538  Anhang.

8  5.  In  den  Hohenzollernschen  Landen  tritt,  soweit  nicht  die  Geiaanderes
  bestimmen,  an  die  Stelle  des  Oberpräfidenten  und  des  Provinzialtu:
der  zuständige  Minister,  an  die  Stelle  des  Kreises  der  Dberamisbezirl.  c
die  Stelle  des  Landrats  der  Oberamtmann,  an  die  Stelle  des  Kreisms
schusses  der  Amtsausschuß.

&amp;  6.  In  bezug  auf  die  amtliche  Stellung,  die  Befugrisse,  die  -
ständigkeit  und  das  Verfahren  der  Verwaltungsbehörden  bleiben  die  be
stehenden  Vorschriften  in  Kraft,  soweit  dieselben  nicht  durch  das  gegenwärrze
Gesetz  abgeändert  werden.

§  7.  Die  Verwaltungsgerichtsbarkeit  (Entscheidung  im  Verwaltumg“=streitverfahren)
  wird  durch  die  Kreis=  und  Stadtausschüsse  und  die  Bezukausschüsse
  als  Verwaltungsgerichte,  sowie  durch  das  in  Berlin  für  de
ganzen  Umfang  der  Monarchie  bestehende  Oberverwaltungsgericht  ansgeit:
Die  Entscheidungen  ergehen  unbeschadet  aller  privatrechtlichen  Berhältm

Die  sachliche  Zuständigkeit  dieser  Behörden  zur  Entscheidung  in  trit
Instanz  wird  durch  besondere  gesetzliche  Bestimmungen  geregelt.

Die  Bezirksausschüsse  treten  überall  an  die  Stelle  der  Deputati#-für
  das  Heimatwesen.

Wo  in  besonderen  Gesetzen  das  Verwaltungsgericht  genannt  wu
ist  darunter  im  Zweifel  der  Bezirksausschuß  zu  verstehen.

Zusatz  A.
G.  zur  Ergänzung  des  §  7  L  G.  v.  27.  IV.  85  (GES.  127).
Für  Streitigkeiten,  welche  nach  reichsgesetzlicher  Borschrift  im  Verwalme
streitverfahren  zu  entscheiden  sind,  kann  die  Zuständigkeit  der  nach  §  7  iu  ##
bindung  mit  §  4  Abs.  2  und  3  LVWG.  bezeichneten  Behörden,  soweit  dierr.
nicht  anderweit  gesetzlich  feststeht,  sowie  der  Instanzenzug,  durch  königliche  S
ordnung  bestimmt  werden.

Zweiter  Titel.
Verwaltungsbehörden.

I.  Abschnitt.
Provinzialbehörden.

1.  Oberpräsident.

8  8.  An  der  Spitze  der  Verwaltung  der  Provinz  steht  der  TLharpräsident.
  Demselben  wird  ein  Oberpräfidialrat  und  die  erforderliche  Anz#b.
von  Räten  und  Hilfsarbeitern  beigegeben,  welche  die  Geschäfte  nach  seint:
Anweisungen  bearbeiten.  Auch  ist  der  Oberpräsident  befugt,  die  Mitglieder
der  an  seinem  Amtssitz  befindlichen  Regierung,  sowie  die  dem  Regierungtpräsidenten
  daselbst  beigegebenen  Beamten  (8§19  Abs.  1)  zur  Bearbeiurg
der  ihm  übertragenen  Geschäfte  heranzuziehen.

8  9.  Die  Stellvertretung  des  Oberpräsidenten  in  Fällen  der  ##e
hinderung  erfolgt,  soweit  sie  nicht  für  einzelne  Geschäftszweige  durch  desondere
  Vorschriften  geordnet  ist,  durch  den  Oberpräfidialrat.  Die  zuständiger
Minister  sind  befugt,  in  besonderen  Fällen  eine  andere  Stellvertretung  arzuordnen.
