20.  Abschnitt:  Kommunalabgaben.  3.  Titel:  Verteilungsverfahren.  529

nehmers,  sei  dies  eine  physische  Person,  selbst  unter  verschiedenen
Firmenbezeichnungen  (Erk.  v.  15.  XII.  97  OBG.  32  32),  sei  es  dieselbe
Erwerbsgesellschaft.  Für  die  Verteilung  kommen  nur  solche  Gemeinden
in  Betracht,  in  denen  sich  der  Sitz,  eine  Zweigniederlassung,  eine  Betriebs-,
Werk,  oder  Verkaufsstätte  oder  eine  solche  Agentur  des  Unternehmers  befindet,
  die  ermächtigt  ist,  Rechtsgeschäfte  im  Namen  und  für  Rechnung
des  Unternehmers  selbst  abzuschließen,  so  daß  der  Anspruch,  einen  Vertleilungsplan
  gemäß  §  48  zu  erhalten,  nur  denjenigen  Gemeinden  zusteht,
die  eins  der  nach  8  35  die  Abgabenberechtigung  erzeugenden  Momente
für  sich  geltend  machen  können  (Erk.  v.  9.  VI.  91  OG.  21  61).  In
der  Entsch.  v.  9.  VI.  91  ist  der  Unterschied  zwischen  Haupt=  und  Zweigniederlassung
  klargelegt.

Der  §  47  zu  6  bestimmt,  daß  eine  Verteilung  auch  stattzufinden  habe
nach  dem  Verhältnisse  der  in  den  einzelnen  Gemeinden  erwachsenen  Aus-Laben
  an  Gehältern  und  Löhnen.  Erstreckt  sich  eine  Betriebsstätte
über  den  Bezirk  mehrerer  Gemeinden,  so  hat  die  Berteilung  nach  Lage
der  örtlichen  Verhältnisse  unter  Berücksichtigung  des  Flächenverhältnisses
  und  der  den  beteiligten  Gemeinden  durch  das  Vorhandensein  der
Betriebsstätte  erwachsenen  Kommunallasten  zu  erfolgen.  Dabei  ist
nicht  etwa  das  einfache  Flächenverhältnis  nach  dem  Quadratmeter  einzustellen.
  Das  Gesetz  gestattet  vielmehr  eine  verschiedene  Bewertung
der  Flächen  je  nach  ihrer  Beschaffenheit,  je  nachdem  sie  bebaut  oder  unbebaut
  find;  es  ist  nicht  ausgeschlossen,  zu  den  ersteren  nur  solche  zu
rechnen,  die  mit  aufstehenden  Gebäuden  besetzt  sind,  im  Gegensatze  zu
solchen,  die  von  Röhren  unterirdisch  durchzogen  sind  (OBG.  34  108).

Anderseits  kann  eine  unterirdische  Leitung  eine  erhöhte  Bedeutung
haben  und  deshalb  der  von  ihr  berührte  Flächenraum  höher  einzusetzen
sein,  wie  ein  oberirbisch  bebauter  Raum.  Der  §  47  benennt  zwei  Faktoren,
  die  jeder  für  sich  und  beide  im  Verhältnisse  zueinander  gewürdigt
werden  müssen:  Flächen  verhältnis  und  kommunale  Lasten.  Diese
Faktoren  ergeben  absolute  Zahlen,  die  leicht  festgestellt  werden  können;  sie
dürfen  aber  nicht  ohne  weiteres  als  Rechenfaktoren  bei  der  Verteilung
eingesetzt  werden.  Sie  sind  vielmehr  nur  als  Unterlagen  in  ihrer  relativen
  (in  Prozentziffern  auszudrückenden)  Bedeutung  zu  benutzen.  Auch
dürfen  sie  nicht  unterschiedslos  verwertet  werden,  weil  dem  billigen  Ermessen
  und  der  Würdigung  der  gesamten  örtlichen  Verhältnisse  die  Beurteilung
  vorbehalten  bleiben  muß,  ob  das  gleiche,  ev.  welches  Gewicht
der  räumlichen  Ausdehnung  der  Betriebsstätte  im  Verhältnisse  zu  der
durch  diese  veranlaßten  Kommunallastenvermehrung  zukommt  (Erk.  v.
9.  VII.  O0  OG.  26  58,  wo  ein  kleines  Beispiel  aufgestellt  wird).

Was  die  Verteilung  des  steuerpflichtigen  Einkommens  einer  physischen
  Person  (§&amp;  49  f.)  zwischen  Wohnsitz--  und  Forenselgemeinden  und
zwischen  mehreren  Wohnsitzgemeinden  anlangt,  so  gilt  der  Grundsatz,  daß