528  2.  Abteilung:  Anderweitige  Zuständigkeiten  der  Verwaltungsgerichte.

Wohnsitzgemeinden,  in  welchen  der  Steuerpflichtige  sich  im  Laufedes
  voraufgegangenen  Rechnungsjahres  überhaupt  nicht  oder  kürzere  Zeit
als  drei  Monate  aufgehalten  hat,  werden  hierbei  nicht  mitgezählt.

Ist  das  der  Staatseinkommensteuer  unterliegende  Gesamteinkommen
eines  Steuerpflichtigen  nach  seinen  Teilen  in  mehreren  preußischen  Gemeinden
  steuerpflichtig,  so  darf  das  in  diesen  Gemeinden  steuerpflichtige
Einkommen  im  ganzen  den  Höchstbetrag  derjenigen  Steuerstufe  nicht  übersteigen,
  in  der  der  Pflichtige  bei  der  Veranlagung  zur  Staatseinkommensteuer
  eingeschätzt  worden  ist.  Zu  diesem  Behufe  sind  die  Teile  geeignetenfalls
  verhältnismäßig  herabzusetzen.

Wird  während  des  schwebenden  Verteilungsverfahrens  (Beschlußoder
  Verwaltungsstreitverfahren)  eine  weitere  Forderung  auf  Zahlung
von  Gemeindesteuern  erhoben,  so  hat  der  Steuerpflichtige  binnen  vier
Wochen  vom  Tage  der  Bekanntmachung  ihre  Einbeziehung  in  das
schwebende  Verfahren  bei  der  Behörde  zu  beantragen,  bei  welcher
die  Sache  gerade  anhängig  ist.  In  diesem  Verfahren  ist  gleichzeitig
über  die  neue  Steuerforderung  zu  beschließen  oder  zu  erkennen.

Hieraus  folgt,  daß,  wenn  die  Sache  bereits  vor  dem  Verwaltungsrichter
  schwebt,  sogar  in  der  Berufungsinstanz  der  Richter  die  neue  Teilung
vorzunehmen  hat.  Der  Revisionsrichter  ist  dazu  nur  in  der  Lage,  wenn
er  die  Vorentscheidung  aufgehoben  hat  und  zur  freien  Beurteilung  gelangt
  ist.

Der  Antragsteller  ist  Partei  gegenüber  allen  übrigen  Beteiligten;
ist  er  Berufungsbeklagter  gewesen,  so  wird  er  durch  Stellung  des  Antrags
insoweit  Berufungskläger.

Auch  wenn  nach  rechtskräftig  entschiedener  Sache  eine  neue  Steuerforderung
  erhoben  wird,  kann  der  Steuerpflichtige  das  Verteilungsverfahren
  durch  die  erste  Instanz  (im  Beschlußverfahren)  ändern  lassen,
wobei  das  rechtskräftig  festgesetzte  Anteilsverhältnis  der  bei  dem  ersten
Verfahren  beteiligt  gewesenen  Gemeinden  in  dem  zweiten  Verfahren  nicht
mehr  geändert,  in  dem  letzten  vielmehr  nur  noch  darüber  beschlossen  oder
erkannt  wird,  welchen  Betrag  die  früher  aufgetretenen  Steuergläubiger
dem  späteren  nach  dem  rechtskräftig  festgestellten  Anteilsverhältnisse  zu  erstatten
  haben  (§  74).  Dieses  Beschlußverfahren  verwandelt  sich  ebenfalls
in  das  Verwaltungsstreitverfahren  durch  Stellung  des  Antrags  auf  mündliche
  Verhandlung  (Klage).

Die  Verteilung  nach  Maßgabe  des  Komm  Abg  G.  bietet  nicht  unerhebliche
  Schwierigkeiten.  Der  §  47  setzt  zunächst  voraus,  daß  sich  das
Unternehmen  über  mehrere  preußische  Gemeinden  erstreckt.  Dabei
sind  nur  einheitliche  Unternehmungen,  deren  Betriebsstätten  in  verschiedenen
  Gemeinden  liegen,  in  Betracht  zu  ziehen;  hat  der  Zensit
mehrere  selbständige  Unternehmungen,  so  greift  §  47  nicht  Platz.  Zur
Einheitlichkeit  des  Unternehmens  gehört  die  Einheillichkeit  des  Unter-