20.  Abschnitt:  Kommunalabgaben.  3.  Titel:  Verteilungsverfahren.  527

1.  diejenigen  Personen,  welche  in  der  Gemeinde  einen  Wohnsitz  (6  1
G.  v.  24.  VI.  91)  haben,  hinsichtlich  ihres  gesamten  innerhalb  und
außerhalb  des  preußischen  Staatsgebietes  gewonnenen  Einkommens
(Ausnahmen  vorbehalten  §§  49,  50);

2.  diejenigen  Personen,  die  in  der  Gemeinde  Grundvermögen,  Handelsanlagen
  usw.  besitzen,  hinsichtlich  des  ihnen  aus  diesen  Quellen  in
der  Gemeinde  zufließenden  Einkommens;

B.  Aktiengesellschaften,  Berggewerkschaften,  eingetragene  Genossenschaften
usw.  hinsichtlich  des  ihnen  aus  dem  Betriebe  in  der  Gemeinde  zufließenden
  Einkommens;

4.  der  Staatsfiskus  als  Besitzer  von  Eisenbahnen,  Bergwerken,  Domänen
und  Forsten  usw.

Neuanziehende,  deren  Aufenthalt  drei  Monate  übersteigt,  können
wie  andere  Gemeindeeinwohner  herangezogen  werden  (6  33).

Die  Verteilung  des  gemeindesteuerpflichtigen  Einkommens  aus
dem  Besitze  oder  Betriebe  einer  sich  über  mehrere  Gemeinden  erstreckenden
  Unternehmung  erfolgt  in  der  Weise  (§  47),  daß

a)  bei  Bank-,  Kreditgeschäften  usw.  diejenigen  Gemeinden,  in  welchen
die  Leitung  des  Gesamtbetriebes  slattfindet,  der  zehnte  Teil  des
Gesamteinkommens  vorab  überwiesen,  dagegen  der  Uberrest  nach
Verhältnis  der  in  den  einzelnen  Gemeinden  erzielten  Bruttoeinnahme
  verteilt,

b)  in  den  übrigen  Fällen  das  Verhältnis  der  in  den  einzelnen  Gemeinden
  erwachsenen  Ausgaben  an  Gehältern,  Löhnen  usw.  zugrunde
  gelegt  wird.

Für  die  Eisenbahnen  sind  besondere  Bestimmungen  erlassen  47).

Bei  der  Heranziehung  zur  Einkommensteuer  der  physischen  Personen
in  den  Wohnsitzgemeinden  ist  derjenige  Teil  des  Gesa  mteinkommens
außer  Berechnung  zu  lassen,  der  außerhalb  des  Gemeindebezirks  aus
Grundvermögen,  Handels=  und  gewerblichen  Anlagen  usw.  gewonnen
wird.  Die  Gemeinde,  in  der  der  Steuerpflichtige  seinen  Wohnsitz  hat,  ist
jedoch,  wenn  das  Einkommen  weniger  als  ein  Viertel  des  Gesamteinkommens
  beträgt,  berechtigt,  durch  Gemeindeabschluß  ein  volles  Viertel
des  Gesamteinkommens  für  sich  zur  Besteuerung  in  Anspruch  zu  nehmen.
Der  Anspruch  verteilt  sich  verhältnismäßig  auf  die  übrigen  Teile  des
außerhalb  des  Gemeindebezirks  zufließenden  Einkommens  und  unter  entsprechender
  Verkürzung  des  diesen  Gemeinden  zufallenden  Einkommens.
Steht  der  Anspruch  mehreren  Wohnsitzgemeinden  zu,  so  ist  dieser
Bruchteil  nach  Maßgabe  des  §  50  zu  verteilen  (6  49).  Sonach  ist  das
Einkommen  aus  Grundvermögen  usw.  der  Belegenheits-  oder  Betriebsgemeinde
  zu  belassen  und  das  übrige  Einkommen  unter  die  in  §  50  näher
bezeichneten  Wohnsitzgemeinden  nach  der  Zahl  derselben  gleichmäßig
zu  verteilen.