526  2.  Abteilung:  Anderweitige  Zuständigkeiten  der  Verwaltungsgerichte.

Etats=  und  Ausgaberechte  den  zulässigen  Gebrauch  gemacht  habe
(Kunze-Kauy  3  503).

Die  Beiladung  in  Reklamationsprozessen  ist  gänzlich  ausgeschlossen.
  Wenn  der  Verwaltungsrichter  sie  dennoch  anordnet,  so  kar#
die  Entscheidung  dem  Beigeladenen  gegenüber  nicht  gültig  sein,  weil  das
Interesse  des  Beigeladenen  durch  die  Entscheidung  gar  nicht  berähn
werden  konnte.

Ein  solcher  unrichtig  Beigeladener  kann  keine  Rechtsmittel  einleger.
Das  Erk.  v.  11.  IV.  85  (OBG.  6  257),  soweit  darin  ausgesprochen  itt.
die  Beiladung  habe  den  Zweck,  dem  Richter  eine  erschöpfende  Erörterung
zu  ermöglichen,  ist  falsch.  Im  übrigen  siehe  die  Zusammenstellung  de
Entsch.  des  OVG.  bei  Kunze-Kautz  3  472—486  u.  Erg  Bde.

Dritter  Titel.

Verteilungsverfahren.

Über  die  Verteilung  gemeindesteuerpflichtiger  Einkommen  auf  eine
Mehrzahl  steuerberechtigter  (Wohnsitz-,  Aufenthalts-,  Belegenheits.,  Betriebs-)
  Gemeinden  gemäß  der  Vorschriften  des  Komm  Abg  G.  (66  4
bis  51  in  Verbindung  mit  §&amp;§  33  u.  52)  beschließt  auf  Antrag  des
Steuerpflichtigen  unter  Zugrundelegung  der  Einschätzung  der  einzelner
Gemeinden  der  Kreisausschuß  und,  soweit  die  Stadt  Berlin  oder  audere
  Stadtgemeinden  in  Betracht  kommen,  der  Bezirksausschuß  nas
Anhörung  sämtlicher  beteiligter  Gemeindevorstände.

Der  Antrag  des  Steuerpflichtigen  ist  binnen  vier  Wochen,  vom  Tage
der  Bekanntmachung  der  Steuer  (§  65)  seitens  der  zweiten  oder  einer
weiteren  eine  Steuerforderung  erhebenden  Gemeinde  ab  gerechnet,  zu  stellen.
Der  Antrag  tritt  an  Stelle  des  Einspruchs  gegen  die  Heranziehnug
(Veranlagung)  zu  den  bezüglichen  Steuern  in  jeder  der  beteiligten  Gemeinden.
  Der  Kreis=  oder  Bezirksausschuß  hat  nach  verhandelter  Sache
den  auf  jede  Gemeinde  entfallenden  Teil  des  steuerpflichtigen  Einkommens
und  den  von  demselben  zu  entrichtenden  Steuerbetrag  festzusetzen  (8  71).
Gegen  den  Beschluß  findet  binnen  zwei  Wochen  der  Antrag  auf  mündliche
  Verhandlung  im  Verwaltungsstreitverfahren  (Klage)  statt.  Die  Klage
steht  dem  Steuerpflichtigen  und  jeder  Gemeinde  (Gemeindevorstand),  auf
deren  Steuerforderung  sich  der  Beschluß  erstreckt,  zu.  Beklagte  find  diejenigen
  Gemeinden  (Gemeindevorstände),  deren  Teilverhältnis  durch  den
Klageanspruch  berührt  wird.  Der  Steuerpflichtige  ist  stets  Partei;  er
kann  als  Kläger  oder  Beklagter  auftreten;  er  ist  notwendiger  Streitgenoße
(5  62  Z3PO.);  ohne  ihn  kann  das  Verfahren  nicht  abgeschlossen  werden.
Ebenso  ist  jeder  beteiligte  Gemeindevorstand  Partei.

Hinsichtlich  der  Voraussetzungen  einer  Verteilung  ist  zu  bemerken:

Der  Gemeindeeinkommensteuer  sind  unterworfen  (§  33):