532  2.  Abteilung:  Anderweitige-  ¶Zustuͤndigkeiten-  der  Berwuttungsngerichte

Sollte  ein  Verteilungsantrag  fälschlich  als  Reklamatios
behandelt  worden  sein,  so  hat  der  Verwaltungsrichter  den  Einsprucht.
bescheid  außer  Kraft  zu  setzen,  damit  das  Berteilungsverfahren  von  de
Beschlußbehörde  eingeleitet  werden  kann.

Siehe  den  Abschnitt  „Vermeidung  der  Doppelbesteuerung“  bo##n

Kunze-Kautz  3  380  ff.
Nach  dem  §  70  Abs.  2  Kommübg  G.  unterliegen  auch  Streitigkruen
zwischen  Beteiligten  über  ihre  in  dem  öffentlichen  Rechte  begründer
Verpflichtung  zu  den  in  §  69  Abs.  1  bezeichneten  Lasten  (Gebühres.
Beiträge,  Steuern,  Naturalleistungen)  dem  Verwaltungsstreitverfahren.  Zo
den  Beteiligten  gehört  die  Gemeinde  bzw.  der  Gemeindevorstand  nich.
Beklagter  ist  der,  den  der  Kläger  statt-  seiner  für  abgabepflichtig  haur
(vgl.  §§  18,  34  ZustG.,  5  38  LGemO.  v.  3.  VII.  91  usw.).  Die  Klage
geht  auf  Befreiung  oder  Zahlung  oder  auf  Anerkennung  der  abstratla
Steuerverpflichtung  (ogl.  OBG.  25  131).  Die  Beiladung  des  Gemeindevorstandes
  empfiehlt  sich.  Die  Klagen  kommen  selten  vor-Einundzwanzigster

  Abschnitt.
Armenverbände.

Erster  Titel.

Einleitung.

Gesetzlich  werden  unterschieden  die  Armenverbände,  die  zur  vorläufigen
  und  die  zur  endgültigen  Unterstützung  Hilfsbedürftige
verpflichtet  sind.  Wenn  der  Hilfsbedürftige  einen  Unterstützungswohnis#
hat,  ist  der  Ortsarmenverband  des  Unterstützungswohnsitzes,  sonst  der
Landarmenverband  zur  öffentlichen  Unterstützung  unter  dem  Vorbehalte
  des  Regresses  gegen  die  Personen,  die  aus  öffentlich=  oder  prionrechtlichen
  Gründen  dazu  verpflichtet  sind,  verbunden.  Die  Verpflichtung  zu
vorläufigen  Unterstützung  entsteht  für  die  Ortsarmenverbände,  wem
die  Hilfsbedürftigkeit  in  ihren  Bezirken  entsteht  und  bemerkbar  wird.
Der  vorläufig  unterstützende  Ortsarmenverband  hat  einen  öffentlich-rechtlichen
  Anspruch  auf  Erstattung  der  Kosten  gegen  den  endgültig  verpflichteten
  Armenverband.  Gibt  es  keinen  Ortsarmenverband,  der  die
Armenlast  endgültig  zu  tragen  hat,  so  ist  dazu  der  Landarmenverband
verpflichtet.

Gewährt  ein  Armenverband  dem  Hilfsbedürftigen  keine  Unterstützung,
  so  hat  dieser  kein  Klagerecht  gegen  den  Verband,  nur  die  Beschwerde
  (&amp;  41  ZustG.).  Die  Beschwerde  geht  an  den  Bezirksausschuß
wenn  eine  Stadt  mit  mehr  als  10  000  Einwohnern  beteiligt  ist  (Beschlus
ist  endgültig),  sonst  an  den  Kreisausschuß.  Die  Polizei  kann  dicie
Beschwerde  ebenfalls  einlegen.  Beschwerden  von  Ortsarmenverbänden
gegen  Verfügungen  der  Landarmenverbände  darüber,  ob  und  in  welcher