534  2.  Abteilung:  Anderweitige  Zuständigkeiten  der  Berwaltungsgerichte.

Zweiter  Titel.
Teilnahme  an  den  Lasten  der  Armenverbände.

Auf  Beschwerden  und  Einsprüche,  betreffend  die  Verpflichm#s
zur  Teilnahme  an  den  Lasten  der  Armenpflege  in  Gutsbezirken  6
G.  v.  8.  III.  71)  beschließt  der  Gutsvorsteher  (6  44  Zust  G.).  Geg#
seinen  Beschluß  findet  binnen  zwei  Wochen  die  Klage  beim  Kreiausschusse
  statt  (dagegen  Berufung  und  Revision).  Kläger  find  22
einzelnen  Herangezogenen,  Beklagter  der  Gutsvorsteher.

Nach  §  8  G.  v.  8.  III.  71  muß  das  auf  Antrag  des  Gutsbesize##
erlassene  Statut  wegen  Regelung  der  Armenpflegekosten  im  Gutsbezut
den  gesetzlichen  Vorschriften  über  die  Verteilung  der  Komm  unallaster
in  den  ländlichen  Gemeinden  folgen.  Die  Beteiligten  sind  zu  hörrr.
sonst  ist  es  ungültig.  Die  Bestätigung  durch  den  Bezirksausschuß  enzieht
  dem  Verwaltungsrichter  nicht  die  Befugnis  zur  Prüfung  der  Gescslichkeit
  des  Statuts  (OBG.  45  190).

Die  Heranziehung  von  Aktiengesellschaften  ist  nicht  ausgeschlofeet.
(Erk.  v.  25.  X.  01  Kunze-Kautz  1  212),  selbst  wenn  sie  im  Gutsbezirfe
weder  Wohnsitz  noch  Grundbesitz  haben,  wenn  nur  ihre  Heranziehung  z
Kommnnallasten  zulässig  ist.

Die  Rechtsmittel  gegen  die  Heranziehung  oder  Veranlagung  zu  der
Lasten  der  Landarmenverbände  (§5  29  G.  v.  8.  III.  71)  sind  ähulm
geordnet.  Der  Vorstand  des  Landarmenverbandes  faßt  den  Beschluß  arf
Einspruch  oder  Beschwerde  (F  44  ZustG.).  Die  Klage  ist  binnen  zwe-Wochen
  beim  Bezirksausschusse  anzubringen;  gegen  die  Entscheidung  it
aber  nur  die  Revision  zugelassen.  Diese  Vorschriften  greifen  dort  nint
Platz,  wo  die  Landarmenbeiträge  mit  den  Provinzial-  und  Kreisabgaben
zusammenfallen  (Oß#G.  45  3),  es  müssen  also  selbstän  dige  Landarmenbeiträge
  ausgeschrieben  sein.

Dritter  Titel.

Beihilfen  der  Kreise  an  die  Ortsarmenverbände.

Nach  Art.  1  G.  v.  11.  VII.  91  31)  sind  die  Landarmenverbände
verpflichtet,  für  Bewahrung,  Kur  und  Pflege  der  hilfsbedürftigen  Geisteskranken
  in  geeigneten  Anstalten  Fürsorge  zu  treffen;  gemäß  5  313
hat  der  Landarmenverband  die  allgemeinen  Verwaltungskosten  usw.  z
tragen,  während  er  im  übrigen,  sofern  es  sich  nicht  um  .
Landarme  handelt,  berechtigt  ist,  Er  satz  der  Kosten  von  dem  en  dgült##z
unterstützungspflichtigen  Ortsarmenverbande  zu  verlangen.  Die  Erstatunng
erfolgt  durch  Vermittelung  des  Kreises,  dem  der  Ortsarmenverbant
angehört.  Der  Kreis  hat  dem  Ortsarmenverbande  mindestens  zwei  Drittel
der  von  ihm  aufzubringenden  Kosten  als  Beihilfe  zu  gewähre.
Streitigkeiten  zwischen  den  Ortsarmenverbänden  und  Kreisen  nach
dieser  Richtung  unterliegen  der  Entscheidung  im  Verwaltungsftreitrer-