21.  Abschnitt:  Armenverbände.  2.  Titel:  Beihilfen  der  Kreise.  535

fahren.  Zuständig  ist  der  Bezirksausschuß;  gegen  seine  Entscheidung  ist
die  Berufung  an  das  Oberverwaltungsgericht  gegeben.  In  dem  Streitverfahren
  kann  es  sich  nur  um  die  Höhe  einer  Beihilfe  zu  den  Kosten
handeln,  die  der  endgültig  verpflichtete  Ortsarmenverband  zu  erstatten
hat.  Bevor  der  Landarmenverband  den  Hilfsbedürftigen  in  eine  Anstalt
aufgenommen  hat,  liegt  actio  nata  nicht  vor.  Auch  kann  lediglich  eine
Feststellungsklage  über  die  allgemeine  Erstattungspflicht  des  Kreises
nicht  angestellt  werden  (Erk.  v.  9.  II.  94  OBG.  26  17).

Voraussetzung  des  Anspruchs  des  Ortsarmenverbandes  gegen
den  Kreis  ist  stets,  daß  ein  Erstattungsanspruch  gegen  den  endgültig
verpflichteten  Ortsarmenverband  vorab  zur  rechtlichen  Existenz  gelangt
und  festgestellt  ist,  entweder  in  einem  gemäß  §  39  Zust  G.  entstandenen
Streite  oder  durch  Anerkenntnis.  Der  Landarmenverband  muß  daher
ein  Recht  auf  Erstattung  gegen  den  Ortsarmenverband  haben  (Erk.  v.
3.  XI.  96  —  1  1308  —  Kunze-Kautz  1  216).  Auf  letzterem  ruht  allein  die
Ersatzpflicht.  Der  Kreis  ist  gegenüber  dem  Landarmenverbande  nicht
Träger  der  Armenlast.  Daneben  steht  das  Rechtsverhältnis  zwischen
Kreis  und  Ortsarmenverband;  alle  ihre  Streitigkeiten  werden  im  Verwaltungsstreitverfahren
  wegen  der  Beihilfe  und  ihrem  Umfange  ausgefochten
  (OVG.  41  196).  Vermindern  sich  die  Kosten  des  Ortsarmenverbandes
  z.  B.  durch  Beiträge  Dritter,  so  vermindert  sich  auch  die  Beihilfe
  des  Kreises.  In  dieser  Beihilfe  liegen  nur  die  Kosten  der  Aufnahme
  und  Bewahrung,  Kur  und  Pflege  der  Kranken,  nicht  auch  die
Kosten,  die  aus  der  Beschaffung  der  von  den  Kranken  nach  Maßgabe  des
Anstaltsreglements  in  die  Anstalt  mitzubringenden  Bekleidung  und  aus
ihrer  Uberführung  dorthin  entstehen  (OBG.  29  130).

Bei  Erhebung  des  Anspruchs  des  Landarmenverbandes  gegen  den
Ortsarmenverband  auf  Erstattung  soll  sich  der  Landarmenverband  der
Vermittelung  des  Kreises  bedienen.  Dabei  prüft  zugleich  der  Kreis
den  Erstattungsanspruch.  Ein  Streitverfahren  zwischen  dem  Landarmenverbande
  und  dem  Kreise  kann  sich  dabei  niemals  entwickeln.  Dagegen
wird  es  sich,  wenn  Streit  zwischen  dem  Land-  und  dem  Ortsarmenverbande
  über  die  Ersatzpflicht  entsteht,  empfehlen,  den  Kreis  beizuladen,
damit  gegen  ihn  festgestellt  wird,  ob  und  in  welcher  Höhe  der  Ortsarmenverband
  dem  Landarmenverbande  ersatzpflichtig  ist.  Ist  die  Beiladung
nicht  erfolgt,  so  hat  bei  einem  Streite  zwischen  dem  Kreise  und  dem
Ortsarmenverbande  wegen  der  Beihilfe  der  erstere  immer  noch  der  Einwand,
  daß  der  Ortsarmenverband  zu  der  Erstattung  nicht  oder  in  dem
verlangten  Umfange  nicht  verpflichtet  gewesen.

Die  in  §  31c  Abs.  1  G.  v.  11.  VII.  91  eingeführte  Klage  geht  auf
Gewährung  der  verweigerten  und  auf  Rückgewähr  der  zu  Unrecht
an  den  Ortsarmenverband  geleisteten  Beihilfe.  Hat  der  Kreis  dem  Landarmenverbande
  die  Kosten  direkt  erstattet,  so  kann  er  die  Rückerstattung

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