20.  Abschnitt:  Kommunalabgaben.  3.  Titel:  Berteilungsverfahren.  531

die  Einbeziehung  in  das  Verteilungsverfahren  zulässig  bleibt  (§  73),
und  daß,  wenn  der  Antrag  auf  Verteilung  wegen  einer  späteren  Heranziehung
  gestellt  worden,  dieser  nach  §  71  Abs.  2  an  die  Stelle  des
Einspruchs  gegen  die  frühere  Heranziehung  in  jeder  der  einzelnen.
beteiligten  Gemeinden  tritt.  Der  Antrag  auf  Verteilung  ist  danach  zeitlich
zulässig  erst  gegen  die  zweite,  dann  aber  bis  vier  Wochen  nach  der  letzlen
Heranziehung  dergestalt,  daß  durch  diesen  Antrag  jede  frühere  Heranziehung
  selbst  dann  streitig  wird,  wenn  sie  früher  mittelst  Einspruchs.
nicht  angefochten  und  wegen  Ablaufs  der  Einspruchsfrist  unanfechtbar
geworden  ist.  Da  ferner  der  „Antrag  an  Stelle  des  Einspruchs
tritt“,  so  muß  notwendig  auch  das  Antragsverfahren  (88  71,  72,  73)
an  die  Stelle  des  Einspruchsverfahrens  (F  70)  bezüglich  aller  früheren
Heranziehungen  treten,  gegen  die  vor  dem  Antrage  der  Einspruch,  später  die
Klage  erhoben  worden,  über  die  aber  noch  nicht  rechtskräftig  erkannt  bzw.
beschlossen  ist.  Der  Gemeindevorstand,  der  über  den  Einspruch  noch  nicht
beschlossen  hat,  und  der  Verwaltungsrichter,  bei  dem  die  Sache  schwebt,  find,
sobald  sie  Kenntnis  haben,  daß  das  Verteilungsverfahren  beantragt  ist,
nicht  mehr  befugt,  weiter  zu  verhandeln.  Zur  Entscheidung  über
die  ursprünglich  durch  den  Einspruch  streitig  gewordene  frühere  Steuerforderung
  ist  nur  noch  der  nach  §  71  zuständige  Kreis=  oder  Bezirksausschuß
  befugt.  Der  bis  dahin  zuständig  gewesene  Verwaltungsrichter
gibt  die  Sache  mittelst  einer  „die  Leitung  des  Verfahrens“  betreffenden.
Verfügung  (§  110  LBG.)  an  die  Beschlußbehörde  ab  (O#G.  31  20);
damit  endet  seine  Kompetenz.

Ist  in  einem  Reklamationsverfahren  inzwischen  rechtskräftig  erkannt
worden,  so  behält  es  dabei  sein  Bewenden.  Gleiches  gilt,  wenn  ein
Einspruchsbeschluß  nicht  rechtzeitig  durch  Klage  angefochten  worden.
Dennoch  wird  diese  Steuerforderung  in  das  Verteilungsverfahren  gemäß
des  rechtskräftigen  Beschlusses  oder  des  Erkenntnisses  mit  einbezogen.

Die  im  §  71  Abs.  2  für  den  Antrag  auf  Verteilung  gestellte  Frist
von  vier  Wochen  ist  gewahrt,  wenn  innerhalb  derselben  der  Verteilungsantrag
  gestellt  wird  bei  einem  der  Gemeindevorstände,  die  die  letzte  oder
eine  der  früheren  (noch  nicht  durch  Einspruchsbescheid  oder  Endurteil
rechtskräftig  erledigten)  Heranziehungen  bewirkt  haben,  oder  bei  der  zur
Beschlußfassung  über  den  Verteilungsantrag  zuständigen  Beschlußbehörde
(Kreis=  oder  Bezirksausschuß),  oder  endlich  —  falls  deren  mehrere  in
Frage  kommen  —  bei  der  Behörde,  die  gemäß  §  58  LBG.  und  §  71
Abs.  4  Komm  Abg  G.  vom  Regierungspräsidenten  (oder  Oberpräsidenten
oder  Minister  des  Innern)  endgültig  zu  bestimmen  ist.

Die  Vorschriften  in  §  72  Abs.  1  Satz  2  sind  überflüssig,  weil  der
vom  Regierungspräsidenten  für  das  Beschlußverfahren  bestimmte  Kreisausschuß
  stets  für  das  Verwaltungsstreitverfahren  zuständig  bleibt,  wenn
gegen  den  Beschluß  der  Antrag  auf  mündliche  Verhandlung  gestellt  wird
(ogl.  OBG.  17  450  und  oben  im  Allgemeinen  Teile  S.  25).