Anhang.

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Gesetz  über  die  allgemeine  Landesverwaltung.
Vom  30.  VII.  83  (GS.  195).
(Die  durch  die  spätere  Gesetzgebung  erfolgten  Abänderungen  sind  möglichst  berücksichtigt.)

Erster  Titel.
Grundlagen  der  Organisation.

§l  1.  Die  Verwaltungseinteilung  des  Staatsgebiets  in  Provinzen,
Regierungsbezirke  und  Kreise  bleibt  mit  der  Maßgabe  bestehen,  daß  die
Stadt  Berlin  aus  der  Provinz  Brandenburg  ausscheidet  und  einen  Verwaltungsbezirk
  für  sich  bildet.

8  2.  In  der  Provinz  Hannover  bleiben  die  Landdrosteibezirke  als
Negierungsbezirke  bestehen.  Die  Abänderung  der  Kreis=  und  Amtseinteilung
der  Provinz  Hannover  erfolgt  mittelst  besonderen  Gesetzes.

8  3.  Die  Geschäfte  der  allgemeinen  Landesverwaltung  werden,  soweit
sie  nicht  anderen  Behörden  überwiesen  find,  unter  Oberleitung  der  Minister,
in  den  Provinzen  von  den  Oberpräfsidenten,  in  den  Regierungsbezirken  von
den  Regierungspräfidenten  und  den  Regierungen,  in  den  Kreisen  von  den
Landräten  geführt.

Die  Oberpräsidenten,  die  Regierungspräsidenten  und  die  Landräte
handeln  innerhalb  ihres  Geschäftskreises  selbständig  unter  voller  persönlicher
Verantwortlichkeit,  vorbehaltlich  der  kollegialischen  Behandlung  der  durch
die  Gesetze  bezeichneten  Angelegenheiten.

8  4.  Zur  Mitwirkung  bei  den  Geschäften  der  allgemeinen  Landesverwaltung
  nach  näherer  Vorschrift  der  Gesetze  bestehen  für  die  Provinz  am
Amtssitze  des  Oberpräsidenten  der  Provinzialrat,  für  den  Regierungsbezirk
am  Amtssitze  des  Regierungspräsidenten  der  Bezirksausschuß,  für  den  Kreis
am  Amtssitze  des  Landrats  der  Kreisausschuß.

An  die  Stelle  des  Kreisausschusses  tritt  in  den  durch  die  Gesetze  vorgesehenen
  Fällen  in  den  Stadtkreisen,  in  welchen  ein  Kreisausschuß  nicht
besteht,  der  Stadtausschuß,  in  den  einem  Landkreise  angehörigen  Städten
mit  mehr  als  10000  Einwohnern  der  Magistrat  (kollegialische  Gemeindevorstand).


In  Stadtgemeinden,  in  welchen  der  Bürgermeister  allein  den  Gemeindevorstand
  bildet,  treten  für  die  in  dem  zweiten  Absatze  bezeichneten
Fälle  an  die  Stelle  des  Magistrats  der  Bürgermeister  und  die  Beigeordneten
als  Kollegium.