20.  Abschnitt:  Kommunalabgaben.  2.  Titel:  Rechtsmittel.  525

Beschwerde  ist  nicht  auf  die  vierwöchige  Frist  beschränkt  (OBG.  15  135,
21  152,  26  63).

Schließlich  ist  das  Berwaltungsstreitverfahren  für  eine  Klage  auf  Erstatlung
  einer  bereits  früher  getilgten  und  dann  nochmals  gezahlten
Steuerschulb  gegeben  (OBG.  21  152).  Vorher  ist  Beschwerde  zu  erheben.

In  dem  Erk.  v.  21.  XlI.  97  (Kunze-Kautz  3  476)  I  1910  ist
folgender  Grundsatz  aufgestellt  worden:

Ist  durch  Ablauf  der  Klagefrist  ein  den  Einspruch  gegen  eine
Veranlagung  ablehnender  Bescheid  des  Gemeindevorstands  endgültig
geworden,  so  kann  durch  einen  zweiten  Einspruch,  auch  wenn  dieser
fristzeitig  angebracht  ist,  die  Beranlagung  nicht  mehr  rückgängig
gemacht  werden.  Die  Endgültigkeit  des  ersten  Bescheides  ist  unanfechtbar.


Dieser  Ausführung  kann  nicht  beigetreten  werden  (vgl.  das  bei
„Polizeiliche  Verfügungen“  S.  179  Gesagte).  Die  Sache  liegt  vielmehr
so,  daß  der  Gemeindevorstand  sehr  wohl  einen  von  ihm  gefaßten  Bescheid
zurücknehmen  und  abändern  kann,  dies  ausdrücklich  oder  stillschweigend.
Sind  zwei  Einsprüche  eingelegt  und  auf  den  zweiten  ein  Bescheid  erteilt,
der  mit  dem  ersten  nicht  bestehen  kann,  so  gilt  der  erste  für  ausgehoben,
und  die  Klage  ist  gegen  den  zweiten  und  zwar  nur  gegen  den  zweiten
gegeben.  Die  Grundsätze  in  dem  Erk.  v.  6.  V.  99  —  1  847  —  bei  Kunze-Kautz
  3  484  sind  dagegen  als  richtig  anzuerkennen.  Hat  der  Gemeindevorstand
  auf  Einspruch  den  Einsprechenden  freigestellt  oder  ermäßigt,
so  kann  er  nachträglich  denselben  zu  seinem  Schaden  durch  Zurücknahme

des  Beschlusses  nicht  wieder  heranziehen  (OVBG.  42  110  u.  Kunze-Kautz
3  484,  485).

Bielfach  werden  die  Rechtsmittel  des  V.  Titels  des  Komm  Abg  G.
gegen  die  Beitreibung  im  Zwangsverfahren  ergriffen;  diese  Rechtsmittel.
sind  aber  dafür  nicht  gegeben  (OBG.  22  250).  Wer  sich  lediglich  dagegen
  beschweren  will,  daß  der  Gemeindevorstand  die  Zwangsvollstreckung
verfügt  hat  und  wie  sie  ausgeführt  wird,  muß  sich  beschwerdeführend
an  die  Kommunalaussichtsbehörde  wenden.

Ist  die  Entscheidung  des  Verwaltungsrichters  dahin  gegangen,  daß
die  Klage  wegen  bestimmter,  für  einen  gewissen  Zeitraum  vom  Kläger
geforderter  Abgaben  abzuweisen  sei,  so  macht  diese  Entscheidung  nicht  res
judicata,  wenn  eine  gleiche  Abgabe  für  einen  späteren  Zeitraum  gefordert
  wird.  Der  Vorprozeß  betraf  nur  die  frühere  Heranziehung;  es
liegt  nicht  eadem  causa  vor  (OVG.  4  139).

Wie  bei  den  Provinzialabgaben,  Kreissteuern  usw.  steht  dem  Verwaltungsrichter
  bei  der  Reklamationsklage  gegen  die  Heranziehung  zu
Gemeindelasten  nur  die  Prüfung  zu,  ob  das  örtliche  Steuerrecht  richtig
zur  Anwendung  gebracht  ist,  nicht  aber,  ob  die  Gemeinde  von  ihrem