530  2.  Abteilung:  Anderweitige  Zuständigkeiten  der  Verwaltungsgerichte.

das  in  einer  anderen  Gemeinde  objektiv  steuerpflichtige  Einkommen  in
der  Wohnsitzgemeinde  überhaupt  nicht  steuerpflichtig  ist,  gleichgüllig,  eb
eine  Forenselgemeinde  oder  eine  von  mehreren  Wohnsitzgemeinden  ihr
Steuerrecht  ausübt  oder  nicht;  so  ist  namentlich  das  in  einem  Gutsbezuse
erwachsene  Einkommen  der  Bestimmung  der  Wohnsitzgemeinde  entzoger
(OBG.  35  22).

Durch  die  Nov.  v.  30.  VII.  95  ist  das  außerpreußische  Forensaleinkommen
  dem  preußischen  gleichgestellt,  auch  hinsichtlich  der  sog.  Ouam#e,
so  daß  das  Gesamteinkommen,  das  der  Berechnung  des  Steuerbetrages
für  die  Wohnsitzgemeinde  zugrunde  zu  legen  ist,  nicht  nur  die  in  preußeschen
  Gemeinden  steuerpflichtigen,  sondern  die  Steuern  aller  im  In-  und
Auslande  aufkommenden  Reineinnahmen  umfaßt.  Das  volle  Viertel  (Quariei.
das  nach  I§  49  ff.  den  Wohnsitzgemeinden  zur  Besteuerung  anheimfällt,  in.
wenn  ausländisches  Einkommen  vorhanden  ist,  von  dem  dieses  Einkommen
mit  umfassendem  Gesamteinkommen  zu  berechnen.  Insoweit  hierbei  auch
Teile  eines  staatssteuerfreien  (im  außerpreußischen  Deulschland  erzielten)
Einkommens  der  Besteuerung  durch  preußische  Gemeinden  unterliegen,
fehlen  die  Voraussetzungen  des  Grundsatzes  im  §  51  Abs.  1,  daß  das  in
mehreren  preußischen  Gemeinden  steuerpflichtige  Einkommen  im  ganzen
den  Höchstbetrag  derjenigen  Stufe  nicht  übersteigen  darf,  in  die  der  Stenerpflichtige
  bei  der  Veranlagung  zur  Staatseinkommensteuer  eingeschänt
worden  ist  (OVG.  36  35  u.  38).

Gesamteinkommen  ist  das  Roheinkommen  nach  Abrechnung
der  zulässigen  Abzüge.  Wenn  das  Gesamteinkommen  aus  mehrerenr
Quellen  fließt,  so  kommen  diese  zunächst  in  der  Art  in  Betracht,  daß  die
Gesamtsumme  aller  Quellenreinerträge  zusammenzurechnen  ist,  um  so  das
Gesamtroheinkommen  festzustellen;  da  das  Gesamtreineinkommen  sich  aber
erst  ergibt,  nachdem  das  Gesamtroheinkommen  um  die  dieses,  also  nicht
eine  einzelne  Quelle  belastenden  Abzüge  gekürzt  ist,  so  folgt  daraus,  daß
die  einzelne  Quelle  nur  so  beteiligt  wird,  daß  ihr  Reineinkommen  ern
noch  um  einen  dem  Verhältnis  ihres  Ertrags  zu  dem  Gesamtroheinkommen
  entsprechenden  Teil  der  allgemeinen  Lasten  verringert  wurd
(O#.  43  62).

Bei  der  Konkurrenz  mehrerer  Wohnsitzgemeinden  wird  das
ihnen  mindestens  verbleibende  Viertel  des  Gesamteinkommens  nicht  unter
alle  Beteiligte,  sondern  nur  unter  diejenigen  verteilt,  deren  steuerpflichtiges
Einkommen  ein  Viertel  nicht  erreicht.  Dieses  Viertel  wird  nicht  vom
Gesamteinkommen  genommen,  sondern  ist  ein  Viertel  des  dem  Gesamteinkommen
  entsprechenden  Steuersatzes  (O##.  32  12).

Der  in  mehreren  Gemeinden  Veranlagte  hat  gegen  jede  Veranlagung
  nach  seiner  Wahl  entweder  den  Einspruch  (6  69)  oder  den  Antrag
  auf  Verteilung  (6  71),  dies  jedoch  mit  der  Einschränkung,  daß.
nachdem  der  Antrag  auf  Verteilung  gestellt  ist,  wegen  der  späteren  nur