21.  Abschnitt:  Armenverbände.  1.  Titel:  Einleitung.  533

Höhe  und  in  welcher  Weise  Beihilfen  zu  gewähren  sind  (§  36  G.  v.
8.  III.  71)  unterliegen  der  endgültigen  Beschlußfassung  des  Provinzialrats
  (6  42  ZustG.).  Ein  Verwaltungsstreilverfahren  findet  nicht  statt.

Nimmt  ein  Armenverband  Regreß  gegen  einen  aus  einem  privatrechtlichen
  Titel  Verpflichteten  (Eheleute,  Eltern,  Kinder),  so  ist  nur  der
ordentliche  Rechtsweg  zulässig.  Doch  kann  in  dringenden  Fällen  der
Kreisausschuß  (§  43  Ziff.  2  Zust  G.)  den  verpflichteten  Angehörigen  gemäß
§§  53,  65  G.  v.  8.  III.  71  zur  Unterstützung  anhalten.  Der  Beschluß  ist
endgültig.

Streitigkeiten  zwischen  Armenverbänden,  wozu  auch  die  Landarmenverbände
  gehören,  wegen  öffentlicher  Unterstützung  Hilfsbedürftiger
werden  in  erster  Instanz  von  dem  Bezirksausschusse  entschieden  (Zust  G.
§5  39).  Es  handelt  sich  bei  diesen  Streitigkeiten  nur  um  Ersatzansprüche
des  vorläufig  unterstützenden  Armenverbandes  auf  Übernahme  des  Hilfsbedürftigen
  oder  um  Erstattung  der  Kosten,  die  durch  eine  vorläufige
Unterstützung  entstanden  sind  (§  28  G.  v.  12.  III.  94  RGBl.  259).
Gegen  diese  Entscheidungen  steht  die  Berufung  an  das  Bundesamt  für
das  Heimatwesen  offen.  Die  Berufung  ist  binnen  zwei  Wochen  anzumelden
  und  binnen  weiteren  vier  Wochen  zu  rechtfertigen.  Über  dies
Verfahren  soll  hier  nicht  weiter  gehandelt  werden.  Zu  bemerken  ist  nur,
daß  auch  die  Landarmenverbände  die  Klage  anstellen  können.  Partei  ist
bei  Gutsbezirken  der  Gutsvorsteher.

Die  Landarmenverbände  sind  verpflichtet,  unvermögenden  Ortsarmenverbänden
  ihres  Bezirks,  die  anderen  Ortsarmenverbänden  die  zur
vorläufigen  Unterstützung  Hilfsbedürftiger  aufgewendeten  Kosten  zu  erstatten
  haben,  im  Falle  des  Unvermögens  des  erstattungspflichtigen  Verbandes
  Beihilfen  zu  gewähren  (Erk.  v.  26.  VI.  86  OBG.  13  1).  Der
Provinzialrat  beschließt  über  die  Beihilfe  (ZustG.  8  42),  setzt  im  Sinne
des  §  121  Prov  O.  die  Leistung  des  Landarmenverbandes  fest,  und  diese
Festsetzung  ist  dann  die  Grundlage  einer  Zwangsetatisierung  durch  den
Oberpräsidenten  mit  den  bekannten  Rechtsmitteln.

Wenn  die  Kosten  der  Landarmenpflege  nicht  mit  den  übrigen  Provinziallasten
  zusammen  aufgebracht,  sondern  gesondert  ausgeschrieben  und
erhoben  werden,  so  beschließt  auf  Beschwerden  und  Einsprüche  der  Vorstand
  des  Landarmenverbandes  oder  der  Vorsitzende  der  Vertretung  des
Gesamtarmenverbandes  (5  29  G.  v.  8.  III.  71).  Gegen  den  Beschluß  ist
innerhalb  zweier  Tage  die  Klage  beim  Bezirksausschusse  (mit  darauffolgender
  Revision)  zulässig  (6  44  ZustG.).  Kläger  sind  die  einzelnen
Verbände,  Kreise,  Gemeinden  und  Gutsbezirke;  Beklagter  ist  der  Vorstand
des  Landarmenverbandes.

Kunze,  Verwaltungsstreitverfahren.  35