen  (Erk.  v.  11.  XI.  96  OVG.
30  88).

Auch  die  Behauptung,  daß  die  der  Gemeindesteuer  zugrunde  liegende
Staatssteuerveranlagung  falsch  sei,  ist  kein  Fundament  der  Klage.
Die  Behauptung  kann  erst  dann  das  Fundament  abgeben,  wenn  infolge
einer  Reklamation  gegen  die  staatliche  Veranlagung  eine  Beränderung
zugunsten  des  Pflichtigen  eintritt.  Diese  Veränderung  bildet  eine  neue
Tatsache,  durch  welche  die  ursprünglich  richtige  Gemeindeveranlagung.
(infolge  Beseitigung  ihrer  gesetzlichen  Grundlage)  nachträglich  unrichug
wird.  Damit  sind  die  Voraussetzungen  für  die  sog.  Beschwerde  sstau
Einspruchs)  gegeben.  Diese  Beschwerde  steht  dem  Einspruche  gleich,  und
der  Gemeindevorstand  hat  darauf  einen  Beschluß  zu  fassen,  gegen  den
dann  die  Klage  stattfindet  (Kunze-Kautz  Erg  Bd.  06  167).

Findet  der  Verwaltungsrichter,  daß  der  Kläger  mehr,  als  in  der
Klage  beantragt  ist,  hätte  ermäßigt  werden  müssen,  so  darf  er  darauf  nicht
erkennen;  das  Plus  steht,  weil  dagegen  keine  Klage  erhoben,  rechtskräftig
gegen  den  Kläger  fest.

Die  Vorschrift,  daß  bei  Landgemeinden  der  Kreisausschuß  zuständig
ist,  findet  auch  bei  solchen  Stadtgemeinden  Anwendung,  für  die  eine
Landgemeindeordnung  (und  keine  Städteordnung)  maßgebend  ist  (ogl.  &amp;  1
Wests  CGemO.  v.  19.  III.  56,  §  4  Hann  StädteO.  v.  24.  VI.  58,  8  2
HannLGemD.  v.  28.  IV.  59).

Das  Verwaltungsstreitverfahren  ist  ferner  zulässig  für  eine  Klage  des
Steuerpflichtigen,  der  wegen  eingetretener  Beränderungen  in  den
Vorbedingungen  der  Steuerpflicht,  z.  B.  Verlegung  des  Wohnsitzes,  von
einem  bestimmten  Zeitpunkle  ab  von  der  veranlagten  Gemeindesteuer  ganz
oder  teilweise  freigelassen  werden  will.  Auch  er  hat  vorher  Beschwerde
beim  Gemeindevorstande  zu  erheben.  Diese  Ermäßigungsklage  darf
sich  ebenfalls  nur  auf  einen  bestimmten  Steuerbetrag  richten.  Der  Kläger
muß  die  Unterlagen  für  den  Anspruch  erbringen  (O#G.  15  165).  Die