536  2.  Abteilung:  Anderweitige  Zuständigkeiten  der  Verwaltungsgerichte.

vom  Ortsarmenverbande  nach  Ansicht  des  Oberverwaltungsgerichts  nicht  mit
der  Verwaltungsklage  verlangen.  Dafür  soll  nur  der  ordentliche  Rechtsweg
  gegeben  sein  (Erk.  v.  14.  V.  95  OVG.  28  141).  Dieser  Ansicht
kann  nicht  beigetreten  werden;  es  wird  vielmehr  die  Verwaltungsklage
für  zulässig  erachtet,  wenn  der  Streit  um  die  öffentliche  Verpflichtung  zur
Leistung  der  Beihilfe  geht  und  nicht  etwa  unter  Anerkennung  der  öffentlichrechtlichen
  Verpflichtung  lediglich  die  nützliche  Verwendung  das  Klagefundament
  ist  (ogl.  OVG.  30  305,  311).  In  gleichliegenden  Fällen  hat
das  Oberverwaltungsgericht  die  Verwaltungsklage  zugelassen.  Ich  erinnere
  an  die  Vorschrift  in  §  46  Abs.  3  Zust  G.  Bei  diesen  Streitigkeiten
kann  die  Klage  des  einen  Kontribuenten  gegen  den  anderen  auf  Erstattung
oder  auf  Uebernahme  des  ganzen  Betrages  gerichtet  werden,  um  welchen
der  Klager  durch  Freilassung  des  Beklagten  überbürdet  worden  ist.

Vierter  Titel.
Einschreiten  der  Ortspolizeibehörde  gegen  einen  Armenverband.

Im  Interesse  eines  Hilfsbedürftigen  und  zur  Wahrung  der  öffentlichen
  Ordnung  (§  10  II  17  ALR.)  ist  die  Ortspolizeibehörde  berechtigt,
in  dringenden  Fällen  mit  polizeilicher  Verfügung  einzuschreiten  und  von
dem  vorläufig  verpflichteten  Armenverbande  die  Erfüllung  der  öffentlichrechtlichen
  Verpflichtung  (§  63  G.  v.  8.  III.  u.  §  51  G.  v.  24.  VI.  71)  zu
verlangen.  So  werden  durch  polizeiliche  Hilfe  vielfach  obdachlose  Personen
untergebracht;  es  wird  für  die  Beerdigung  der  Leiche  eines  Unbekannten
gesorgt.  Kann  die  Polizei  wegen  großer  Dringlichkeit  die  Befolgung  einer
an  den  Armenverband  zu  erlassenden  polizeilichen  Verfügung  (§§  127  fi.
LVG.)  zur  Unterbringung  des  Hilfebedürftigen  nicht  abwarten,  so  kann
sie  durch  unmittelbaren  Zwang  (Einsetzung  des  Hilfsbedürftigen  in  ein
dem  Armenverbande  gehöriges  Armenhaus)  oder  durch  Unterbringung  auf
Polizeikosten  an  einem  dritten  Orte  einschreiten,  alsdann  die  entstandenen
Kosten  von  dem  Armenverbande  durch  polizeiliche  Verfügung  einfordern.
Hat  ein  Armenverband  einen  Hilfsbedürftigen  abgeschoben,  so  kommt  für
die  Polizei  nur  der  Armenverband  in  Betracht,  in  dem  nunmehr  die
Hilfsbedürftigkeit  wieder  hervorgetreten  ist;  gegen  den  Verband,  der  abgeschoben
  hat,  kann  die  Polizei  nicht  mehr  vorgehen.

Zwischen  Polizei  und  Armenverband  entspinnt  sich  auf  Beschwerde
und  Klage  das  in  den  §§  127  ff.  vorgesehene  Verwaltungsstreitverfahren,
während  der  Armenverband,  der  vorläufig  infolge  der  polizeilichen  Verfügung
  unterstützt  oder  die  Kosten  der  Polizei  erstattet  hat,  gegen  den
definitio  Verpflichteten  die  Klage  (6  39  ZustG.)  auf  Erstattung  im  Verwaltungsstreitverfahren
  hat  (ogl.  OVG.  7  129,  133,  41  189).